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Schenkung auf den Todesfall in der Schweiz: Form, Abgrenzung und Pflichtteile

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 11 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine «Schenkung auf den Todesfall» klingt nach einer Mischform zwischen Schenkungsvertrag und Testament. Art. 245 Abs. 2 OR zieht jedoch eine klare Rechtsfolge: Ist die Vollziehbarkeit der Schenkung auf den Tod des Schenkers gestellt, gelten die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen. Damit lassen sich Testaments- und Erbvertragsform, Pflichtteilsschutz und Anfechtungsregeln nicht durch das Etikett «Schenkung» umgehen. Gleichzeitig ist nicht jede lebzeitige Zuwendung mit später Zahlung oder vorbehaltener Nutzung automatisch eine Schenkung auf den Todesfall. Massgebend sind Vermögenswirkung, Bindungswille, Widerruflichkeit und die konkrete Vertragsstruktur. Dieser Leitfaden trennt die Instrumente und zeigt, wann eine notarielle Erbvertragsgestaltung statt eines gewöhnlichen Schenkungsversprechens nötig ist.

Art. 245 Abs. 2 OR macht aus der Todesbedingung eine Erbrechtsfrage

Bei einer gewöhnlichen Schenkung verschiebt der Schenker aus seinem Vermögen unentgeltlich einen Wert an den Beschenkten. Wird dagegen gerade die Vollziehbarkeit bis zum Tod des Schenkers aufgeschoben, verweist Art. 245 Abs. 2 OR auf die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen. Der Tod ist dann nicht bloss ein Kalenderdatum für eine bereits vollzogene Leistung, sondern der zentrale Auslöser des Vermögensübergangs.

Der Verweis erfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die erbrechtlichen Formvorschriften. Das hat das Bundesgericht in BGE 151 III 81 beziehungsweise Urteil 5A_336/2024 ausdrücklich bestätigt. Ein privater Vertrag mit zwei Unterschriften wird deshalb nicht allein aufgrund der Annahme durch den Beschenkten gültig. Zuerst muss qualifiziert werden, ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine vertragliche Verfügung von Todes wegen vorliegt.

Nicht die Überschrift, sondern die gewollte Vermögenswirkung entscheidet

Parteien verwenden Bezeichnungen wie «Schenkung», «Kaufvertrag», «Begünstigung» oder «Vermächtnisvertrag» oft untechnisch. Das Gericht würdigt deshalb den ganzen Vorgang: Bleibt der Vermögenswert bis zum Tod frei beim Schenker? Kann er ihn verbrauchen, veräussern oder die Zusage einseitig zurücknehmen? Hat der Empfänger schon zu Lebzeiten einen gesicherten Anspruch oder eine dingliche Position? Welche Gegenleistung wurde vereinbart?

Das Urteil 5A_140/2014 zeigt, dass selbst eine Leistung, die alternativ zu einem festen Datum oder nach einem früheren Tod fällig wird, nicht automatisch ein Geschäft von Todes wegen ist. Teilentgeltlichkeit, Vertragswortlaut, Beurkundung und Gesamtplan können für ein lebzeitiges Geschäft sprechen. Es gibt daher keine Ein-Satz-Formel «Zahlung nach Tod gleich Todesschenkung».

Vier Instrumente, die praktisch oft verwechselt werden

InstrumentZeitpunkt und RechtspositionTypische Form
Vollzogene lebzeitige SchenkungVermögenswert oder verbindliche Position wird schon jetzt übertragenJe nach Gegenstand; bei Grundstücken öffentliche Beurkundung und Grundbuch
SchenkungsversprechenVertraglicher Anspruch unter LebendenGrundsätzlich schriftlich, Sonderformen bleiben vorbehalten
VermächtnisEinseitige, grundsätzlich widerrufliche Anordnung; Anspruch entsteht aus dem ErbgangGültige Testaments- oder Erbvertragsform
Schenkung auf den TodesfallVertraglich angenommene Zuwendung, deren Vollziehbarkeit am Tod hängtAls vertragliche Verfügung regelmässig Erbvertragsform

Auch eine Erbeinsetzung ist etwas anderes: Der eingesetzte Erbe tritt in die Gesamtrechtsnachfolge ein und haftet nach den erbrechtlichen Regeln für Nachlassschulden. Die Instrumente werden nach Ziel, Bindung und Vollzug gewählt, nicht nach dem vermeintlich angenehmsten Namen.

