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Nachbesserungsrecht bei Baumängeln: Kostenlos sanieren lassen statt vorschnell selbst reparieren

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 10 Min.Redaktion tabellio.ch

Bei einem mangelhaften Bauwerk ist die unentgeltliche Verbesserung häufig der wirtschaftlich wichtigste Anspruch: Der Unternehmer soll den vertraglich geschuldeten Zustand auf eigene Kosten herstellen. Seit 1. Januar 2026 ist eine im Voraus vereinbarte Einschränkung oder ein Ausschluss dieses Anspruchs ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft. Das bedeutet aber nicht, dass jede gewünschte Sanierung durchsetzbar ist. Mangel, Rüge, Verhältnismässigkeit, Wahl des Rechtsbehelfs und das Vorgehen bis zur Ersatzvornahme müssen zusammenpassen.

Was unentgeltliche Verbesserung rechtlich bedeutet

Nachbesserung ist nicht Kulanz, sondern die nachträgliche Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkerfolgs. Sie umfasst die für eine fachgerechte Mangelbeseitigung notwendigen Arbeiten und grundsätzlich auch die dazugehörigen Nebenleistungen. Der Besteller schuldet keinen zweiten Werklohn. Welche Methode erforderlich ist, richtet sich nach Vertrag, anerkannten Regeln der Baukunde und dem geschuldeten Ergebnis; der Besteller kann nicht ohne Weiteres die teuerste technische Variante diktieren.

Vom Verbesserungsanspruch zu trennen sind Ersatz des Mangelfolgeschadens, Minderung und Kosten einer Ersatzvornahme. Hotelkosten wegen Unbewohnbarkeit, beschädigtes Mobiliar oder zusätzliche Gutachterkosten können andere Anspruchsgrundlagen und Verschuldensfragen auslösen. Eine Sanierungsofferte ist daher nicht automatisch die Gesamthöhe des rechtlich ersatzfähigen Schadens.

Der neue zwingende Schutz in Art. 368 Abs. 2bis OR

Eine vor Vertragsschluss oder im Vertrag getroffene Klausel, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einer mangelhaften Baute einschränkt oder ausschliesst, ist seit 2026 ungültig. Der endgültige Gesetzestext spricht allgemein von einer «Baute» und ist damit weiter als frühere politische Varianten, die nur bestimmte Wohnbauten erfassen wollten. Veraltete Vertragsmuster dürfen deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.

Der zwingende Schutz macht nicht jede Gewährleistungsklausel nichtig. Parteien dürfen Verfahren, Zustellung, längere Fristen, Abnahme und Sicherheiten sinnvoll regeln. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben bestehen. Besonders heikel sind Klauseln, die dem Käufer ausschliesslich Ansprüche gegen Subunternehmer abtreten und Verkäufer oder GU von jeder eigenen Verbesserungspflicht befreien wollen. Ihre Wirkung muss am konkreten Vertragsdatum und Art. 219a beziehungsweise Art. 368 OR geprüft werden.

Wann übermässige Kosten die Nachbesserung begrenzen

Art. 368 Abs. 2 OR gewährt die Verbesserung nur, wenn sie dem Unternehmer keine übermässigen Kosten verursacht. Massgeblich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor allem das Verhältnis zwischen Sanierungsaufwand und objektivem Interesse des Bestellers an der vertragsgemässen Leistung. Ein bloss hoher Betrag genügt nicht. Sicherheit, Gebrauch, Dauerhaftigkeit, Ästhetik bei zugesicherter Ausführung, verbleibender Minderwert und alternative Methoden sind einzubeziehen.

Der Unternehmer trägt nicht einfach mit einer pauschalen Kostenschätzung den Einwand vor und beendet damit den Anspruch. Varianten, Nutzen und technische Folgen müssen nachvollziehbar sein. Umgekehrt kann der Besteller nicht auf einer kaum nutzbringenden Totalsanierung bestehen. Ein unabhängiges Gutachten sollte den Sollzustand, die Ursachen, mehrere fachgerechte Sanierungswege, Kosten und Restnachteile getrennt darstellen.

