Gesellschaftsvertrag der Kollektivgesellschaft: Klauseln, Haftung und Ausscheiden
Der Gesellschaftsvertrag einer Kollektivgesellschaft ist grundsätzlich formfrei. Er kann sogar stillschweigend durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb entstehen. Gerade deshalb ist ein schriftlicher Vertrag unverzichtbar: Ohne ihn füllen die dispositiven Regeln der einfachen und der Kollektivgesellschaft jede Lücke, selbst wenn die Partner etwas anderes erwartet haben. Der Text begrenzt die persönliche Haftung gegenüber Dritten nicht, kann aber Kompetenzen, Informationsfluss, internen Ausgleich, Fortsetzung und wirtschaftliche Folgen eines Ausscheidens klar steuern.
Parteien, Zweck, Beginn und Beiträge
Der Vertrag bezeichnet alle natürlichen Personen, Firma, Sitz, Geschäftszweck und Beginn. Beiträge können Geld, Sachen, Forderungen, Immaterialgüter, Kundenbeziehungen oder Arbeit sein. Für jeden Beitrag werden Wert, Fälligkeit, Eigentumsübergang und Rückgabe bei Beendigung festgelegt. «Bringt sein Know-how ein» ist ohne Arbeitspensum, Verfügbarkeit und Nutzungsrechte kaum vollziehbar.
Kapitalanteil, Eigentum am eingebrachten Gegenstand und Gewinnquote sind nicht automatisch dasselbe. Bleibt eine Maschine Privateigentum und wird nur zur Nutzung überlassen, regelt der Vertrag Unterhalt, Versicherung und Rückgabe. Grundstücke und bestimmte Immaterialgüter benötigen zusätzliche form- oder registergerechte Akte.
Geschäftsführung und zustimmungspflichtige Geschäfte
Das dispositive Recht erlaubt jedem Partner die Geschäftsführung im gewöhnlichen Rahmen. Der Vertrag verteilt Ressorts und definiert, welche Geschäfte einstimmig oder mit bestimmter Mehrheit beschlossen werden: Investitionen, Kredite, Personal, langfristige Mietverträge, Rechtsstreit, nahestehende Geschäfte und Änderung des Geschäftsmodells.
Eine Kompetenzmatrix nennt Betrag, Geschäftstyp, Entscheidorgan und Dokumentation. Sie darf den Betrieb nicht blockieren; Notfallkompetenz und Ersatz bei Krankheit werden mitgeregelt. Jeder Partner erhält Informations- und Einsichtsrechte, sodass ein Ressort nicht zur Blackbox wird.
Vertretung nach aussen und interner Regress
Die registerliche Vertretung wird bewusst als Einzel- oder Kollektivzeichnung ausgestaltet. Mindestens ein Gesellschafter bleibt zur Vertretung befugt. Interne Betragsgrenzen wirken primär zwischen den Partnern. Überschreitet ein einzelzeichnungsberechtigter Partner intern sein Budget, kann das Geschäft die Gesellschaft gegenüber einem gutgläubigen Dritten dennoch binden.
Der Vertrag regelt deshalb Freistellung und Regress bei Kompetenzüberschreitung, ohne Gläubigerschutz zu verfälschen. Bankvollmachten, E-Banking, Karten, Prokura und Vollmachten werden konsistent geführt. Änderungen werden unverzüglich beschlossen und im Handelsregister mutiert.
Gewinn, Verlust, Honorar und Entnahmen
Partnervergütung kann aus Honorar für Arbeit, Zins auf Kapital und Gewinnanteil bestehen. Diese Kategorien werden getrennt berechnet. Der Vertrag bestimmt Geschäftsjahr, Konten, Bewertungsgrundsätze, Budget, Privatentnahmen und Zeitpunkt der Ausschüttung. Bei Verlusten verhindert eine Ausschüttungssperre, dass geschwächtes Kapital weiter entzogen wird.
Gewinn- und Verlustquoten müssen nicht zwingend den Kapitalanteilen entsprechen, sollen aber eindeutig sein. Steuern und AHV werden in der Liquiditätsplanung berücksichtigt, weil die Partner auf zugerechnete Ergebnisse Abgaben schulden können, obwohl Geld im Betrieb bleibt. Akontozahlungen und Reserven reduzieren Überraschungen.