Die vollzogene lebzeitige Schenkung bleibt ein Geschäft unter Lebenden

Hat sich der Schenker der Vermögenssubstanz schon zu Lebzeiten tatsächlich und unwiderruflich entäussert, kann ein lebzeitiges Geschäft vorliegen, obwohl der Empfänger erst später nutzen oder beziehen darf. BGE 96 II 79 behandelte eine komplexe Truststruktur, in welcher Vermögen bereits zu Lebzeiten auf einen Trustee übertragen und dem Errichter der einseitige Rückzug genommen worden war. Das Bundesgericht stellte gerade auf diese vorgezogene Vermögenswirkung ab.

Für eine Schweizer Planung werden Eigentum, Besitz, Nutzniessung, Widerrufsrechte, Rückfallrechte und Verfügungsmacht einzeln dokumentiert. Eine bloss behauptete Übergabe genügt bei Buchgeld, Wertschriften, Stammanteilen oder Grundstücken nicht ohne die jeweiligen Übertragungsakte. Vorbehaltene Nutzniessung macht eine Schenkung nicht automatisch zur Todesschenkung; umfassende freie Rücknahmerechte können die Beurteilung hingegen verändern.

Ein Vermächtnis ist die einseitige und flexible Alternative

Wer einer Person erst nach seinem Tod einen Geldbetrag, ein Schmuckstück, Wertschriften oder ein Grundstück zukommen lassen will und bis dahin frei bleiben möchte, erreicht das Ziel häufig klarer mit einem Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer wird dadurch nicht Erbe. Er erhält nach Art. 562 ZGB grundsätzlich einen Anspruch gegen die beschwerten Erben, sobald diese die Erbschaft angenommen haben oder nicht mehr ausschlagen können.

Ein testamentarisches Vermächtnis kann die verfügende Person bei fortbestehender Verfügungsfähigkeit in Testamentsform ändern oder widerrufen. Die Schenkung auf den Todesfall ist demgegenüber vertraglich angelegt und vom Beschenkten angenommen; ihre Bindungswirkung muss konkret bestimmt werden. Vermächtnis oder Erbeinsetzung erklärt Anspruch, Erbenstellung und Haftung im Detail.

Die vertragliche Todesschenkung verlangt regelmässig Erbvertragsform

Weil eine Schenkung einen Vertrag voraussetzt und die Schenkung auf den Todesfall den Regeln der Verfügungen von Todes wegen untersteht, wird sie nach Schweizer Recht regelmässig wie eine erbvertragliche Zuwendung errichtet. Art. 512 ZGB verlangt die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung: Die Vertragsparteien erklären ihren Willen gleichzeitig vor der Urkundsperson und unterzeichnen vor ihr und zwei Zeugen. Die kantonale Urkundsperson organisiert das gesetzliche Verfahren.

Eine handschriftliche Schenkungsvereinbarung, eine Banknotiz oder ein normal beglaubigter Vertrag erfüllt diese Form nicht. Formmangel bedeutet im schweizerischen System zwar nicht zwingend, dass das Papier ohne gerichtliches Vorgehen als nie existent behandelt werden darf; eine Verfügung kann mit der Ungültigkeitsklage angefochten werden. Darauf zu spekulieren ist keine Planung. Der Vergleich Testament oder Erbvertrag zeigt Bindung und Formwahl.

Bindung, Widerruf und Gegenleistung müssen ausdrücklich geregelt sein

Der Vertrag nennt den geschenkten Gegenstand, den Zeitpunkt der Vollziehbarkeit, die Annahme, allfällige Auflagen und die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt oder eine einvernehmliche Aufhebung möglich ist. Unklare Sätze wie «du bekommst das Konto später» sagen weder, ob schon heute eine Forderung entstehen soll, noch ob der Schenker das Guthaben weiterhin verbrauchen darf.

