Erbschaftssteuer für Kinder und Ehegatten: Wo gilt Steuerfreiheit?
Ehegatten und eidgenössisch eingetragene Partner sind nach der amtlichen ESTV-Übersicht in allen Kantonen von der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Bei direkten Nachkommen gilt Steuerfreiheit in der Mehrheit, aber nicht lückenlos. Appenzell Innerrhoden, Waadt, Neuenburg, die Aufwandbesteuerungs-Ausnahme im Jura und kommunale Nachkommenserbschaftssteuern in Luzern verhindern eine seriöse pauschale Schweiz-Antwort.
Ehegatten und eidgenössisch eingetragene Partner: klare Grundregel
Der überlebende Ehegatte oder eidgenössisch eingetragene Partner ist gemäss ESTV-Dossier in allen Kantonen von den kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Das gilt für die persönliche Steuerbefreiung des Empfängers; andere Abgaben, Registerkosten oder Steuern auf späteren Vorgängen sind damit nicht automatisch erledigt.
Vorausgesetzt ist die rechtlich bestehende Ehe oder eidgenössisch eingetragene Partnerschaft im massgebenden Zeitpunkt. Ein kantonales Partnerschaftsregister ist nicht automatisch dasselbe: In Neuenburg greift die besondere Befreiung beispielsweise erst nach zweijähriger Dauer. Getrenntleben, ein hängiges Scheidungsverfahren oder ausländische Statusfragen können weitere Abklärungen auslösen. Konkubinat ist steuerlich nicht automatisch gleichgestellt.
Direkte Nachkommen: Mehrheitliche, nicht vollständige Befreiung
Die meisten Kantone befreien Kinder und weitere direkte Nachkommen. Das ESTV-Steuermäppchen 2025 weist jedoch auf abweichende Systeme hin: Appenzell Innerrhoden besteuert Nachkommen nach einem persönlichen Abzug; Waadt und Neuenburg kennen eigene Regeln und Abzüge; im Kanton Luzern können Gemeinden unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Nachkommenserbschaftssteuer erheben.
Diese Ausnahmen zeigen, warum eine Tabelle mit einem einzigen Schweizer Kinderfreibetrag falsch wäre. Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob es um eine Erbschaft, eine Schenkung oder eine frühere Zuwendung geht, die später in eine Erbschaftsberechnung einbezogen wird.
Kind ist steuerlich nicht immer dieselbe Kategorie
Leibliche und adoptierte Kinder gehören grundsätzlich zur direkten Linie. Bei Stiefkindern, Pflegekindern, Schwiegerkindern und Nachkommen solcher Personen verwenden die Kantone eigene Gleichstellungs- und Mindestdauerregeln. Auch bei Enkeln kann es darauf ankommen, ob das dazwischenliegende Kind vorverstorben ist oder ob ein besonderer Abzug nur Kindern zusteht.
Die zivilrechtliche Familienbezeichnung darf deshalb nicht ungeprüft in die Steuertabelle übertragen werden. Geburts- oder Adoptionsurkunden, Familienausweis und bei Pflegeverhältnissen Dauer- und Haushaltsnachweise gehören zum Dossier.
Der zuständige Kanton kommt vor der Befreiungsfrage
Für bewegliches Nachlassvermögen ist grundsätzlich der letzte steuerrechtliche Wohnsitz des Erblassers massgebend. Bei einer lebzeitigen Geld- oder Depotschenkung zählt regelmässig der Wohnsitz des Schenkers im Zeitpunkt des Vollzugs. Grundstücke folgen bei Erbschaft und Schenkung dem Belegenheitskanton.
Eine Familie kann deshalb in einem einzigen Vorgang verschiedene Regeln antreffen: Das Bankvermögen folgt Kanton A, das Ferienhaus Kanton B. Der Wohnkanton des Kindes liefert nicht einfach den massgebenden Tarif.
Befreiung des Kindes ist nicht Befreiung des ganzen Nachlasses
Eine persönliche Befreiung beantwortet nur die Steuer auf den Erwerb dieser Person. Andere Erben oder Vermächtnisnehmer können steuerpflichtig sein. Zudem kennen einzelne Kantone eine Nachlasssteuer oder kommunale Ebene, die separat geprüft werden muss. Auch eine Grundstückgewinnsteuer wird bei einem Erbgang regelmässig nur aufgeschoben und nicht endgültig erlassen.
Bei einem Ehe- und Erbvertrag ist zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Nur der danach verbleibende Nachlass wird erbrechtlich verteilt. Steuerbehörden können eine über die gesetzliche güterrechtliche Zuteilung hinausgehende Begünstigung nach kantonalem Recht besonders beurteilen.
Frühere Schenkungen und indirekte Zuwendungen dokumentieren
Einige Kantone rechnen mehrere Zuwendungen derselben Person zusammen, gewähren einen persönlichen Abzug nur einmal innerhalb einer Frist oder beziehen Vorempfänge in die spätere Progression ein. Eine Serie kleiner Überweisungen ist daher nicht automatisch steuerlich unabhängig.
Massgebend ist der wirkliche Empfänger. Wird Geld an ein Kind überwiesen, wirtschaftlich aber dessen Partner begünstigt, können Rechtsgrund und Beziehungsklasse anders beurteilt werden als bei einer direkten Kinderzuwendung. Zahlungsfluss, Vertrag und Eigentumszuordnung müssen übereinstimmen.
Deklaration und Prüfpfad für Familien
- Steuerhoheit für bewegliches Vermögen und Immobilien bestimmen.
- Rechtliche Beziehung jedes Empfängers belegen.
- Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung und Erbvorbezug trennen.
- Wert und Stichtag nach Kantonsrecht ermitteln.
- Persönliche Befreiung, Abzug und kommunale Ebene prüfen.
- Frühere Zuwendungen derselben Person offenlegen.
- Inventar, Anzeige oder Steuererklärung fristgerecht einreichen.
Auch bei erwarteter Steuerfreiheit sollte die Verfügung aufbewahrt werden. Sie dokumentiert, welcher Kanton welchen Wert und welche Beziehung anerkannt hat.
Befreiung im richtigen Kanton prüfen
Der Vergleich trennt Ehegatten, Kinder und weitere Beziehungsklassen für alle 26 Kantone.
Befreiung prüfen →Häufige Fragen
Zahlen Ehegatten in der Schweiz Erbschaftssteuer?
Der überlebende Ehegatte und der eidgenössisch eingetragene Partner sind gemäss ESTV in allen Kantonen von der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Kantonale Partnerschaftsregister können eigene Voraussetzungen haben.
Sind Kinder überall von der Erbschaftssteuer befreit?
Nein. In der Mehrheit der Kantone ja, aber Appenzell Innerrhoden, Waadt, Neuenburg und kommunale Regeln im Kanton Luzern enthalten Abweichungen oder besondere Abzüge.
Sind Stiefkinder steuerlich wie leibliche Kinder behandelt?
Nicht einheitlich. Gleichstellung, Abzug und allfällige Mindestvoraussetzungen richten sich nach dem zuständigen Kanton.
Muss eine steuerfreie Erbschaft trotzdem deklariert werden?
Je nach kantonalem Verfahren ja. Inventar- und Auskunftspflichten können auch dann bestehen, wenn der Empfänger persönlich befreit ist.