Stiftung gründen: Notarkosten, Gebühren und laufende Kosten

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Für eine Stiftungsgründung gibt es keinen schweizweit einheitlichen Gesamtpreis. Bei einer Errichtung unter Lebenden fallen typischerweise Entwurf und Beratung, öffentliche Beurkundung, Handelsregister, Aufsichtsverfahren und erste Compliance-Arbeiten an. Notariatsgebühren sind kantonal geregelt; bei Bundesaufsicht nennt die ESA für die Errichtung regelmässig CHF 2’500 bis CHF 5’000 eigene Gebühren.

Die Kostenblöcke getrennt kalkulieren

KostenblockAuslöserPreistreiber
Rechts- und SteuerberatungKonzept, Urkunde, Reglement, SteuerprüfungStiftungstyp, Vermögen, Ausland, Unternehmen
Notariatöffentliche Urkunde bei Errichtung unter Lebendenkantonaler Tarif, Vermögenswert, Aufwand
HandelsregisterNeueintragung und PersonenAnzahl Einträge und Belege
StiftungsaufsichtVorprüfung und ÜbernahmeZuständigkeit und Komplexität
SteuerbehördeSteuerbefreiung oder RulingKanton und Sachverhalt
StartbetriebBank, Buchhaltung, Revision, VersicherungenVermögen und Tätigkeit

Notariatsgebühr hängt vom Kanton ab

Art. 81 ZGB verlangt die öffentliche Urkunde, regelt aber nicht deren Preis. Die Kantone bestimmen Organisation und Gebühren. Im Kanton Zürich sieht der amtliche Tarif für die Stiftung grundsätzlich 1 Promille des gewidmeten Vermögens, mindestens CHF 300, vor; Zusatzarbeiten und weitere Rechtsgeschäfte bleiben vorbehalten. Im Kanton Bern bemisst sich die Beurkundungsgebühr nach den übertragenen Aktiven und dem Rahmentarif. Diese Beispiele dürfen nicht als nationale Offerte verwendet werden.

Entwurf und Beratung sind nicht immer im Tarif

Die reine Beurkundungsgebühr beantwortet nicht, wer Zweckarchitektur, Reglemente, Steuerklauseln, Unternehmensbewertung oder Nachlassplanung erstellt. Je nach Notariat und Kanton werden Vorarbeiten nach Tarif, Zeit oder separater Beratungsvereinbarung abgerechnet. Eine vergleichbare Offerte nennt deshalb Urkundenentwurf, Besprechungen, Vorprüfungen, Ausfertigungen, Handelsregistereingabe, Spesen, Mehrwertsteuer und Drittgebühren einzeln.

Gebühren der Stiftungsaufsicht

Für eine von ihr zu übernehmende klassische Stiftung nennt die ESA in ihren aktuellen FAQ in der Regel CHF 2’500 bis CHF 5’000 für Errichtung beziehungsweise Gründung, abhängig von Vorprüfung und Reglementen. Das ist eine Gebühr der Bundesaufsicht, keine allgemeine Notariatsgebühr und kein Tarif für kantonal beaufsichtigte oder von klassischer Aufsicht ausgenommene Familienstiftungen. Die zuständige kantonale Behörde hat eigene Gebührenordnungen.

Handelsregister und Nebenkosten

Die Handelsregistergebühren folgen der eidgenössischen Gebührenverordnung und setzen sich aus Grundtatbestand sowie zusätzlichen Einträgen oder Dienstleistungen zusammen. Hinzu kommen mögliche Unterschriftsbeglaubigungen, Domizil, Übersetzungen, Bankbestätigungen, Registerauszüge und bei Sachwerten Bewertungs- oder Übertragungskosten. Bei Grundstücken entstehen zusätzlich grundbuch- und kantonalrechtliche Positionen.

Laufende Kosten entscheiden über Tragfähigkeit

Nach der Gründung fallen jährlich Buchhaltung, Jahresrechnung, Revision oder Befreiungsverfahren, Aufsichtsprüfung, Bank- und Vermögensverwaltung, Versicherungen, Steuererklärungen, Sitz, IT und Organadministration an. Die ESA begründet gerade damit ihre Praxis eines hinreichenden liquiden Anfangsvermögens. Eine günstige Urkunde nützt wenig, wenn der Stiftungszweck nach zwei Jahren von Fixkosten verdrängt wird.

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VergleichswertVergleiche immer die Gesamtkosten bis zur handlungsfähigen und behördlich eingeordneten Stiftung, nicht nur die Unterschrift beim Notariat.

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

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Häufige Fragen

Was kostet die Gründung einer Stiftung insgesamt?

Es gibt keinen nationalen Pauschalbetrag. Kanton, Vermögen, Entwurfsarbeit, Aufsicht, Steuerfragen und Registerbelege bestimmen die Gesamtkosten.

Sind CHF 2’500 bis CHF 5’000 die Notarkosten?

Nein. Dies ist die von der ESA genannte typische Bandbreite ihrer eigenen Gebühren bei der Errichtung einer bundesbeaufsichtigten Stiftung.

Kann man die Notarkosten zwischen Kantonen frei optimieren?

Die Zuständigkeit und der anwendbare Tarif richten sich nach kantonalem Beurkundungsrecht und dem konkreten Geschäft. Eine künstliche Tarifwahl darf die Gültigkeit nicht gefährden.

Welche Kosten entstehen nach der Gründung?

Insbesondere Buchhaltung, Revision oder Befreiung, Aufsicht, Bank, Vermögensverwaltung, Versicherungen, Steuerdeklaration und Organadministration.

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Quellen & StandZGB Art. 81 · ESA: Gebühren und laufende Anforderungen · Gebührenverordnung Handelsregister · Kanton Zürich: Notariatsgebührentarif · Kanton Bern: Notariatsgebührenverordnung. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.