Treuepflicht, Konkurrenz und Interessenkonflikte
Die persönliche Zusammenarbeit verlangt Loyalität und Transparenz. Der Vertrag konkretisiert Konkurrenzverbot, Nebentätigkeit, Geschäftschancen, Geheimhaltung, Kundendaten und Eigentum an Arbeitsergebnissen. Zu breite nachvertragliche Verbote können unzulässig oder praktisch undurchsetzbar sein; Dauer, Gebiet und Tätigkeit werden verhältnismässig gefasst.
Eigengeschäfte und Aufträge an Angehörige werden offengelegt und von den nicht betroffenen Partnern genehmigt. Eine Deadlock-Regel verbindet Verhandlung, Mediation, Kaufangebot oder geordnete Auflösung. Ein blosses «bei Streit entscheidet ein Schiedsgericht» löst kurzfristige Betriebsblockaden nicht.
Austritt, Tod, Invalidität und Abfindung
Ohne Fortsetzungsklausel können Kündigung, Tod oder andere gesetzliche Gründe die Auflösung auslösen. Der Vertrag ermöglicht Fortsetzung unter verbleibenden Partnern, Eintritt eines Nachfolgers nur mit erforderlicher Zustimmung und klare Abwicklung mit den Erben. Erben erhalten nicht automatisch die persönliche Gesellschafterstellung.
Bewertungsstichtag, Methode, stille Reserven, Goodwill, latente Steuern, Zahlungsfrist, Sicherheit und Verzinsung der Abfindung werden vor dem Konflikt bestimmt. Austritt wird im Handelsregister publiziert. Die gesetzliche fünfjährige Nachhaftung für alte Verpflichtungen bleibt durch eine interne Freistellung nicht gegenüber Gläubigern beseitigt.
Rechtsform-Matrix: dispositives Recht bewusst ersetzen
| Prüfpunkt | Antwort für diesen Fall | Warum entscheidend |
|---|---|---|
| Träger | Alle natürlichen Personen, die gemeinsam unter Firma tätig sind; Eintritt eines neuen Partners grundsätzlich nur mit der erforderlichen Zustimmung. | Die zulässigen Gründer und Mindestzahlen folgen der gewählten Rechtsform. |
| Persönlichkeit | Der Vertrag organisiert eine nicht juristische Person mit verselbständigtem Gesellschaftsvermögen und Aussenauftritt. | Rechtsträgerschaft und Haftungsvermögen dürfen nicht aus dem Namen abgeleitet werden. |
| Form | Grundsätzlich formfrei, schriftlich und unterschrieben; besondere Vermögensübertragungen können öffentliche Beurkundung oder Registerform verlangen. | Schriftform, öffentliche Urkunde und formfreie Abrede sind drei verschiedene Stufen. |
| Register | Vertrag bleibt überwiegend intern, doch Firma, Gesellschafter und Vertretung müssen der Anmeldung und späteren Mutationen entsprechen. | Ein deklaratorischer Eintrag publiziert Bestehendes; ein konstitutiver Eintrag lässt die Rechtsform erst entstehen. |
| Haftung | Interne Quoten ordnen Regress, ändern aber nicht die gesetzliche subsidiäre, unbeschränkte Solidarhaftung gegenüber Dritten. | Gesellschaftsvermögen, Mitgliederhaftung und Organhaftung werden getrennt geprüft. |
Geschäftsführung ist die interne Entscheidkompetenz; Vertretung ist die Befugnis, die Gesellschaft extern zu binden. Beide werden separat geregelt. Ein Mindestkapital ist nicht mit einer Mindestanzahl Personen zu verwechseln. Ebenso wenig bedeutet «keine allgemeine Beurkundungspflicht», dass jedes Dokument ohne Form auskommt. Grundstücksübertragungen, Sacheinlagen mit Grundstücken, Umwandlungsbeschlüsse nach Fusionsgesetz und die Beglaubigung von Handelsregisterunterschriften können eigenständige Formvorschriften auslösen.
