ThemenweltModernes Aktienrecht

Kapitalerhöhung durch Forderungsverrechnung bei der AG

Aktualisiert: 14.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Bei der Verrechnungsliberierung zahlt der Zeichner nicht nochmals Geld ein. Seine Einlageschuld für die neuen Aktien wird mit einer Forderung gegen die Gesellschaft verrechnet. So kann Fremdkapital zu Eigenkapital werden. Der Vorgang verlangt jedoch eine echte Forderung, einen präzisen Kapitalbeschluss und transparente Registerangaben; Buchungssätze allein schaffen kein Aktienkapital.

Zwei Forderungen werden miteinander verrechnet

Mit der Zeichnung neuer Aktien entsteht eine Einlageforderung der Gesellschaft gegen den Zeichner. Gleichzeitig besitzt dieser eine Forderung gegen die Gesellschaft, etwa aus einem Gesellschafterdarlehen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, werden beide Forderungen durch Verrechnung getilgt; die Gesellschaft erhält keine neue Liquidität, ihre Bilanzstruktur verändert sich aber.

Die Methode ist von einem Forderungsverzicht zu unterscheiden. Beim Verzicht erlischt die Gläubigerforderung ohne Ausgabe entsprechender Beteiligungsrechte. Auch die Wandlung aus bedingtem Kapital folgt einem anderen gesellschaftsrechtlichen Verfahren.

Bestand und Zuordnung der Forderung belegen

Vor dem Beschluss müssen Rechtsgrund, Gläubiger, Nominalbetrag, Zinsen, Fälligkeit und allfällige Abtretungen geklärt sein. Darlehensvertrag, Kontoauszug, Saldenbestätigung und Buchhaltung müssen dasselbe Bild zeigen. Bestrittene, bedingte oder gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft bestehende Forderungen sind nicht ohne Weiteres verrechenbar.

Art. 634a OR lässt die Verrechnung auch zu, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist. Das erleichtert Sanierungen, macht eine wertlose oder nur erfundene Forderung aber nicht gültig. Kapitalerhöhungsbericht und Prüfungsbestätigung schaffen Transparenz über Bestand und Verrechenbarkeit.

Der GV-Beschluss muss die Verrechnung offenlegen

Die Generalversammlung bestimmt Nennbetrag oder Maximalbetrag, Anzahl und Art der Aktien, Ausgabebetrag, Beginn der Dividendenberechtigung sowie die Verwendung nicht ausgeübter Bezugsrechte. Bei Verrechnung nennt der Beschluss zusätzlich Forderungsbetrag, Gläubiger und die dafür zugeteilten Aktien. Diese Angaben werden statutarisch und im Handelsregister publiziert.

Wird das Bezugsrecht anderer Aktionäre beschränkt oder aufgehoben, braucht es einen wichtigen Grund und eine sachgerechte Zuteilung. Ein Debt-to-Equity-Swap zugunsten nur eines Aktionärs ist daher auch unter Gleichbehandlungs- und Verantwortlichkeitsgesichtspunkten zu prüfen.

Bericht, Prüfung und zwei öffentliche Urkunden

Der Verwaltungsrat erstellt den Kapitalerhöhungsbericht und erläutert Forderung, Verrechnung, Ausgabepreis sowie gegebenenfalls Bezugsrechtsausschluss. Ein zugelassener Revisor prüft den Bericht und bestätigt dessen Vollständigkeit und Richtigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben.

Die Urkundsperson beurkundet zuerst den Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung. Nach Zeichnung und Verrechnung stellt der Verwaltungsrat die ordnungsgemässe Durchführung fest, ändert die Statuten und lässt auch diesen Beschluss öffentlich beurkunden. Erst der Handelsregistereintrag schliesst den Vollzug nach aussen ab.

Maximalbetrag und Teilvollzug richtig formulieren

Die Generalversammlung kann einen festen oder maximalen Erhöhungsbetrag beschliessen. Bei einem Maximalbetrag muss das Dossier erklären, wie viele Forderungen tatsächlich verrechnet und wie viele Aktien ausgegeben wurden. Die EHRA-Praxis anerkennt die Kombination von Maximalbetrag und Verrechnung, verlangt aber eine mit dieser Flexibilität vereinbare Formulierung der Angaben.

Der Verwaltungsrat darf die gesetzte Obergrenze nicht überschreiten und nur die im Beschluss bezeichneten Konditionen vollziehen. Zeichnungslisten, Forderungsbestätigungen und Cap Table müssen den effektiven Vollzug centgenau beziehungsweise auf die Kapitalwährung genau abbilden.

Sanierung und Solvenz bleiben eigene Prüfungen

Die Umwandlung reduziert Verbindlichkeiten und stärkt bilanzielles Eigenkapital, führt aber keine Liquidität zu. Ein Unternehmen kann nach dem Swap weiterhin zahlungsunfähig sein. Der Verwaltungsrat muss deshalb die Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung nach Art. 725 ff. OR separat erfüllen.

Rangrücktritt, Forderungsverzicht, Zuschuss, Kapitalschnitt und Verrechnung haben unterschiedliche Wirkungen. Ein Sanierungsplan sollte Liquidität, operative Ertragskraft, Gläubigergleichbehandlung und allfällige neue Finanzierung zusammen betrachten.

Steuerfolgen vor dem Beschluss modellieren

Die Ausgabe der Aktien kann Emissionsabgabe auslösen; Ausnahmen, Freigrenze und ein möglicher Sanierungserlass sind gesondert zu prüfen. Forderungsverzicht, unterpreisige oder überpreisige Ausgabe, Gesellschafterstellung und Agio können zudem Gewinn- und Verrechnungssteuer sowie Kapitaleinlagereserven berühren.