Vom Verbesserungsverlangen zur Ersatzvornahme

  1. Mangel rechtzeitig und konkret rügen.
  2. Unentgeltliche Verbesserung ausdrücklich verlangen und Zutritt anbieten.
  3. Sanierungskonzept, Termine, Schutzmassnahmen und Abnahmekriterien anfordern.
  4. Eine nach Art und Umfang angemessene Erfüllungsfrist setzen.
  5. Für den fruchtlosen Ablauf klar androhen, die Verbesserung durch einen Dritten auf Gefahr und Kosten des Unternehmers ausführen zu lassen.
  6. Vor Vergabe Beweis sichern und Kostenofferten dokumentieren.
  7. Nach Ausführung über notwendige Kosten und allfällige Vorschüsse abrechnen.

Seit 2026 erklärt Art. 368 Abs. 2 OR den Mechanismus von Art. 366 Abs. 2 sinngemäss anwendbar. Das stärkt die gesetzliche Ersatzvornahme. Eine eigenmächtige Reparatur ohne Frist und Androhung bleibt ausser bei echter Dringlichkeit gefährlich, weil der Unternehmer seine eigene Nachbesserungschance verliert und Kosten bestreiten kann.

Rechtswahl, Verzug und Kostenvorschuss

Nachbesserung, Minderung und gegebenenfalls Annahmeverweigerung sind nicht beliebig kumulierbare Alternativen. Die Erklärung kann eine bindende Rechtswahl auslösen. Verweigert der Unternehmer die geschuldete Verbesserung endgültig oder lässt er eine korrekt angesetzte Frist verstreichen, kommen Verzugsfolgen, Ersatzvornahme und unter Voraussetzungen ein Kostenvorschuss in Betracht. Das Bundesgericht betrachtet den Verbesserungsanspruch als modifizierten Erfüllungsanspruch.

Ein Kostenvorschuss ist zweckgebunden. Nach der Sanierung muss über die tatsächlichen notwendigen Kosten abgerechnet und ein Überschuss zurückerstattet werden. Wer Minderung erklärt und gleichzeitig volle Sanierungskosten verlangt, riskiert widersprüchliche Begehren. Vor einer endgültigen Wahl sollten technischer Befund, Sanierbarkeit, Unternehmerreaktion, Finanzierung und prozessuale Durchsetzbarkeit gemeinsam bewertet werden.

Beispiel: undichte Attika bei einem Neubau

Drei Monate nach Übergabe zeigen sich Wasserflecken im obersten Geschoss. Die Eigentümerin dokumentiert Niederschlag, Räume und Feuchte, meldet den Befund noch am selben Tag dem TU und verlangt Besichtigung. Ein Experte lokalisiert eine fehlerhafte Attikaabdichtung. Die Eigentümerin setzt eine angemessene Frist für ein Sanierungskonzept und anschliessend für die Ausführung; sie droht eine Drittbehebung an. Bis zur Klärung lässt sie nur eine reversible Notabdichtung anbringen.

Der TU bietet blosses Überstreichen an. Weil diese Massnahme die Ursache nicht beseitigt, darf die Eigentümerin eine fachgerechte Verbesserung verlangen. Sie muss aber eine technisch gleichwertige und weniger eingriffsintensive Lösung akzeptieren, wenn diese den geschuldeten Zustand dauerhaft herstellt. Mietausfall und beschädigte Einbauten werden als mögliche Mangelfolgeschäden separat beziffert.

