Nachlassabwicklung Schweiz: Ablauf, Behörden und Fristen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Mit dem Tod geht der Nachlass grundsätzlich kraft Gesetzes als Ganzes auf die Erben über – einschliesslich der Schulden. Die Erbbescheinigung bewirkt diesen Übergang nicht erst, sondern weist die Erbenstellung vorläufig aus. Für die ersten Entscheidungen sind vor allem drei Fristen wichtig: unverzügliche Einlieferung gefundener Verfügungen, grundsätzlich drei Monate für die Ausschlagung und ein Monat für das Begehren um ein öffentliches Inventar.

Erbgang, Ort und automatische Rechtsnachfolge

Der Erbgang wird nach Art. 537 ZGB durch den Tod eröffnet; für das gesamte Vermögen liegt der gesetzliche Eröffnungsort am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben Forderungen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte und Besitz grundsätzlich ohne zusätzlichen Übertragungsakt. Gleichzeitig werden die Nachlassschulden zu persönlichen Schulden der Erben, sofern keine gesetzliche Begrenzung greift.

Das erklärt, weshalb Abklärungen zu Guthaben und Verpflichtungen sofort beginnen sollten. Wer ohne Übersicht Nachlassgegenstände an sich nimmt, verteilt oder über das Mass der blossen Verwaltung hinaus handelt, kann zudem das Ausschlagungsrecht verlieren. Sichernde Handlungen sind möglich; Aneignung, Verheimlichung und eigenmächtige Verwertung sind etwas anderes.

Testament finden, einliefern und eröffnen lassen

Jede gefundene letztwillige Verfügung ist der zuständigen Behörde unverzüglich einzuliefern – auch wenn sie widerrufen, formungültig oder inhaltlich überholt erscheint. Die Behörde und nicht der Finder entscheidet über die formelle Eröffnung. Nach Art. 557 ZGB muss sie die Verfügung binnen eines Monats nach der Einlieferung eröffnen; bekannte Erben werden dazu vorgeladen, alle vorhandenen Verfügungen sind einzubeziehen.

Die Beteiligten erhalten eine Abschrift, soweit die Verfügung sie angeht. Bestreitet jemand die Erbenstellung, ersetzt diese Mitteilung keine Klage. Wer eine Ungültigkeit, Pflichtteilsverletzung oder ein besseres Erbrecht geltend machen will, muss das passende Rechtsmittel und dessen eigene Frist prüfen.

Erbbescheinigung: wichtig, aber nicht endgültig

Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung kann die Behörde eingesetzten Erben auf Verlangen eine Erbbescheinigung ausstellen, sofern gesetzliche Erben oder früher Bedachte deren Berechtigung nicht ausdrücklich bestritten haben. Die Bescheinigung steht ausdrücklich unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage. Sie ist damit ein zentraler Legitimationsausweis für Banken, Register und Vertragspartner, aber kein unangreifbares Gerichtsurteil.

Bezeichnung, zuständige Stelle, Gebühren und benötigte Zivilstandsurkunden unterscheiden sich kantonal. Je nach Kanton handelt ein Gericht, Erbschaftsamt, Regierungsstatthalteramt oder Amtsnotariat. Ein frei gewähltes Notariat stellt nicht schweizweit Erbbescheinigungen aus.

Vier Wege bei unbekannten Schulden

WegKernwirkungkritischer Zeitpunkt
vorbehaltlose Annahmevolle Erbenstellung und grundsätzlich persönliche Schuldenhaftungauch durch Fristablauf oder Einmischung möglich
AusschlagungErbe fällt für diesen Nachlass grundsätzlich wegregelmässig drei Monate; Beginn hängt von Kenntnis und Erbenart ab
öffentliches InventarEntscheid auf Basis eines behördlichen Rechnungsrufs; besondere HaftungsordnungBegehren binnen Monatsfrist
amtliche LiquidationBehörde liquidiert; Erben haften nicht für Nachlassschuldengrundsätzlich innerhalb der Ausschlagungsfrist; nach öffentlichem Inventar binnen der einmonatigen Erklärungsfrist

Wurde ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen, beginnt die Ausschlagungsfrist nach Art. 568 ZGB erst mit der behördlichen Mitteilung über dessen Abschluss. Das Begehren um amtliche Liquidation ist grundsätzlich innerhalb der Ausschlagungsfrist zu stellen, bei gesetzlichen Erben regelmässig binnen drei Monaten ab Kenntnis des Todes und der Erbenstellung. Nach einem öffentlichen Inventar gilt für die Wahl die einmonatige Erklärungsfrist nach Art. 587 und 588 ZGB. Fristbeginn, Verlängerung und kantonales Verfahren müssen sofort mit der zuständigen Behörde geklärt werden. Hat ein Miterbe angenommen, ist dieser Weg blockiert.

Nachlass erfassen, sichern und abrechnen

Eine belastbare Nachlassrechnung trennt Vermögenswerte, dingliche Belastungen, laufende Verträge, Steuerschulden, Todesfallkosten und Ansprüche zwischen Erben. Kontostände am Todestag, Depots, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Vorsorgeleistungen, Versicherungen und digitale Vermögenswerte gehören in getrennte Positionen. Bei Hausrat und Erinnerungsstücken genügt eine pauschale Schätzung oft nicht, wenn Zuweisung oder Verkauf streitig werden.

Parallel sind wiederkehrende Zahlungen zu prüfen: Miete, Hypothek, Versicherungen, Personal, Abonnemente und Geschäftsbetrieb. Nicht jede Zahlung darf einfach gestoppt werden. Wer den Nachlass verwaltet, dokumentiert Zweck, Beleg und Zustimmung, damit später zwischen Erbschaftsschuld, Verwaltungskosten und persönlicher Ausgabe unterschieden werden kann.