Bei Sanierungen erläutert die ESTV ihre Praxis in Kreisschreiben und verlangt für bestimmte Erleichterungen ein begründetes Gesuch. Handelsregistereintrag und Prüfungsbestätigung sind keine Steuerverfügung. Bei wesentlichen Beträgen ist die steuerliche Behandlung vor der irreversiblen Umsetzung zu klären.

Nach dem Eintrag werden Darlehenskonto, Aktienkapital und allfälliges Agio anhand derselben Closing-Abrechnung verbucht. Gläubigerbestätigung, Zeichnungsschein, Verrechnungserklärung und neues Aktienbuch erhalten denselben Stichtag. Eine Differenz zwischen Buchhaltung und Urkunde darf nicht als spätere Korrekturbuchung verdeckt werden, sondern ist vor der Registeranmeldung aufzuklären. Teilverrechnungen weisen verbleibende Forderung und neue Beteiligung getrennt aus.

Fünf Ebenen vor Beschluss und Handelsregister

Am Anfang steht das wirtschaftliche Ziel: neues Eigenkapital, flexible Finanzierung, Beteiligung ohne Stimmrecht, Sanierung, neue Governance oder bloss eine administrative Mutation. Erst daraus folgt das passende gesellschaftsrechtliche Instrument. Kapitalband, ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Forderungsverrechnung, Partizipationskapital und Aktiensplit sind keine austauschbaren Varianten. Sie unterscheiden sich bei Kompetenz, Bezugsrechten, Prüfung, Statuteninhalt, Steuerfolgen und zeitlichem Vollzug.

Danach müssen Zuständigkeit und Beschlussquorum feststehen. Die Generalversammlung entscheidet über Statutenänderungen und gesetzlich vorbehaltene Kapitalfragen; der Verwaltungsrat bereitet vor, vollzieht und darf nur innerhalb einer wirksamen Ermächtigung handeln. Wo das Gesetz eine öffentliche Urkunde verlangt, protokolliert die Urkundsperson den Beschluss oder die Feststellungen, trifft aber nicht anstelle des Organs den unternehmerischen Entscheid. Statuten, Protokoll, Zeichnungsrechte und allfälliger Aktionärbindungsvertrag müssen dasselbe Modell abbilden.

Auf der dritten und vierten Ebene folgen Kapitalnachweis und Registerdossier. Bankbestätigung, Sacheinlagevertrag, Verrechnungsnachweis, Kapitalerhöhungsbericht, Prüfungsbestätigung, Jahres- oder Zwischenabschluss und Annahmeerklärungen sind je nach Vorgang unterschiedlich. Gleichzeitig sind Emissionsabgabe, Kapitaleinlagereserven, Gewinn- und Verrechnungssteuer sowie kantonale Folgen separat zu prüfen. Eine handelsregisterfähige Urkunde ist noch keine steuerliche Zusicherung.

Schliesslich braucht jede Mutation einen Wirksamkeits- und Nacharbeitsplan. Zahlreiche Änderungen werden erst mit dem Handelsregistereintrag wirksam; andere vertragliche Schritte dürfen deshalb nicht auf ein früheres Datum gestellt werden. Nach dem Eintrag sind Aktien- oder Partizipantenbuch, Wertrechte, Bankvollmachten, Verträge, Website, Briefschaften, Steuer- und Bewilligungsstellen sowie wirtschaftlich Berechtigte konsistent nachzuführen. Ein Closing-Protokoll hält Belege, Anmeldedatum, Registerauszug und Verantwortlichkeiten fest.

Debt-to-Equity-Swap vollständig dokumentieren

Bereite Forderungsnachweis, Kapitalerhöhungsbericht, Prüfungsbestätigung, GV- und VR-Urkunde als ein abgestimmtes Closing-Dossier vor.

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Häufige Fragen

Muss die Forderung fällig sein?

Die konkrete Verrechenbarkeit ist anhand von OR, Vertrag und Forderungslage zu prüfen. Fälligkeit, Einreden, Abtretung und Gegenseitigkeit gehören ausdrücklich in die Vorprüfung.

Kann ein Gesellschafterdarlehen umgewandelt werden?

Ja, wenn die Forderung tatsächlich besteht, dem Zeichner zusteht und Kapitalbeschluss, Bericht, Prüfung sowie Vollzug die Verrechnung korrekt abbilden.

Fliesst der Gesellschaft dabei neues Geld zu?

Nein. Verbindlichkeit und Einlageforderung werden verrechnet. Die Bilanzstruktur verbessert sich, die Liquidität steigt dadurch allein nicht.

Ist eine Sanierung damit abgeschlossen?

Nicht zwingend. Solvenz, Liquidität, operative Tragfähigkeit und Pflichten des Verwaltungsrats nach Art. 725 ff. OR sind unabhängig weiter zu beurteilen.

WeiterlesenAblauf der Kapitalerhöhung · Kapitalschnitt und Sanierung · Kapitalverlust und Überschuldung · Kapitaleinlagereserven
Organe und Fachrollen trennenGeneralversammlung oder Verwaltungsrat für den materiellen Beschluss · Notariat für die öffentliche Urkunde · Revisionsstelle oder zugelassener Revisor für gesetzliche Bestätigungen · Handelsregister für Prüfung und Eintrag · Steuerberatung und ESTV für Abgabefolgen.
Quellen & StandOR Art. 634a, 650–652h und 725 ff. · HRegV: Belege der ordentlichen Kapitalerhöhung · EHRA 2/2023: Maximalbetrag und Verrechnung · SECO: Kapitalerhöhung und Finanzierung · StG Art. 5, 6 und 12 · ESTV: Kreisschreiben, insbesondere Sanierung · ESTV: Emissionsabgabe auf Eigenkapital. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.