Schenkung oder Erbvorbezug: Was ist steuerlich besser?
Ein Erbvorbezug ist eine lebzeitige unentgeltliche Zuwendung an einen künftigen Erben; steuerlich wird er beim Vollzug häufig im Schenkungssteuersystem erfasst. Erbrechtlich wirkt er jedoch in die spätere Ausgleichung und Teilung hinein. Ob «Schenkung» oder «Erbvorbezug» günstiger ist, entscheidet daher nicht das Etikett, sondern Kanton, Beziehung, Wert, Gegenleistungen und Familienregelung.
Zwei Begriffe mit unterschiedlichem Zweck
Die Schenkung nach Art. 239 OR bereichert eine andere Person unter Lebenden ohne entsprechende Gegenleistung. Ein Erbvorbezug – im ESTV-Dossier als Vorempfang beschrieben – geht an eine Person, die im Zeitpunkt der Zuwendung zu den nächsten Erbanwärtern gehört und den Wert ohne die lebzeitige Zuwendung voraussichtlich erst später erhalten hätte.
Ist der Empfänger kein Erbanwärter, liegt steuerlich und zivilrechtlich regelmässig eine Schenkung an einen Dritten vor. Bei einem Kind kann dieselbe Übertragung gleichzeitig Schenkung im Steuerrecht und ausgleichungspflichtiger Erbvorbezug im Erbrecht sein.
Der steuerliche Vollzug findet heute statt
Für eine Zuwendung unter Lebenden ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vollzugs massgebend. Bei beweglichem Vermögen richtet sich die Steuerhoheit regelmässig nach dem Wohnsitz des Übergebers; bei Grundstücken nach deren Lage. Der spätere Wohnort des Empfängers ändert diese Zuteilung nicht einfach.
Viele Kantone verwenden für Schenkung und Erbvorbezug dieselben Befreiungen und Tarife. Es bestehen jedoch Sonderregeln: Frühere Vorempfänge können bei einer späteren Erbschaft, einem Abzug oder der Progression erneut berücksichtigt werden. Deshalb darf «heute steuerfrei» nicht mit «für den späteren Nachlass bedeutungslos» gleichgesetzt werden.
Beziehung und Kanton sind wichtiger als der Titel
Ist das Kind im zuständigen Kanton vollständig befreit, führt weder die Überschrift «Schenkung» noch «Erbvorbezug» allein zu einer Schenkungssteuer. Besteuert der Kanton direkte Nachkommen oder gewährt er nur einen Abzug, muss der steuerbare Wert nach dem aktuellen Tarif berechnet werden. Bei Stief-, Pflege- oder Enkelverhältnissen kann die Einordnung zusätzlich variieren.
Bei Konkubinatspartnern oder anderen Nichtverwandten fehlt die erbrechtliche Vorempfangslogik meist schon begrifflich. Die steuerliche Belastung kann zudem deutlich höher sein als bei direkten Nachkommen.
Ausgleichung und Pflichtteile entscheiden über die Familienwirkung
Das ZGB regelt, welche lebzeitigen Zuwendungen bei der späteren Erbteilung auszugleichen sind. Vertrag und Anordnung müssen deshalb festhalten, ob ein Wert angerechnet wird, welcher Bewertungsstichtag gelten soll und wie Mehrwert, Investitionen und Belastungen behandelt werden. Ein Ausgleichungsdispens beseitigt Pflichtteils- und Herabsetzungsfragen nicht automatisch.
Für die Steuerbehörde bleibt der wirtschaftliche Vorgang massgebend. Für die Familie ist zusätzlich entscheidend, ob Geschwister später einen Ausgleich verlangen können oder bereits heute mit einem Erbvertrag verbindlich einbezogen werden.
