Kapitalherabsetzung bei AG und GmbH: Ablauf und Gläubigerschutz

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine ordentliche Kapitalherabsetzung erfolgt durch Nennwertreduktion oder Vernichtung von Anteilen. Die Gesellschaft informiert Gläubiger im SHAB, berücksichtigt die 30-tägige Sicherstellungsfrist, erstellt nötigenfalls einen Zwischenabschluss und lässt die volle Forderungsdeckung bestätigen. Beschluss und Vollzugsfeststellungen werden öffentlich beurkundet; ausgezahlt wird erst nach dem Handelsregistereintrag.

Zwei Methoden der Herabsetzung

Bei der Nennwertreduktion bleibt die Anzahl Aktien oder Stammanteile bestehen, ihr Nennwert sinkt. Bei der Vernichtung werden eigene oder eingezogene Beteiligungsrechte aufgehoben. Der Beschluss muss Betrag, Methode und Verwendung des Herabsetzungsbetrags nennen. Gleichbehandlung, Anteilsklassen und Bezugs- oder Rückzahlungsansprüche sind vor der Einladung zu klären.

Mindestkapital bleibt die Untergrenze

Das Aktienkapital darf grundsätzlich nicht unter CHF 100’000 und das GmbH-Stammkapital nicht unter CHF 20’000 sinken. Eine Unterschreitung ist nur im gesetzlich vorgesehenen Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Wiedererhöhung zulässig. Fremdwährungskapital muss den gesetzlichen Gegenwert erreichen. Ein rechnerisch zulässiger Betrag ist noch keine Ausschüttungsfreigabe; Liquidität und Forderungsdeckung bleiben entscheidend.

SHAB-Hinweis und 30 Tage für Gläubiger

Der Verwaltungsrat beziehungsweise die Geschäftsführung weist im SHAB darauf hin, dass Gläubiger ihre Forderungen anmelden und Sicherstellung verlangen können. Die Frist beträgt 30 Tage ab Veröffentlichung. Sicherstellung entfällt, soweit die Forderung erfüllt oder nachgewiesen wird, dass ihre Erfüllung durch die Herabsetzung nicht gefährdet ist. Vertragsgläubiger und Bank-Covenants sind daneben direkt zu prüfen.

Zwischenabschluss und Expertenbestätigung

Liegt der Bilanzstichtag beim Beschluss mehr als sechs Monate zurück, ist ein Zwischenabschluss erforderlich. Ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt aufgrund der Rechnungsunterlagen und des Gläubigeraufrufs, dass die Forderungen trotz Herabsetzung vollständig gedeckt bleiben. Die Bestätigung muss zur beschlossenen und tatsächlich vollzogenen Variante passen.

Beschluss und Vollzug öffentlich beurkunden

Die General- oder Gesellschafterversammlung beschliesst die Herabsetzung in öffentlicher Urkunde. Nach Ablauf des Gläubigerverfahrens stellt das Leitungsorgan den ordnungsgemässen Vollzug fest und ändert die Statuten; auch diese Feststellungen werden öffentlich beurkundet. Das Handelsregisterdossier verbindet Beschluss, SHAB-Nachweis, Expertenbestätigung, Statuten und Vollzugsurkunde.

Sechs Monate und Auszahlungssperre

Die Herabsetzung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss zur Eintragung angemeldet werden, sonst fällt der Beschluss dahin. Aktionäre oder Gesellschafter dürfen den Herabsetzungsbetrag erst nach dem Handelsregistereintrag erhalten. Ein früher Vorschuss kann Gläubigerschutz, Organhaftung und Steuern verletzen. Bank- und Zahlungsanweisungen werden deshalb an den Registervollzug geknüpft.

Steuerfragen vor der Methodenwahl

Rückzahlung von Nennkapital, Vernichtung eigener Anteile und Ausschüttung aus Reserven können unterschiedliche Einkommens-, Gewinn- und Verrechnungssteuerfolgen haben. Empfängerart, Beteiligungsquote, Erwerb eigener Aktien und Kapitaleinlagereserven beeinflussen das Ergebnis. Der gesellschaftsrechtliche Herabsetzungsbetrag darf erst festgelegt werden, wenn die Nettowirkung und Meldepflichten berechnet sind.

Projektplan vor Vertrag und Beurkundung

Ein belastbarer Umstrukturierungsfahrplan beginnt mit dem Zielbild und einem vollständigen Inventar: beteiligte Rechtsträger, Beteiligungsquoten, Aktiven und Passiven, Grundstücke, Arbeitsverhältnisse, Bewilligungen, laufende Verträge, Sicherheiten und Verlustvorträge. Danach werden zivilrechtliches Instrument, Steuerkonzept, Bilanzstichtag, erforderliche Berichte und Prüfungen sowie die Zustimmungen von Organen, Anteilsinhabern, Banken und Behörden festgelegt.

Die Dokumente müssen denselben Transaktionsumfang und dieselben Werte abbilden. Vor der Beurkundung gehören deshalb Handelsregister-Vorprüfung, Steuerentscheid oder Ruling, Revisionsbestätigungen und ein Closing-Ablauf mit klaren Bedingungen zusammengeführt. Nach dem Registereintrag folgen Mitteilungen, Vertrags- und Registeraktualisierungen sowie die steuerliche Deklaration. Ein vermeintlicher Formvorteil ist wertlos, wenn Inventar, Bilanz oder Steuerbehandlung nicht zum gewählten FusG-Weg passen.

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Häufige Fragen

Wie lange können Gläubiger Sicherheit verlangen?

Grundsätzlich innert 30 Tagen nach der SHAB-Veröffentlichung.

Wann braucht es einen Zwischenabschluss?

Wenn der Bilanzstichtag beim Herabsetzungsbeschluss mehr als sechs Monate zurückliegt.

Kann eine AG unter CHF 100’000 reduzieren?

Nur wenn das Kapital gleichzeitig mindestens wieder auf den gesetzlichen Mindestbetrag erhöht wird.

Wann darf das Geld ausgezahlt werden?

Erst nach Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister.

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