Auch Entgeltlichkeit wird sauber getrennt. Pflege, Mitarbeit, Darlehensverzicht oder eine andere Gegenleistung können zu einem entgeltlichen oder gemischten Rechtsgeschäft führen. Dann sind Leistung und unentgeltlicher Teil zu bewerten. Das Bundesgericht verlangt eine Würdigung aller Umstände; ein persönliches Näheverhältnis beweist weder Schenkungsabsicht noch Entgeltlichkeit. Eine fingierte Gegenleistung beseitigt Form- und Pflichtteilsrisiken nicht.

Pflichtteile und Herabsetzung lassen sich nicht umgehen

Die Unterstellung unter die Verfügungen von Todes wegen schützt insbesondere Pflichtteilsberechtigte. BGE 102 II 313 hält fest, dass eine Schenkung auf den Todesfall wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung unterliegt, soweit Pflichtteile verletzt sind. Die Zuwendung ist damit nicht automatisch nichtig; eine berechtigte Person muss den einschlägigen Anspruch frist- und formgerecht geltend machen.

Zusätzlich werden lebzeitige Zuwendungen nach Art. 527 ZGB und eine mögliche Ausgleichung nach Art. 626 ff. ZGB separat geprüft. Qualifikation, Bewertungszeitpunkt und Familienrolle beeinflussen das Ergebnis. Seit 2023 kann Art. 494 Abs. 3 ZGB zudem spätere Schenkungen erfassen, welche eine erbvertragliche Begünstigung schmälern, mit ihr unvereinbar sind und nicht vorbehalten wurden. Eine Todesschenkung wird deshalb mit allen früheren Erbverträgen abgeglichen.

Bei Immobilien entscheidet der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs

Soll ein Grundstück schon heute geschenkt werden, braucht der Grundstückvertrag öffentliche Beurkundung und der Eigentumswechsel den Eintrag im Grundbuch. Eine vorbehaltene Nutzniessung, ein Wohnrecht oder ein vertragliches Rückfallrecht kann die lebzeitige Übertragung absichern, muss aber sachen- und steuerrechtlich passend ausgestaltet werden. Rückfallrecht bei der Immobilienschenkung behandelt diese Gegenrichtung.

Soll das Eigentum dagegen erst nach dem Tod übergehen, schafft die Todesschenkung keinen gegenwärtigen Grundbucheintrag des Beschenkten. Nach dem Erbgang braucht es einen anerkannten Rechtsgrund und die notwendigen Ausweise für den Registervollzug. Hypotheken, Zustimmung der Bank, Grundstückgewinn- und Handänderungsfolgen sowie eine mögliche Lex-Koller-Prüfung laufen neben dem Erbrecht. Eine einzige Vertragszeile kann diese Vollzugsebenen nicht ersetzen.

Steuern folgen Kanton, Verwandtschaft und Vermögensart

Die Schweiz kennt keine einheitliche eidgenössische Erbschafts- oder Schenkungssteuer für Privatpersonen. Die Kantone bestimmen Steuerpflicht, Befreiungen, Tarife, Bewertung, Zuständigkeit und Deklaration. Ehegatten und direkte Nachkommen sind in vielen, aber nicht allen relevanten Konstellationen begünstigt; unverheiratete Partner oder nicht verwandte Personen können deutlich anders behandelt werden. Bei Grundstücken treten kantonale Objektsteuern und Gebühren hinzu.

Darum gibt es für die Todesschenkung keinen seriösen Schweizer Pauschalsatz. Geprüft werden Wohnsitz des Schenkers, Lage von Immobilien, Verwandtschaft, Zeitpunkt der Steuerentstehung, Gegenleistung und allfällige ausländische Anknüpfungen. Schenkung oder Erbvorbezug: Steuern ordnet die lebzeitige Seite ein; die konkrete Behördenauskunft bleibt kantonal.

