Haus unter Marktwert an Familie verkaufen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Wird ein Haus bewusst unter dem Verkehrswert an ein Kind oder eine nahestehende Person verkauft, kann die Differenz eine gemischte Schenkung oder einen Erbvorbezug darstellen. Kauf, Schenkung, Hypothek, Grundstückgewinnsteuer und spätere Erbteilung müssen zusammen geregelt werden. Der Steuerwert ist dabei nicht automatisch der Verkehrswert.

Drei Werte klar benennen

WertFunktion
Verkehrswertrealistisch erzielbarer Marktwert am Stichtag
Kaufpreisvertraglich geschuldete Gegenleistung inklusive übernommener Schuld
unentgeltlicher Anteilmögliche Differenz mit Schenkungs- und Erbfolgen

Eine unabhängige Bewertung dokumentiert, ob und in welchem Umfang eine Begünstigung beabsichtigt ist.

Gemischte Schenkung ausdrücklich regeln

Ein Geschäft kann teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich sein. Die öffentliche Urkunde sollte festhalten, ob die Differenz als Schenkung, Erbvorbezug, Darlehen oder andere Leistung gewollt ist. Verdeckte Nebenabreden schaffen Form-, Steuer- und Erbstreitigkeiten.

Ausgleichung und Pflichtteile

Zuwendungen an Nachkommen können bei der späteren Erbteilung ausgleichungspflichtig sein, sofern die erblasserische Anordnung und gesetzlichen Regeln nichts anderes ergeben. Pflichtteilsrechte anderer Erben können eine Herabsetzung auslösen. Festzulegen sind Bewertungsstichtag, Anrechnung, Ausgleichungsdispens und Umgang mit späterer Wertsteigerung – abgestimmt auf das Erbrecht.

Hypothek und Tragbarkeit

Übernimmt das Kind eine bestehende Hypothek, ist die Schuldübernahme Teil der Gegenleistung. Die Bank muss dem Schuldnerwechsel zustimmen und die Eltern ausdrücklich aus der persönlichen Haftung entlassen. Ein tiefer Kaufpreis bedeutet nicht, dass die Bank auf Tragbarkeit und Belehnung verzichtet.

Steuern sind kantonal

Grundstückgewinnsteuer, Schenkungssteuer, Handänderungsabgaben und Gebühren unterscheiden sich nach Kanton und Verwandtschaftsgrad. Eine gemischte Schenkung kann den steuerbaren Veräusserungspreis, einen Aufschub oder die späteren Anlagekosten beeinflussen. Direkte Nachkommen sind in vielen, aber nicht allen Konstellationen begünstigt; pauschale Steuerfreiheit ist riskant.

Wohnrecht oder Nutzniessung der Eltern

Bleiben die Eltern im Haus, können ein dingliches Wohnrecht oder eine Nutzniessung vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden. Das mindert den wirtschaftlichen Wert der übertragenen Position und beeinflusst Finanzierung, Unterhalt, Versicherung und Steuer. Dauer, Räume, Nebenkosten, grössere Reparaturen und Löschung müssen klar geregelt werden.

Familiengerechter Ablauf

  1. unabhängigen Verkehrswert per Stichtag bestimmen.
  2. Kaufpreis, Schuldübernahme und unentgeltlichen Anteil berechnen.
  3. Bankzustimmung und Tragbarkeit sichern.
  4. Erbvorbezug, Ausgleichung und Pflichtteile besprechen.
  5. kantonale Steuerfolgen schriftlich vorprüfen.
  6. Wohnrecht oder Nutzniessung bewerten und formulieren.
  7. Gesamtgeschäft öffentlich beurkunden und dokumentieren.
FamilienfriedenAuch nicht beteiligte künftige Erben sollten den Wert und die beabsichtigte Anrechnung verstehen. Transparenz heute verhindert Beweisstreit nach Jahrzehnten.

Beispiel für die Wertaufteilung

Hat das Haus einen belegten Verkehrswert von CHF 1’200’000, übernimmt das Kind eine Hypothek von CHF 500’000 und zahlt zusätzlich CHF 300’000, beträgt die wirtschaftliche Gegenleistung zunächst CHF 800’000. Die Differenz von CHF 400’000 kann der unentgeltliche Anteil sein. Wohnrecht, Nutzniessung, übernommene Investitionspflichten oder weitere Leistungen können die Bewertung verändern. Die Urkunde sollte nicht nur einen symbolischen Kaufpreis nennen, sondern sämtliche Gegenleistungen und die gewollte erbrechtliche Behandlung offenlegen. Steuerbehörde und spätere Erben sind nicht an eine unbelegte Familienbewertung gebunden; ein unabhängiges Gutachten schafft deshalb eine belastbare Ausgangslage.

Familienpreis mit Erb- und Steuerwirkung dokumentieren

Lass Verkehrswert, Schenkungsanteil, Bank, Wohnrecht und spätere Anrechnung in einer Gesamturkunde abstimmen.

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Häufige Fragen

Darf ich mein Haus beliebig günstig an mein Kind verkaufen?

Grundsätzlich kann ein tiefer Preis vereinbart werden. Die Differenz kann jedoch Schenkungs-, Erb-, Pflichtteils- und Steuerfolgen haben und muss formrichtig offengelegt werden.

Ist der Steuerwert der richtige Familienpreis?

Nicht automatisch. Für Schenkungs- und Erbfragen ist häufig der Verkehrswert beziehungsweise die kantonal massgebende Bewertung relevant.

Kann das Kind die Hypothek einfach übernehmen?

Nein. Die Bank muss zustimmen, die Tragbarkeit prüfen und die Eltern ausdrücklich aus der persönlichen Schuld entlassen.

Schützt ein Ausgleichungsdispens immer vor Pflichtteilsansprüchen?

Nein. Ausgleichung und Pflichtteilsschutz sind verschiedene Fragen; eine pflichtteilsverletzende Zuwendung kann trotz Dispens herabsetzbar sein.

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Quellen & StandOR Art. 216 und Schenkungsrecht · ZGB: Erbrecht und Grundeigentum · Notariate Zürich: Schuldnerwechsel · Notariate Zürich: Grundstücksteuern. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.