Rechtsmatrix 2026: Anspruch, Fristsetzung und Drittbehebung

PrüfpunktLeitfrageKonsequenz
VertragWer schuldet den mangelfreien Erfolg und wurde seine Haftung durch eine seit 2026 unwirksame Klausel eingeschränkt?Erst die Qualifikation zeigt, welche OR-Regeln und vereinbarten Bedingungen gelten.
StartpunktWann wurde der Mangel rechtzeitig gerügt und wann ging das konkrete Verbesserungsverlangen zu?Übergabe, Ablieferung, Eigentumserwerb und Entdeckung dürfen nicht gleichgesetzt werden.
RügeSind Befund und gewünschter Sollzustand klar, ohne eine unbewiesene technische Ursache als Tatsache festzuschreiben?Der Mangel wird konkret, nachweisbar und an den richtigen Vertragspartner angezeigt.
RechtsbehelfIst Verbesserung möglich, nicht übermässig teuer und vor Drittvergabe mit Frist und Androhung verlangt?Nachbesserung, Minderung, Annahmeverweigerung, Schadenersatz oder Einrede werden bewusst gewählt.
LangfristBleibt während Besichtigung und Vergleichsverhandlung genügend Zeit für eine wirksame Verjährungssicherung?Rügefrist und Verjährung werden separat überwacht; die längere Frist heilt keine versäumte Rüge.

Diese Matrix verhindert den häufigsten Fehler im Baumängeldossier: Eine einzige Zahl soll alle Fragen lösen. Das Gesetz knüpft aber unterschiedliche Wirkungen an unterschiedliche Ereignisse. Seit 1. Januar 2026 beträgt die gesetzliche Rügefrist für die erfassten Baumängel mindestens 60 Tage; für verdeckte Mängel beginnt sie mit der Entdeckung. Die fünfjährige Verjährung läuft beim unbeweglichen Werk grundsätzlich ab Abnahme und beim Grundstückkauf ab Eigentumserwerb. Vertragliche Abnahmeverfahren, Teilwerke und eine wirksam einbezogene SIA-Norm können zusätzliche Termine schaffen, zwingendes Recht jedoch nicht unterschreiten.

Das zwingende Nachbesserungsrecht schützt den Anspruch vor vorgängigem Wegbedingen; Einreden zur Mangelhaftigkeit, Rüge, Verjährung oder Übermässigkeit bleiben prüfbar. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden, darf die neue Ordnung nicht ungeprüft rückwirkend eingesetzt werden. Der Bundesrat hat die Anpassungszeit ausdrücklich auf Verträge bezogen, die ab diesem Datum abgeschlossen werden. Bei Nachträgen, Vertragsübernahmen oder gemischten Alt-/Neuverhältnissen ist eine intertemporalrechtliche Einzelfallprüfung nötig.

Beweis- und Fristenakte: Sollzustand und Sanierungsweg belegen

Ein belastbares Dossier trennt Vertragsbeweis, Zustandsbeweis und Kommunikationsbeweis. In den ersten Ordner gehören unterzeichnete Verträge, allgemeine Bedingungen, genaue Ausgabebezeichnung der SIA-Unterlagen, Pläne, Baubeschrieb, Nachträge und Zahlungsplan. Der zweite Ordner enthält datierte Fotos, Videos, Messwerte, Abnahmeprotokolle, Unternehmerberichte und bei Bedarf eine unabhängige Expertise. Der dritte Ordner dokumentiert Versand und Zugang jeder Mängelrüge, Antworten, Fristsetzungen, Zutrittsangebote und die Wahl des Rechtsbehelfs. Die Akte enthält neben Fotos vor allem jene Vertragsunterlagen, aus denen der Sollzustand folgt. Eine Expertise unterscheidet Symptom, Ursache, geschuldete Eigenschaft, geeignete Verfahren und Kosten. Unternehmerangebote werden nicht nur nach Preis, sondern nach Dauerhaftigkeit und verbleibendem Minderwert verglichen.

Eine gute Rüge beschreibt Ort, Bauteil, Erscheinungsbild und Zeitpunkt der Wahrnehmung so genau, dass der Empfänger weiss, was beanstandet wird. Die technische Ursache muss noch nicht abschliessend bewiesen sein. Pauschale Formeln wie «sämtliche Arbeiten mangelhaft» sind riskant; ebenso riskant ist das Warten auf ein Vollgutachten, wenn der sichtbare Befund bereits rügefähig ist. Akute Schäden werden sofort gesichert und gemindert, ohne das Beweisbild durch unnötige Eingriffe zu zerstören.

  1. Vertragspartner und anwendbare Vertragsordnung bestimmen.
  2. Auslösendes Datum mit Beleg erfassen.
  3. Mangel nummerieren, lokalisieren und bebildern.
  4. Rüge nachweisbar zustellen und Rechte ausdrücklich vorbehalten.
  5. Besichtigung sowie angemessene Nachbesserungsfrist anbieten.
  6. Rügefrist, Verjährung und prozessuale Sicherung getrennt kalendern.

