Stiftungsurkunde und Reglement: Inhalt und klare Abgrenzung
Die Stiftungsurkunde ist die rechtliche Verfassung der Stiftung; ein Reglement konkretisiert sie nur. Zweck, Vermögenswidmung und Grundorganisation gehören in die Urkunde. Förderkriterien, Geschäftsabläufe oder Anlagerichtlinien können in Reglementen stehen, dürfen der Urkunde aber nie widersprechen.
Pflichtkern und sinnvolle Zusatzklauseln
| Regelungsbereich | Urkunde | Reglement möglich? |
|---|---|---|
| Name, Sitz, Zweck | zwingender Kern | nur Konkretisierung |
| Anfangsvermögen | zwingend bezeichnen | nein |
| Organe und Verwaltungsart | Grundstruktur zwingend | Detailorganisation ja |
| Destinatäre und Förderlogik | wesentliche Grenzen | Verfahren und Kriterien ja |
| Anlage, Kompetenz, Spesen | Grundsätze bei Bedarf | typischer Reglementsstoff |
| Restvermögen bei Aufhebung | insbesondere steuerlich wichtig | nicht bloss delegieren |
Den Zweck weit genug und trotzdem bestimmt formulieren
Der Zweck muss erkennen lassen, wofür das verselbstständigte Vermögen eingesetzt werden darf. Eine zu enge Formulierung kann die Stiftung bei gesellschaftlichem oder technischem Wandel blockieren; eine völlig offene Formulierung gibt dem Stiftungsrat dagegen keine belastbare Grenze. Geografischer Wirkungsbereich, Zielgruppe, Förderart und allfällige operative Tätigkeit sind so zu beschreiben, dass Aufsicht und Organe den historischen Stifterwillen später nachvollziehen können.
Organisation mit funktionierenden Kontrollen
Die Urkunde bezeichnet das oberste Organ, seine Bestellung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit und Vertretung. Sie regelt die Wahl einer Revisionsstelle oder verweist auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung. Für Geschäftsleitung, Beiräte und Kommissionen kann sie eine Delegationsgrundlage schaffen. Ein Organisationsreglement verteilt danach Aufgaben, Berichtslinien und Finanzkompetenzen. Es darf keine Kompetenzen schaffen, welche die Urkunde dem Stiftungsrat unübertragbar zuweist.
Änderungsvorbehalte müssen von Anfang an hinein
Wer sich als Stifter ein Recht zur späteren Änderung des Zwecks oder der Organisation nach Art. 86a ZGB vorbehalten will, muss dies in der Errichtungsurkunde ausdrücklich vorsehen. Der Vorbehalt lässt sich später nicht einfach ergänzen. Auch mit Vorbehalt darf der Stifter nicht laufend eingreifen: Zwischen Errichtung und Änderung beziehungsweise zwischen zwei Änderungen gelten zehnjährige Fristen; das Recht ist persönlich, unvererblich und unübertragbar.
Steuerklauseln vor der Beurkundung abstimmen
Eine gemeinnützige Zweckformulierung allein schafft keine Steuerbefreiung. Für eine angestrebte Befreiung verlangen Steuerbehörden regelmässig Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit der Mittelbindung sowie eine passende Restvermögensklausel. Rückfall- oder Sondervorteile zugunsten des Stifters gefährden die Befreiung. Deshalb sollte der Entwurf zuerst mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde und der Aufsicht abgestimmt und erst danach beurkundet werden.
Vorprüfung, Beurkundung und Reglementsabnahme
Die ESA bietet für bundesbeaufsichtigte Stiftungsprojekte eine freiwillige, gebührenpflichtige Vorprüfung von Urkunde und Reglementen an. Die öffentliche Beurkundung bestätigt den formgültigen Errichtungsakt; sie ersetzt diese materielle Abstimmung nicht. Nach der Gründung müssen Reglemente und Änderungen der Aufsicht zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ESA-Praxis setzt der Stiftungsrat das Reglement in Kraft, während die Aufsicht dessen Vereinbarkeit mit Gesetz und Urkunde kontrolliert.
Redaktionscheck vor der Unterzeichnung
- Stimmen Zweck, Destinatärkreis und geografischer Bereich überein?
- Sind Anfangsvermögen und weitere Zuwendungen getrennt?
- Funktionieren Wahl, Abberufung und Ersatz des Stiftungsrats?
- Sind Zeichnung und Schweizer Vertretung praktisch gesichert?
- Gibt es klare Regeln für Interessenkonflikte und Ausstand?
- Ist die Reglementsdelegation bestimmt, aber nicht grenzenlos?
- Sind Steuer- und Liquidationsklausel abgestimmt?
- Ist ein gewünschter Art.-86a-Vorbehalt ausdrücklich enthalten?
Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde
Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.
Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.
Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.
Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.
Urkunde, Reglement und Behördenprüfung in der richtigen Reihenfolge planen
Lass den abgestimmten Errichtungsentwurf öffentlich beurkunden und vermeide widersprüchliche Nachträge.
Urkundsperson vergleichen →Häufige Fragen
Sind Stiftungsurkunde und Statuten dasselbe?
Im Stiftungsbereich wird die Errichtungsurkunde häufig als Stiftungsurkunde oder Statut bezeichnet. Entscheidend ist ihr rechtlich verbindlicher Inhalt, nicht die Überschrift.
Kann der Stiftungsrat den Zweck im Reglement erweitern?
Nein. Ein Reglement darf die Urkunde konkretisieren, den statutarischen Zweck aber nicht erweitern oder verändern.
Muss jedes Reglement öffentlich beurkundet werden?
Nein. Nach ESA-Praxis werden Reglemente durch den Stiftungsrat erlassen und der Aufsicht zur Prüfung vorgelegt; eine öffentliche Beurkundung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Kann ein Zweckänderungsvorbehalt später ergänzt werden?
Nein. Der Vorbehalt nach Art. 86a ZGB muss bereits in der Errichtungsurkunde enthalten sein.