Versicherung, Vorsorge und Bankvollmacht sind eigene Rechtswege

Eine Begünstigung in einer Lebensversicherung, Ansprüche der beruflichen Vorsorge oder eine Freizügigkeitsleistung folgen ihren jeweiligen Spezialgesetzen und Reglementen. Sie werden nicht allein dadurch zur Schenkung auf den Todesfall, dass eine bezeichnete Person nach dem Tod Geld erhält. Trotzdem können Pflichtteils-, Steuer- und Koordinationsfragen entstehen. Begünstigungsklausel, Testament und Erbvertrag dürfen sich nicht widersprechen.

Auch eine Vollmacht über den Tod hinaus überträgt nicht automatisch das Kontoguthaben. Sie regelt Vertretungsmacht und kann bankvertraglich oder durch Erben eingeschränkt werden; Eigentum und Anspruchsgrund bleiben separate Fragen. Wer per Vollmacht eine erbrechtliche Form umgehen will, schafft regelmässig Streit über Auftrag, Schenkungsannahme und Nachlasszugehörigkeit. Für jede Vermögensart wird deshalb zuerst der rechtliche Übertragungsweg bestimmt.

International gelten seit 2025 besondere Kollisionsregeln

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit, Wohnsitzwechsel, Vermögen im Ausland oder einer ausländischen Vertragsform ist nicht automatisch nur Schweizer Sachrecht massgebend. Das revidierte IPRG gilt seit 1. Januar 2025. Art. 95 ordnet insbesondere materielle Wirksamkeit und Bindungswirkungen von Erbverträgen; Art. 95a erfasst sinngemäss andere vertragliche Verfügungen über den Nachlass. Art. 95b enthält die zugehörige Begriffsregel.

Form, Bindungsstatut, allgemeines Erbstatut, Zuständigkeit und Vollzug im Belegenheitsstaat werden getrennt geprüft. Eine in der Schweiz formwidrige private Todesschenkung ist mit Auslandsbezug deshalb weder automatisch gerettet noch pauschal unwirksam. Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze bei Vertragsschluss und Tod, Rechtswahl und Vermögensorte gehören in die Akte. Internationales Erbrecht Schweiz erklärt die Grundsystematik.

Entscheidungs- und Notariatscheck in zwölf Schritten

  1. Gewünschten Empfänger und Vermögenswert exakt bezeichnen.
  2. Klarstellen, ob Eigentum jetzt oder erst nach dem Tod wechseln soll.
  3. Besitz, Nutzung, Erträge und Verfügungsmacht bis dahin regeln.
  4. Widerruf, Rücktritt und Aufhebung festlegen.
  5. Gegenleistungen und gemischte Schenkung offen bewerten.
  6. Testament, Ehe- und Erbverträge abgleichen.
  7. Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen.
  8. Ausgleichungs- und Herabsetzungsfolgen dokumentieren.
  9. Gegenstandsspezifische Formen und Registerakte bestimmen.
  10. Kantonale und internationale Steuern vorab prüfen.
  11. Auslandsbezug und anwendbares Recht erfassen.
  12. Urkunde, Annahme, Originalverwahrung und späteren Vollzug koordinieren.

Dieser Ablauf kann ergeben, dass eine sofort vollzogene Schenkung mit Nutzniessung, ein testamentarisches Vermächtnis oder ein klassischer Erbvertrag klarer ist als die Todesschenkung. Bei Immobilien hilft zusätzlich Erbvorbezug, Haus und gemischte Schenkung bei Bewertung und Gegenleistung. Entscheidend ist ein Instrument, dessen Form und Wirkung zum tatsächlichen Ziel passen.