Die Firmen- oder Namensbildung wird vor der Anmeldung über Zefix und bei kennzeichenrechtlichem Risiko zusätzlich über das Markenregister geprüft. Der Vertrag verwendet durchgehend die registrierte Firma mit Zusatz KlG und bestimmt, wer sie auf Rechnungen, Verträgen und digitalen Konten führen darf. Der Registercheck ersetzt weder Markenprüfung noch Abklärung kantonaler Bewilligungen. Gerade Berufsrecht, Bewilligungsrecht oder Lex Koller können unabhängig von der Rechtsform eingreifen.
Notariat und Handelsregister: Form nur dort erhöhen, wo das Geschäft sie verlangt
Der Partnerschaftsvertrag selbst ist grundsätzlich nicht beurkundungspflichtig. Ein Grundstücksbeitrag, eine spätere FusG-Umwandlung oder beglaubigte Registerunterschriften haben eigene Formen. Die Anmeldung beim zuständigen kantonalen Handelsregister ist vom materiellen Gründungsakt zu unterscheiden. Sie bezeichnet die einzutragenden Tatsachen und wird von den nach Gesetz oder Organisation zuständigen Personen unterzeichnet. Für erstmals hinterlegte Unterschriften ist regelmässig eine amtliche Beglaubigung oder ein zugelassenes elektronisches Verfahren erforderlich. Das macht aus einem formfreien Gesellschaftsvertrag noch keinen öffentlich zu beurkundenden Vertrag.
Vertrag, Beitragsinventar, IP-Lizenzen, Kompetenzmatrix, Unterschriftenregel, Vorsorgevollmachten und Registerauszug werden als zusammenhängende Governance-Akte gepflegt. Das Handelsregister prüft Eintragungsfähigkeit und Belege, gestaltet aber nicht automatisch die interne Governance. Umgekehrt bindet eine interne Klausel Dritte nur, soweit das Gesetz dies zulässt und eine publikationsfähige Vertretungsregel korrekt eingetragen ist. Beschränkungen wie «nur für Einkäufe bis CHF 10’000» lassen sich gegenüber gutgläubigen Dritten nicht einfach über den Registereintrag durchsetzen.
Eigentum, Nutzung und Rückfall jedes eingebrachten Vermögenswerts werden einzeln bezeichnet; ein genereller Sammelsatz verhindert keine Form- oder Zustimmungslücke. Bei einer späteren Umwandlung ist zuerst die Zulässigkeit nach FusG zu prüfen. Der Umwandlungsbeschluss ist öffentlich zu beurkunden und die neue Rechtsform entsteht mit dem Registervollzug. Eine einfache Gesellschaft ist kein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger und kann daher nicht schematisch wie eine Kollektivgesellschaft umgewandelt werden.
Buchführung, Revision und Steuern: Vertrag jährlich mit der Realität vergleichen
Kapital-, Privat-, Honorar-, Zins- und Gewinnkonten werden je Partner getrennt geführt. Umsatz entscheidet über vereinfachte oder vollständige Rechnungslegung. Buchführungspflicht und Revisionspflicht sind nicht identisch. Eine Organisation kann vollständig Buch führen müssen, ohne eine externe Revisionsstelle zu benötigen; umgekehrt können Statuten, Mitglieder oder Kreditgeber eine Prüfung verlangen. Personal führt zusätzlich zu Arbeitgeberpflichten, Unfallversicherung, beruflicher Vorsorge und AHV-Abrechnung. Die Ausgleichskasse beurteilt die sozialversicherungsrechtliche Stellung nach der tatsächlichen Tätigkeit, nicht allein nach der Überschrift des Vertrags.
Es besteht keine gesetzliche Revisionsstelle; Informationsrechte, Vieraugenprinzip und freiwillige Abschlussprüfung werden vertraglich risikogerecht eingerichtet. Die vertragliche Verteilung beeinflusst die steuerliche Zurechnung, ist aber nur belastbar, wenn sie fremdüblich, tatsächlich vollzogen und korrekt verbucht wird. Gemeinnützigkeit ist kein automatisches Merkmal von Verein oder Genossenschaft. Eine Steuerbefreiung setzt einen separaten Entscheid der zuständigen Steuerbehörde voraus und verlangt insbesondere ausschliessliche, unwiderrufliche Zweckbindung sowie tatsächliche uneigennützige Tätigkeit. Handelsregistereintrag und öffentliche Beurkundung erteilen keine Steuerbefreiung.