Kaufurkunde, Bauvertrag und Notariat: Verbesserung nicht durch Abtretung aushöhlen

In der Neubaukaufurkunde wird klar bezeichnet, wer die Verbesserung schuldet und wie Verkäufer, GU und Erwerber kommunizieren. Eine Anspruchsabtretung kann zusätzliche Zugriffe eröffnen, darf aber den zwingenden eigenen Anspruch nicht unbemerkt ersetzen. Die öffentliche Beurkundung des Grundstückkaufs macht aus technischen Spezifikationen keine geprüften Tatsachen. Die Urkundsperson sorgt im Rahmen des kantonalen Beurkundungsrechts für eine formgültige und klare Grundstückstransaktion; sie ersetzt weder Bauleitung noch Bausachverständige und entscheidet keinen späteren Mängelstreit. Gerade deshalb müssen Kaufurkunde, separater Werkvertrag, Baubeschrieb und Zahlungsmechanik widerspruchsfrei aufeinander verweisen.

Vor Unterzeichnung gehören mindestens folgende Punkte in die Vertragsprüfung: genaue Bezeichnung der geschuldeten Baute und Pläne; Rangfolge bei Widersprüchen; zulässige Projektänderungen; Abnahme und Übergabe; Rügekanäle; unentgeltliche Verbesserung nach neuem zwingendem Recht; Sicherheiten und Schlusszahlung; Herausgabe von Revisionsunterlagen; sowie das Schicksal der Ansprüche bei Weiterverkauf oder Stockwerkeigentum. Für offene wesentliche Mängel sollte die Preisfreigabe an objektive Erledigung oder eine ausreichende Sicherheit gekoppelt sein. Ein blosses Versprechen «wird später behoben» schafft keinen gleichwertigen Schutz.

Notariell besonders relevant wird das Thema, wenn Eigentumsübertragung und Bauleistung wirtschaftlich ein Paket bilden. Dann dürfen Parteien die Kaufpreisfreigabe nicht nur an einen Kalendertermin knüpfen. Objektive Meilensteine, dokumentierte Abnahme, ein angemessener Rückbehalt oder eine gleichwertige Sicherheit und klare Vollzugsinstruktionen reduzieren das Risiko, dass Eigentum und nahezu der ganze Preis übertragen sind, während wesentliche Restarbeiten oder Mängel offenbleiben.

Die Sieben-Prüfungen-Akte für einen Neubau oder Baumangel

  1. Vertragstyp: Kauf, Werkvertrag, gemischter Vertrag und Stockwerkeigentum auseinanderhalten. Titel und notarielle Form beantworten nicht allein, welche Mängelrechte auf Bauleistungen gelten.
  2. Vertragsgrundlagen: Pläne, Baubeschrieb, Offerte, Termine, Qualitätsstandard, Änderungsprozess und Rangfolge aller Beilagen dokumentieren. Eine vereinbarte SIA 118 gilt als Vertragsregelwerk und nicht automatisch kraft Gesetzes.
  3. Rechtsstand: Seit 1. Januar 2026 gelten neue zwingende Schutzregeln für Baumängel. Insbesondere dürfen die gesetzlichen 60-tägigen Rügefristen für offene und später entdeckte Mängel nicht verkürzt werden; Übergangsfragen richten sich nach dem konkreten Vertrag und Sachverhalt.
  4. Abnahme und Beweise: Zustand, Funktionsprüfungen, Restarbeiten und Vorbehalte mit datiertem Protokoll, Fotos, Plänen und nötigenfalls Fachgutachten sichern. Besitzübergabe, werkvertragliche Abnahme und Eigentumseintrag sind nicht dasselbe Ereignis.
  5. Mängelrüge: Mangel, Ort, Erscheinung, Entdeckungsdatum und verlangte Abhilfe nachweisbar mitteilen. Dringende Schadenminderung veranlassen, ohne Beweise oder Verantwortlichkeit vorschnell zu verändern.
  6. Rechtsbehelf und Geld: Nachbesserung, Minderung, Wandelung oder Schadenersatz nur nach dem anwendbaren Regime wählen. Zurückbehaltung und Verrechnung müssen verhältnismässig, fälligkeits- und beweissicher geplant werden.
  7. Fristen und Parteien: Rüge- und Verjährungsfristen, Unternehmer, General- oder Totalunternehmer, Verkäufer, Planer, Gemeinschaft und abgetretene Ansprüche in einem Kalender zusammenführen.

