Stiftung gründen in der Schweiz: Ablauf und Voraussetzungen
Eine klassische Schweizer Stiftung entsteht, indem Vermögen dauerhaft einem besonderen Zweck gewidmet, die Organisation festgelegt und die Stiftung ins Handelsregister eingetragen wird. Bei einer Errichtung unter Lebenden braucht es eine öffentliche Urkunde; alternativ ist eine Verfügung von Todes wegen möglich. Aufsicht und eine allfällige Steuerbefreiung sind eigenständige Verfahren und dürfen nicht mit der Beurkundung verwechselt werden.
Zuerst den richtigen Stiftungstyp bestimmen
| Ausgestaltung | Kern | Besonderheit |
|---|---|---|
| Klassische Stiftung | eigentümerloses Zweckvermögen | staatliche Stiftungsaufsicht |
| Gemeinnützige Stiftung | klassische Stiftung mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck | steuerbefreit erst nach Steuerentscheid |
| Familienstiftung | Leistungen an Familienangehörige in den Grenzen von Art. 335 ZGB | keine klassische staatliche Aufsicht |
| Unternehmens- oder Holdingstiftung | hält Beteiligungen oder betreibt ein Unternehmen | kein eigener gesetzlicher Stiftungstyp |
Personalvorsorge- und kirchliche Stiftungen folgen zusätzlichen Sonderregeln. Zweck, Destinatärkreis und geografischer Tätigkeitsbereich müssen deshalb vor dem ersten Entwurf feststehen.
Die drei unverzichtbaren Gründungselemente
Art. 80 ZGB verlangt die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht müssen aus der Urkunde mindestens der Wille zur Errichtung einer selbstständigen Stiftung, das gewidmete Anfangsvermögen und der Zweck hervorgehen. Art. 83 ZGB verlangt zusätzlich die Festlegung der Organe und der Art der Verwaltung. Fehlt eines dieser Kernelemente, lässt sich der Mangel nicht zuverlässig durch ein späteres Reglement heilen.
Der Gründungsablauf in neun Schritten
- Zweck, Begünstigtenkreis und Tätigkeitsgebiet definieren.
- Finanzierungs- und Tätigkeitsplan erstellen.
- Name, Sitz, Stiftungsrat und Vertretung bestimmen.
- Urkunde und nötige Reglemente entwerfen.
- Entwürfe mit Aufsicht und Steuerbehörde vorprüfen.
- Anfangsvermögen bereitstellen und Banklösung klären.
- Stiftungsurkunde öffentlich beurkunden.
- Organe konstituieren und Handelsregisterdossier einreichen.
- Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung und Jahreskalender abschliessen.
Die freiwillige Vorprüfung durch die zuständige Aufsicht ist nicht die Gründung selbst, reduziert aber das Risiko, dass Urkunde und Reglement nach der Beurkundung nochmals angepasst werden müssen.
Notariat, Register, Aufsicht und Steueramt trennen
| Stelle | Aufgabe | Nicht ihre Aufgabe |
|---|---|---|
| Urkundsperson | öffentliche Beurkundung des Errichtungswillens | erteilt keine Steuerbefreiung |
| Handelsregister | prüft Registerbelege; der Eintrag ist für die Rechtspersönlichkeit der neu errichteten Stiftung konstitutiv und schafft Publizität | beaufsichtigt nicht die Mittelverwendung |
| Stiftungsaufsicht | wacht über gesetzes-, urkunden- und zweckgemässe Tätigkeit | entscheidet nicht über die Steuerbefreiung |
| Kantonale Steuerbehörde | entscheidet über Steuerpflicht oder Steuerbefreiung | ersetzt weder Urkunde noch Aufsicht |
Unter Lebenden oder von Todes wegen gründen
Die Stiftung unter Lebenden wird öffentlich beurkundet und kann nach dem Handelsregistereintrag bereits zu Lebzeiten tätig werden. Die Errichtung von Todes wegen erfolgt durch Testament oder Erbvertrag. Nach dem Tod eröffnet die zuständige Behörde die Verfügung und informiert das Handelsregister. In beiden Varianten müssen Zweck, Vermögen und Organisation rechtlich tragfähig sein. Bei der Nachlasslösung kommen verfügbare Quote, Pflichtteile, Willensvollstreckung und die praktische Handlungsfähigkeit bis zum Registereintrag hinzu.
Welche Vorentscheide vor die Urkunde gehören
- Passt der Zweck zur gewählten Stiftungsform?
- Reichen liquide Mittel und erwartete Erträge für Tätigkeit und Verwaltung?
- Ist die künftige Aufsicht nach geografischer Reichweite bestimmt?
- Soll eine Steuerbefreiung beantragt werden und sind deren Klauseln abgestimmt?
- Ist ein Zweck- oder Organisationsänderungsvorbehalt nach Art. 86a ZGB gewünscht?
- Sind Interessenkonflikte, Zeichnungsrechte und Nachfolge des Stiftungsrats geregelt?
- Sind Grundstücke, Beteiligungen oder ausländische Vermögenswerte betroffen?
Ein ungeklärter Punkt kann später teuer werden, weil der Stifterwille nach der Errichtung grundsätzlich erstarrt und Änderungen behördlich genehmigt werden müssen.
Das vollständige Gründungsdossier
- Entwurf der Stiftungsurkunde und aller Reglemente
- Businessplan, Tätigkeitsprogramm und Mehrjahresbudget
- Nachweis des Anfangsvermögens
- Personalien, Wahlannahmen und Zeichnungsregel des Stiftungsrats
- Revisionsstelle oder begründetes Befreiungsgesuch
- Domizilnachweis und gegebenenfalls Domizilannahme
- Vorprüfungen der Aufsichts- und Steuerbehörde
- öffentliche Urkunde beziehungsweise beglaubigter Auszug der Verfügung von Todes wegen
- Konstituierungsprotokoll und Handelsregisteranmeldung
Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde
Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.
Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.
Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.
Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.
Gründungsakte vor der Beurkundung vollständig abstimmen
Vergleiche Notariate für die öffentliche Stiftungsurkunde und koordiniere Aufsicht, Steueramt und Handelsregister rechtzeitig.
Notariat finden →Häufige Fragen
Braucht jede Stiftung einen Notar?
Für die Errichtung unter Lebenden ist eine öffentliche Urkunde nötig. Eine Stiftung kann stattdessen durch eine formgültige Verfügung von Todes wegen errichtet werden.
Entsteht die Steuerbefreiung mit dem Handelsregistereintrag?
Nein. Die kantonale Steuerbehörde entscheidet in einem eigenen Verfahren über die Steuerbefreiung.
Kann der Stifter sein Vermögen später zurückholen?
Grundsätzlich nein. Mit der Errichtung wird das gewidmete Vermögen dauerhaft von seinem Vermögen getrennt.
Wer beaufsichtigt eine gesamtschweizerisch tätige klassische Stiftung?
Klassische Stiftungen mit nationalem oder internationalem Tätigkeitsbereich fallen nach der Praxis grundsätzlich unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht; Sonderstiftungen sind separat zu prüfen.