Der Vertrag sieht Registermutation und Nachhaftung bei jedem Wechsel vor. Geplante Transparenzregeln werden erst nach Inkrafttreten anhand des konkreten Geltungsbereichs ergänzt. Für Mehrwertsteuer, direkte Steuern und kantonale Abgaben werden Tätigkeit, Umsatz und konkreter Rechtsträger separat geprüft. Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen haben bei der MWST eine besondere Umsatzgrenze; sie darf nicht pauschal auf jeden Verein oder jede Genossenschaft übertragen werden.
Die Acht-Fragen-Matrix für die passende Rechtsform
- Zweck: Ideeller, wirtschaftlicher, genossenschaftlicher oder projektbezogener Zweck bestimmt, welche Form überhaupt passt.
- Träger: Mitglieder, Gesellschafter und persönlich haftende Personen sowie Ein- und Austritt vorausschauend festlegen.
- Kapital und Vermögen: Beiträge, Anteilscheine, Einlagen, Nachschüsse, Gewinnverwendung und Vermögensbindung sauber trennen.
- Haftung: Haftung der Organisation, persönliche und solidarische Haftung sowie statutarische Pflichten nicht nur anhand des Namens beurteilen.
- Organisation: Versammlung, Vorstand, Verwaltung, Geschäftsführung, Vertretung, Kontrolle und Interessenkonflikte passend regeln.
- Form und Register: Vertrag oder Statuten, Schriftform, Handelsregisterpflicht und Wirkung des Eintrags bestimmen. Nicht jede Gründung braucht ein Notariat; einzelne Vermögensübertragungen oder Umwandlungen können dennoch formbedürftig sein.
- Steuern und Aufsicht: Erwerbszweck, Gemeinnützigkeit, Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen, Buchführung und Revision gesondert prüfen. Rechtsform allein schafft keine Steuerbefreiung.
- Lebenszyklus: Eintritt, Austritt, Tod, Nachfolge, Ausschluss, Auflösung, Liquidation und Archivierung bereits bei der Gründung planen.
Ein Zefix-Eintrag ersetzt weder einen tragfähigen Gesellschaftsvertrag noch klare interne Zuständigkeiten. Vor der Wahl sollten Haftungsbereitschaft, Finanzierung, Mitgliederwechsel, Gewinnzweck und spätere Übergabe in einer Vergleichsmatrix bewertet werden; erst danach folgen Dokumente und Anmeldung.
Den Vertrag für den schlechten Tag schreiben
Teste den Entwurf mit Krankheit, Grossauftrag, Kompetenzüberschreitung, Streit und Tod. Wenn Rollen, Liquidität und Fortsetzung dann klar bleiben, trägt er auch den Alltag.
Ausscheiden und Nachfolge vertiefen →Häufige Fragen
Ist ein schriftlicher Vertrag Pflicht?
Nein, aber dringend empfohlen. Ohne schriftlichen Text gelten gesetzliche Auffangregeln und Beweisrisiken.
Kann der Vertrag die Privathaftung ausschliessen?
Nur intern kann er Regress ordnen. Gegenüber Dritten bleibt die gesetzliche subsidiäre, unbeschränkte Solidarhaftung bestehen.
Was gehört zwingend in die Praxisfassung?
Beiträge, Arbeit, Geschäftsführung, Vertretung, Geldflüsse, Information, Konkurrenz, Austritt, Tod, Bewertung und Streitlösung.
Braucht ein Grundstücksbeitrag einen Notar?
Ja, die Grundstücksübertragung folgt ihrer eigenen öffentlichen Form und dem Grundbuch, auch wenn der übrige Vertrag formfrei ist.
Wird ein Erbe automatisch Partner?
Nein. Der Vertrag sollte Fortsetzung, Zustimmung, Abfindung und allfälligen Eintritt regeln.
Kann eine interne Limite den Vertrag mit einem Kunden unwirksam machen?
Nicht automatisch. Interne Geschäftsführung und publizierte Vertretungsmacht sind getrennt zu beurteilen.