Die Sieben-Prüfungen-Matrix für eine Verfügung von Todes wegen

  1. Ziel: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Teilungsregel, Auflage, Willensvollstreckung, Bindung oder lebzeitige Zuwendung klar benennen.
  2. Instrument: Eigenhändiges oder öffentliches Testament, Erbvertrag und lebzeitiger Vertrag nach Widerruflichkeit, Bindung und Form unterscheiden.
  3. Form: Handschrift, Datum, Unterschrift, öffentliche Beurkundung, Zeugen und Geschäftsfähigkeit genau für das gewählte Instrument prüfen.
  4. Frühere Urkunden: Testamente, Erbverträge, Eheverträge, Begünstigungen und mehrere Originale vollständig inventarisieren, bevor etwas geändert oder vernichtet wird.
  5. Materielle Grenzen: Pflichtteile, güterrechtliche Vorfragen, Ausgleichung, Herabsetzung und vertragliche Bindungen mit Werten und Familienbaum abgleichen.
  6. Internationaler Bezug: Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Rechtswahl, Formanerkennung, Lage von Vermögen und ausländische Register oder Nachlassverfahren getrennt prüfen.
  7. Aufbewahrung und Umsetzung: Eindeutige Endfassung, Hinterlegung, Auffindbarkeit, Widerruf alter Fassungen, Willensvollstrecker und periodische Aktualisierung organisieren.

Entscheidend ist nicht der umgangssprachliche Dokumenttitel, sondern welche Erklärung wann, in welcher Form und mit welcher Bindungswirkung abgegeben wurde. Jede Änderung beginnt deshalb mit einer vollständigen Urkundenchronologie.

Zuwendung, Bindung und Vollzug in eine gültige Form bringen

Kläre vor der Unterschrift, ob eine lebzeitige Schenkung, ein Vermächtnis oder eine bindende Todesschenkung gemeint ist – und welche Urkunde sowie Registerakte dafür nötig sind.

Notariat für die Gestaltung finden →

Häufige Fragen

Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

Es ist eine vertraglich angenommene unentgeltliche Zuwendung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist. Art. 245 Abs. 2 OR unterstellt sie den Regeln der Verfügungen von Todes wegen.

Reicht ein schriftlicher Schenkungsvertrag mit beiden Unterschriften?

Regelmässig nicht. Eine vertragliche Todesschenkung unter Schweizer Recht muss grundsätzlich die Erbvertragsform mit öffentlicher Beurkundung und zwei Zeugen erfüllen.

Ist jede Zahlung nach dem Tod eine Todesschenkung?

Nein. Ein alternatives festes Fälligkeitsdatum, eine bereits vollzogene lebzeitige Vermögensübertragung oder eine entgeltliche Vereinbarung kann anders zu qualifizieren sein. Massgebend ist die Gesamtwirkung.

Was ist der Unterschied zum Vermächtnis?

Das Vermächtnis kann einseitig im Testament angeordnet und grundsätzlich widerrufen werden. Die Todesschenkung ist vertraglich angenommen; ihre Bindung und Form sind deshalb gesondert zu bestimmen.

Kann eine Todesschenkung Pflichtteile umgehen?

Nein. Sie untersteht wie eine Verfügung von Todes wegen dem Pflichtteilsschutz und kann bei Verletzung auf Klage hin herabgesetzt werden.

Kann ein Haus auf den Todesfall geschenkt werden?

Eine entsprechende erbrechtliche Zuwendung ist gestaltbar, aber sie bewirkt keinen heutigen Eigentumswechsel. Form, Erbnachweis, Grundbuchvollzug, Hypothek, Steuern und allfälliger Auslandsbezug müssen koordiniert werden.

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Willen formgültig umsetzenNotariat für öffentliche Verfügung oder Erbvertrag · Hinterlegungs- und Erbschaftsbehörde für Aufbewahrung und Eröffnung · internationale Fachberatung bei Auslandsbezug · Gericht bei streitiger Gültigkeit.
Quellen & StandOR Art. 239–252, insbesondere Art. 245 Abs. 2 zur Todesschenkung · ZGB Art. 494, 512, 519–528, 562 und 626 ff. · IPRG Art. 90–95b: internationale Verfügungen von Todes wegen · Bundesamt für Justiz: geltendes Schweizer Erbrecht · Bundesrat: neues internationales Erbrecht seit 1. Januar 2025 · BGE 102 II 313: Todesschenkung und Herabsetzung · BGE 96 II 79: lebzeitige Vermögenswirkung und Todesschenkung · Bundesgericht 5A_140/2014: Abgrenzung zum Rechtsgeschäft unter Lebenden · BGE 151 III 81 / 5A_336/2024: Verweis auf erbrechtliche Formvorschriften · ESTV: kantonale Steuerinformationen zu Erbschaften und Schenkungen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.