Notargeheimnis: Was vertraulich bleibt

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Notarinnen und Notare unterstehen beruflichen Geheimhaltungsregeln; Art. 321 StGB erfasst Notare zudem beim Berufsgeheimnis. Geschützt sind nicht nur fertige Urkunden, sondern auch Tatsachen, die im Rahmen der Tätigkeit anvertraut oder wahrgenommen werden. Trotzdem ist nicht jede Information absolut geheim: Registervollzug, gesetzliche Auskunftspflichten und Entbindungen können eine Offenlegung erlauben oder verlangen.

Was typischerweise geschützt ist

Wer in die Geheimhaltung einbezogen ist

Kantonales Recht kann Mitarbeitende, Stellvertretungen, Zeugen, Übersetzer oder weitere mitwirkende Personen ausdrücklich einbeziehen. Das bernische Notariatsgesetz erstreckt die Verschwiegenheit unter anderem auf Hilfspersonen und Dolmetschende. Bei einem Sprachbedarf sollte vorab geklärt werden, wer übersetzt, wie die Person ausgewählt wird und welche Unterlagen sie erhält.

Vertraulich bedeutet nicht unsichtbar

SituationWarum Daten weitergegeben werden
Grundbuch/HandelsregisterVollzug der beauftragten Anmeldung; Register haben gesetzliche Publizität
Bank oder Treuhändernur im vereinbarten Ablauf und erforderlichen Umfang
Steuer-/Meldebehördewenn eine gesetzliche Pflicht oder zulässige Anfrage besteht
Andere Parteifür gemeinsame Urkunde und transparentes Verfahren
Eigener Beratermit Auftrag, Einwilligung oder anderer Rechtsgrundlage
RegisterhinweisEin beurkundetes Geschäft kann Angaben erzeugen, die gesetzlich öffentlich oder für berechtigte Personen zugänglich sind. Das Berufsgeheimnis hebt die Publizitätsregeln von Grundbuch oder Handelsregister nicht auf.

Sichere Zusammenarbeit

  1. Nur verlangte Unterlagen über den bezeichneten Kanal senden.
  2. Bei besonders sensiblen Dateien Verschlüsselung oder ein Portal verlangen.
  3. Empfänger von E-Mails und Entwürfen vor Versand kontrollieren.
  4. Zweck und Umfang einer Weitergabe an Bank, Übersetzer oder Berater klären.
  5. Aufbewahrung, Rückgabe von Originalen und Löschung von Arbeitskopien erfragen.
  6. Verdächtige Zahlungs- oder Kontoänderungen telefonisch verifizieren.

Auskunft und Entbindung

Ob eine Partei die Urkundsperson vom Geheimnis entbinden kann und wer nach Tod oder bei mehreren Beteiligten entscheiden darf, richtet sich nach anwendbarem Recht und konkretem Sachverhalt. Eine Entbindung sollte eindeutig festhalten, welche Information gegenüber wem und zu welchem Zweck offengelegt werden darf. Bei Behördenanfragen prüft das Notariat Rechtsgrundlage und erforderlichen Umfang sorgfältig.

Sensible Unterlagen sicher vorbereiten

Kläre benötigte Dokumente und Übermittlungsweg direkt mit der zuständigen Urkundsperson.

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Häufige Fragen

Gilt das Notargeheimnis auch nach Abschluss des Geschäfts?

Ja, die Geheimhaltung endet grundsätzlich nicht einfach mit der Beurkundung. Gesetzliche Ausnahmen und kantonale Regeln bleiben vorbehalten.

Darf der Notar Informationen ans Grundbuch senden?

Ja, soweit dies zum beauftragten und gesetzlich vorgesehenen Vollzug gehört. Registerpublizität und Berufsgeheimnis sind aufeinander abgestimmt.

Sind Mitarbeitende und Dolmetscher ebenfalls verpflichtet?

Kantonale Regeln beziehen Hilfspersonen und Dolmetschende regelmässig ein. Auswahl und Datenzugriff sollten trotzdem auf das Erforderliche begrenzt werden.

Kann ich die Löschung meiner Urkunde verlangen?

Amtliche Urschriften und gesetzlich aufzubewahrende Akten können nicht wie gewöhnliche Arbeitskopien gelöscht werden. Aufbewahrung richtet sich nach öffentlichem Recht.

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Quellen & StandStGB Art. 321: Berufsgeheimnis · Bern: notarielle Verschwiegenheit · Bern: Mitwirkende im Beurkundungsverfahren. Keine Rechts- oder Steuerberatung; individuelle Verhältnisse und kantonale Verfahren sind zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.