Das Notariat kann den Grundstückskauf, Sicherungen, Dienstbarkeiten und Vollzug gestalten, ersetzt aber weder technische Baukontrolle noch streitige Anspruchsdurchsetzung. Bei Stockwerkeigentum muss zusätzlich geklärt werden, wem Ansprüche für gemeinschaftliche Teile zustehen und wer sie ausüben darf.

Nachbesserung in der richtigen Reihenfolge verlangen

Sichere zuerst Sollzustand und Befund, gib dem Unternehmer eine klare Verbesserungschance und setze Frist samt Androhung, bevor ein Dritter saniert.

Sicherheit über den Werklohn prüfen →

Häufige Fragen

Kann das Nachbesserungsrecht seit 2026 ausgeschlossen werden?

Ein vorgängiger Ausschluss oder eine Einschränkung ist ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben bestehen.

Darf der Besteller die Sanierungsmethode bestimmen?

Er kann den geschuldeten Erfolg verlangen. Die konkrete Methode darf grundsätzlich der Unternehmer wählen, sofern sie fachgerecht, dauerhaft und gleichwertig ist.

Wann sind Kosten übermässig?

Es gibt keine starre Prozentgrenze. Entscheidend ist insbesondere das Verhältnis zwischen Kosten und berechtigtem Interesse an der Mangelbeseitigung unter Einbezug aller Umstände.

Kann sofort ein anderer Unternehmer beauftragt werden?

Regelmässig erst nach rechtzeitiger Rüge, Gelegenheit zur eigenen Verbesserung, angemessener Frist und klarer Androhung. Echte Notmassnahmen sind gesondert zu beurteilen.

Was ist ein Kostenvorschuss?

Ein vorfinanzierter Betrag für die notwendige Ersatznachbesserung. Er ist zweckgebunden; nach Abschluss wird über tatsächliche Kosten abgerechnet.

Kann neben Nachbesserung Schadenersatz verlangt werden?

Bei Verschulden kann Ersatz von Mangelfolgeschäden hinzukommen. Die Kosten der Mangelbeseitigung selbst sind vom Folgeschaden zu unterscheiden.

WeiterlesenZwingende Neuerungen 2026 · Mangel rechtzeitig anzeigen · Angemessenen Betrag zurückbehalten · Anspruch vor Verjährung schützen · Richtigen Schuldner bestimmen
Technik, Vertrag und Vollzug koordinierenBausachverständige für Zustand und Ursache · Vertragsparteien für Abnahme und Nachbesserung · Notariat für Grundstückskauf und dingliche Sicherungen · Anwalt, Schlichtungsbehörde oder Gericht bei streitigen Mängelrechten.
Quellen & StandObligationenrecht, aktueller konsolidierter Stand: Kauf- und Werkvertragsrecht · AS 2025 270: Änderung des OR über Baumängel vom 20. Dezember 2024 · Bundesamt für Justiz: Dossier zur Haftung für Baumängel · Bundesrat: neue Regeln seit 1. Januar 2026 und ihr zeitlicher Anwendungsbereich · Botschaft des Bundesrates BBl 2022 2743: Ausgangslage und Revisionsziele · BBl 2025 18: Art. 368 Abs. 2 und 2bis OR im endgültigen Wortlaut · Bundesgericht 4A_78/2020: übermässige Kosten und Interesse an der Verbesserung · BGE 128 III 416: Kostenvorschuss und Abrechnung der Ersatznachbesserung · BGE 116 II 305: Wahlrechte, Nachbesserung und Mangelfolgeschaden. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.