Notargeheimnis: Was vertraulich bleibt
Notarinnen und Notare unterstehen beruflichen Geheimhaltungsregeln; Art. 321 StGB erfasst Notare zudem beim Berufsgeheimnis. Geschützt sind nicht nur fertige Urkunden, sondern auch Tatsachen, die im Rahmen der Tätigkeit anvertraut oder wahrgenommen werden. Trotzdem ist nicht jede Information absolut geheim: Registervollzug, gesetzliche Auskunftspflichten und Entbindungen können eine Offenlegung erlauben oder verlangen.
Was typischerweise geschützt ist
- Personalien, Familien- und Vermögensverhältnisse
- Vertragsentwürfe, Verhandlungsstand und nicht vollzogene Vorhaben
- Finanzierungsunterlagen, Bewertungen und Kontaktdaten
- Inhalt von Ehe-, Erb- und Vorsorgedokumenten
- Korrespondenz mit Parteien und beigezogenen Fachpersonen
Wer in die Geheimhaltung einbezogen ist
Kantonales Recht kann Mitarbeitende, Stellvertretungen, Zeugen, Übersetzer oder weitere mitwirkende Personen ausdrücklich einbeziehen. Das bernische Notariatsgesetz erstreckt die Verschwiegenheit unter anderem auf Hilfspersonen und Dolmetschende. Bei einem Sprachbedarf sollte vorab geklärt werden, wer übersetzt, wie die Person ausgewählt wird und welche Unterlagen sie erhält.
Vertraulich bedeutet nicht unsichtbar
| Situation | Warum Daten weitergegeben werden |
|---|---|
| Grundbuch/Handelsregister | Vollzug der beauftragten Anmeldung; Register haben gesetzliche Publizität |
| Bank oder Treuhänder | nur im vereinbarten Ablauf und erforderlichen Umfang |
| Steuer-/Meldebehörde | wenn eine gesetzliche Pflicht oder zulässige Anfrage besteht |
| Andere Partei | für gemeinsame Urkunde und transparentes Verfahren |
| Eigener Berater | mit Auftrag, Einwilligung oder anderer Rechtsgrundlage |
Sichere Zusammenarbeit
- Nur verlangte Unterlagen über den bezeichneten Kanal senden.
- Bei besonders sensiblen Dateien Verschlüsselung oder ein Portal verlangen.
- Empfänger von E-Mails und Entwürfen vor Versand kontrollieren.
- Zweck und Umfang einer Weitergabe an Bank, Übersetzer oder Berater klären.
- Aufbewahrung, Rückgabe von Originalen und Löschung von Arbeitskopien erfragen.
- Verdächtige Zahlungs- oder Kontoänderungen telefonisch verifizieren.
Auskunft und Entbindung
Ob eine Partei die Urkundsperson vom Geheimnis entbinden kann und wer nach Tod oder bei mehreren Beteiligten entscheiden darf, richtet sich nach anwendbarem Recht und konkretem Sachverhalt. Eine Entbindung sollte eindeutig festhalten, welche Information gegenüber wem und zu welchem Zweck offengelegt werden darf. Bei Behördenanfragen prüft das Notariat Rechtsgrundlage und erforderlichen Umfang sorgfältig.
Sensible Unterlagen sicher vorbereiten
Kläre benötigte Dokumente und Übermittlungsweg direkt mit der zuständigen Urkundsperson.
Notariat finden →Häufige Fragen
Gilt das Notargeheimnis auch nach Abschluss des Geschäfts?
Ja, die Geheimhaltung endet grundsätzlich nicht einfach mit der Beurkundung. Gesetzliche Ausnahmen und kantonale Regeln bleiben vorbehalten.
Darf der Notar Informationen ans Grundbuch senden?
Ja, soweit dies zum beauftragten und gesetzlich vorgesehenen Vollzug gehört. Registerpublizität und Berufsgeheimnis sind aufeinander abgestimmt.
Sind Mitarbeitende und Dolmetscher ebenfalls verpflichtet?
Kantonale Regeln beziehen Hilfspersonen und Dolmetschende regelmässig ein. Auswahl und Datenzugriff sollten trotzdem auf das Erforderliche begrenzt werden.
Kann ich die Löschung meiner Urkunde verlangen?
Amtliche Urschriften und gesetzlich aufzubewahrende Akten können nicht wie gewöhnliche Arbeitskopien gelöscht werden. Aufbewahrung richtet sich nach öffentlichem Recht.