Gegenleistungen machen aus dem Vorgang eine Mischform
Übernimmt der Empfänger Schulden, bezahlt einen Teilpreis, verpflichtet sich zu einer Rente oder erbringt andere messbare Leistungen, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Nur der unentgeltliche Teil ist eine mögliche Schenkung. Bei einem Haus können Hypothek, Wohnrecht, Nutzniessung und Ausgleichszahlungen den Nettovermögensvorteil erheblich verändern.
Erbrechtlicher Anrechnungswert, schenkungssteuerlicher Wert und Verkehrswert müssen nicht identisch sein. Sie dienen verschiedenen Fragen und gehören in der Urkunde getrennt ausgewiesen.
Immobilien bringen weitere Steuerarten ins Spiel
Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung benötigt eine öffentliche Urkunde. Neben der Schenkungssteuer sind Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer oder -abgabe, Grundbuchkosten und die spätere Besteuerung von Wohnrecht oder Nutzniessung zu prüfen. Art. 12 Abs. 3 StHG sieht für Schenkung und Erbvorbezug einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vor; ein Aufschub ist keine endgültige Befreiung.
Der Lagekanton kann den Vorgang anders bewerten als der Wohnsitzkanton bei einer Geldschenkung. Eine nationale Vergleichsrechnung ohne Grundstückkanton ist daher unvollständig.
Direkter Vergleich
| Frage | Schenkung | Erbvorbezug |
|---|---|---|
| Empfänger | jede Person | künftiger Erbe beziehungsweise Erbanwärter |
| Steuerzeitpunkt | Vollzug | regelmässig Vollzug; kantonale spätere Anrechnung möglich |
| Erbteilung | nur nach ZGB und Anordnung relevant | Ausgleichung und Anrechnung ausdrücklich klären |
| Gegenleistung | kann gemischte Schenkung ergeben | kann ebenfalls entgeltlichen Teil ergeben |
| Beste Lösung | nur nach Steuer-, Erb-, Liquiditäts- und Kontrollrechnung | |
Entscheidungsprozess vor dem Vollzug
- Empfänger und gesetzliche Erben erfassen.
- Ziel bestimmen: Unterstützung, vorgezogene Teilung oder endgültige Begünstigung.
- Steuerhoheit, Beziehungsklasse und Wert ermitteln.
- Gegenleistungen, Rechte und latente Steuern bewerten.
- Ausgleichung, Pflichtteile und Geschwisterlösung festlegen.
- Bei Immobilien, Erbverzicht oder bindender Familienlösung die nötige Form wählen.
- Steueranzeige und Belegarchiv vorbereiten.
Die steuerlich günstigste Momentaufnahme kann familienrechtlich oder finanziell die schlechteste Lösung sein. Entscheidend ist das Nettoergebnis nach beiden Zeitpunkten: heute und bei der späteren Erbteilung.
Steuerwirkung beider Varianten vergleichen
Prüfe den zuständigen Kanton und die Beziehung, bevor Ausgleichung und Vertrag festgelegt werden.
Kanton prüfen →Häufige Fragen
Wird ein Erbvorbezug sofort besteuert?
Als Zuwendung unter Lebenden wird er grundsätzlich beim Vollzug beurteilt. Befreiung, Tarif und spätere Anrechnung richten sich nach dem zuständigen Kanton.
Ist ein Erbvorbezug steuerlich günstiger als eine Schenkung?
Nicht automatisch. Häufig gilt dieselbe Schenkungssteuerlogik. Unterschiede entstehen durch kantonale Regeln, Beziehung, Bewertung und die spätere erbrechtliche Behandlung.
Muss ein Erbvorbezug unter Geschwistern ausgeglichen werden?
Das hängt von ZGB, Art der Zuwendung und Anordnung ab. Ausgleichung, Bewertungsstichtag und Pflichtteile sollten schriftlich beziehungsweise formgültig geregelt werden.
Braucht ein Erbvorbezug einen Notar?
Für Geld nicht allein wegen der Bezeichnung. Grundstücksübertragungen benötigen eine öffentliche Urkunde; ein Erbvertrag oder Erbverzicht ebenfalls.