Familienstiftung Schweiz: Zulässige Zwecke und klare Grenzen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine Schweizer Familienstiftung darf Familienangehörige nach Art. 335 ZGB für Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung und ähnliche besondere Lebenslagen fördern; Ausbildungsleistungen können unter diesen Zweckrahmen fallen. Eine Stiftung, die Angehörigen ohne konkreten Anlass einfach den Lebensunterhalt oder einen höheren Lebensstandard finanziert, ist nach geltendem Recht weiterhin unzulässig. Das Parlament hat eine Reform politisch in Auftrag gegeben, aber noch kein Änderungsgesetz beschlossen.

Was eine Familienstiftung rechtlich ausmacht

Die Familienstiftung ist eine Stiftung mit einem auf Familienangehörige beschränkten Destinatärkreis und einem gesetzlich begrenzten Zweck. Anders als eine gemeinnützige Stiftung dient sie gerade nicht einem offenen Kreis. Sie hat trotzdem eine eigene Rechtspersönlichkeit und kein Eigentümergremium. Das gewidmete Vermögen gehört nach der Errichtung der Stiftung, nicht der Familie als Gesamtheit und nicht dem Stifter.

Erlaubte und unzulässige Leistungen

Typische LeistungGrundsatz
Schul-, Studien- oder Weiterbildungskostenkönnen dem Erziehungszweck oder einem ähnlichen Zweck dienen
Berufliche Erstausstattung oder Unterstützung beim Startmöglich, wenn statutarisch bestimmt
Hilfe bei Krankheit, Invalidität oder unverschuldeter Notklassischer Unterstützungsfall
Jährliche Zahlung allein wegen Familienzugehörigkeitals reine Unterhaltsleistung unzulässig
Finanzierung eines gehobenen Lebensstandards ohne besondere Lageunzulässige Familienunterhaltsstiftung

Die Formulierung «ähnliche Zwecke» erweitert Art. 335 ZGB nicht zu einer freien Vermögensversorgung. Leistungsvoraussetzungen müssen an einen besonderen Bedarf oder Lebensabschnitt anknüpfen.

Gründung und Handelsregister

Eine Familienstiftung wird unter Lebenden durch öffentliche Urkunde oder von Todes wegen errichtet. Seit 1. Januar 2016 sind auch Familien- und kirchliche Stiftungen ins Handelsregister einzutragen. Name, Sitz, Zweck, Organisation, Vertretung und Errichtungsbeleg müssen registerfähig dokumentiert sein. Die Eintragungspflicht ist von der Frage zu trennen, ob die Stiftung einer klassischen staatlichen Stiftungsaufsicht untersteht.

Keine klassische Aufsicht und keine automatische Revisionspflicht

Art. 87 ZGB nimmt Familienstiftungen von der staatlichen Stiftungsaufsicht nach Art. 84 ZGB aus; für Streit und Mängel ist das Zivilgericht zuständig. Sie müssen als Familienstiftungen grundsätzlich keine Revisionsstelle bezeichnen, können aber freiwillig eine Revision durchführen. Diese Sonderstellung bedeutet keine rechtsfreie Zone: Zweckgrenzen, Organkompetenzen, Buchführung, Handelsregister und Steuerrecht bleiben anwendbar.

Steuern auf drei Ebenen prüfen

Eine Familienstiftung ist nicht gemeinnützig und wird grundsätzlich als juristische Person besteuert. Bereits die Vermögenswidmung kann kantonale Erbschafts- oder Schenkungssteuerfragen auslösen. Spätere Leistungen an Destinatäre können je nach Rechtsgrund, Kanton und Situation als Einkommen, Schenkung oder steuerfreie Unterstützungsleistung eingeordnet werden. Die Stiftung selbst und jeder Begünstigte brauchen deshalb eine getrennte Analyse; ein ausländischer Wohnsitz erweitert die Prüfung um internationales Steuerrecht.

Erbrecht und Anfechtungsrisiko

Art. 82 ZGB erlaubt Erben und Gläubigern, eine Stiftungserrichtung wie eine Schenkung anzufechten. Bei einer Errichtung von Todes wegen darf nach Art. 493 ZGB nur die verfügbare Quote gewidmet werden. Pflichtteile, frühere Erbverträge, güterrechtliche Ansprüche und Gläubigerschutz sind vor der Vermögensübertragung zu berechnen. Eine Stiftung beseitigt keine bestehenden Ansprüche und eignet sich nicht als kurzfristige Abschirmung vor Gläubigern oder Pflichtteilserben.

Reform der Unterhaltsstiftung: Auftrag, noch kein neues Recht

National- und Ständerat haben die Motion 22.4445 angenommen und den Bundesrat beauftragt, eine Vorlage zur Aufhebung des Verbots von Familienunterhaltsstiftungen auszuarbeiten. Eine angenommene Motion ändert Art. 335 ZGB jedoch nicht selbst. Solange kein Änderungsgesetz beschlossen und in Kraft gesetzt ist, gelten die heutigen engen Zweckgrenzen. Urkunden dürfen daher nicht so formuliert werden, als sei die Reform bereits geltendes Recht.

Rechtsstand 13.07.2026Familienunterhaltsstiftungen sind weiterhin unzulässig. Die Entwicklung gehört in einen Rechtsmonitor, nicht in eine vorweggenommene Urkunde.

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

Familienzweck vor der Beurkundung rechtlich eingrenzen

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Häufige Fragen

Darf eine Familienstiftung jedem Angehörigen jährlich Geld auszahlen?

Nein. Reine Unterhalts- oder Genussleistungen allein wegen der Familienzugehörigkeit sind nach geltendem Art. 335 ZGB unzulässig.

Muss eine Familienstiftung ins Handelsregister?

Ja. Seit 2016 besteht auch für Familienstiftungen grundsätzlich eine Eintragungspflicht.

Untersteht sie der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht?

Nein. Familienstiftungen sind von der klassischen staatlichen Stiftungsaufsicht ausgenommen; für sie ist im Mängel- und Streitfall das Zivilgericht relevant.

Ist die Reform der Familienunterhaltsstiftung schon in Kraft?

Nein. Das Parlament hat einen Gesetzgebungsauftrag erteilt, doch Art. 335 ZGB ist am 13. Juli 2026 noch unverändert massgebend.

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Quellen & StandZGB Art. 82, 87, 335 und 493 · Handelsregisterverordnung: Stiftungen · SECO: Stiftung · Parlament: Motion 22.4445 · ESTV: Besteuerung juristischer Personen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.