Wer macht was?

Stelletypische Aufgabe
kantonale NachlassbehördeSicherung, Eröffnung, Erbbescheinigung, behördliche Verfahren
WillensvollstreckerNachlass verwalten, Schulden zahlen, Vermächtnisse ausrichten, Teilung vorbereiten
NotariatVorsorgegestaltung, öffentliche Urkunden, Grundstücks- und Registervollzug; teils kantonale Behördenfunktion
AnwaltAnsprüche, Beweise, Fristen, Verhandlung und Prozessvertretung
Zivilgerichtstreitige Erbenstellung, Ungültigkeit, Herabsetzung und Erbteilung

Dieselben Berufsbezeichnungen können sich überschneiden: Ein Notar kann als Willensvollstrecker eingesetzt oder in einem Amtsnotariat Behörde sein. Entscheidend ist stets die konkrete Funktion, nicht der Titel.

Unterlagen- und Ablaufcheck

  1. Todesurkunde und Zivilstandsdokumente beschaffen.
  2. Alle Testamente und Erbverträge unverändert der Behörde einreichen.
  3. Wohnung, Schlüssel, Post, Wertgegenstände und digitale Zugänge sichern.
  4. Konten, Immobilien, Beteiligungen, Versicherungen und Schulden zum Todestag erfassen.
  5. Ausschlagung, öffentliches Inventar und amtliche Liquidation vor jeder Einmischung prüfen.
  6. Erbbescheinigung beziehungsweise behördliche Legitimation beantragen.
  7. Steuern, Vermächtnisse, Ausgleichung und Pflichtteile berechnen.
  8. Erbteilungsvertrag, Zahlungen und Registervollzug erst auf konsistenter Grundlage umsetzen.
FristenDer konkrete Fristbeginn ist fallabhängig. Bei unklaren Schulden, ausländischem Bezug oder Streit sollte die zuständige Behörde sofort kontaktiert werden.

Vier Akten, bevor aus Unsicherheit ein Erbstreit wird

Vor einer Klage gehören Erbenstellung, Nachlassbestand, frühere Zuwendungen und sämtliche Fristen in eine gemeinsame Fallakte. Nötig sind insbesondere Todesurkunde, eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Erbenbescheinigung oder provisorischer Erbnachweis, Ehe- und Erbverträge, Bank- und Steuerunterlagen, Schenkungsbelege, Bewertungen sowie die bisherige Korrespondenz. Erst daraus wird sichtbar, ob Sicherung, Auskunft, Ausgleichung, Herabsetzung, Ungültigkeit oder Teilung das richtige Instrument ist.

Notariat, Erbschaftsbehörde und Zivilgericht haben unterschiedliche Rollen. Die Urkundsperson kann Verträge und Teilungsvollzug vorbereiten, entscheidet aber keinen materiellen Erbstreit. Behörden sichern und eröffnen den Nachlass nach kantonalem Verfahrensrecht; streitige Ansprüche gehören regelmässig vor das zuständige Gericht. Weil einjährige Verwirkungsfristen laufen können, darf eine aussergerichtliche Verhandlung nie ohne schriftlichen Fristenkalender geführt werden.

Zu jeder behaupteten Tatsache gehört ausserdem ein Belegpfad: Wer wusste wann von welcher Verfügung, welche Zahlung hatte welchen Rechtsgrund, welcher Wert galt an welchem Stichtag und wer besitzt die Originalunterlagen? Eine chronologische Beweismatrix verhindert, dass Steuerwerte, Verkehrswerte, Kontobewegungen und rechtliche Wertungen vermischt werden. Sie zeigt zugleich, welche Unterlagen freiwillig beschafft werden können und wo ein gerichtliches Editions- oder Auskunftsbegehren nötig sein könnte.

Nachlass zuerst ordnen, dann übertragen

Für Erbvertrag, Erbteilungsvertrag, Grundstücksvollzug oder eine Willensvollstreckung findest du die passende Urkundsperson.

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Häufige Fragen

Geht das Erbe erst mit dem Erbschein auf die Erben über?

Nein. Die Erben erwerben den Nachlass grundsätzlich bereits mit dem Tod kraft Gesetzes. Die Erbbescheinigung dient vor allem als vorläufiger Nachweis.

Wie lange habe ich zum Ausschlagen?

Grundsätzlich drei Monate. Der Beginn richtet sich unter anderem danach, ob Sie gesetzlicher oder eingesetzter Erbe sind und wann Sie Kenntnis beziehungsweise die amtliche Mitteilung erhalten haben.

Wer ist für die Nachlassabwicklung zuständig?

Die zuständige Behörde bestimmt das kantonale Recht. Je nach Kanton sind etwa Gericht, Erbschaftsamt oder Amtsnotariat zuständig.

Darf ich Rechnungen bezahlen, bevor ich mich entschieden habe?

Blosse Erhaltung und notwendige Verwaltung sind anders zu beurteilen als Aneignung oder weitergehende Geschäfte. Bei Ausschlagungsabsicht sollten Handlungen vorher mit der Behörde abgestimmt werden.

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Richtige Stelle wählenUrkunde oder Teilungsvertrag vorbereiten · Erbschaftsbehörde für Sicherung und kantonales Verfahren · Anwalt und Zivilgericht für streitige Ansprüche. Das Notariat entscheidet keinen Erbstreit.
Quellen & StandZGB Art. 537–560, 566–597 und 602 ff. · ch.ch: Erbschaft – Behördeninformationen · Notariate Zürich: Erbrecht und Nachlassverfahren · ZPO Art. 28: erbrechtlicher Gerichtsstand. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.