Stiftung fusionieren oder Vermögen übertragen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Stiftungen können nach dem Fusionsgesetz fusionieren oder Vermögen übertragen. Bei der Fusion geht das gesamte Vermögen über und die übertragende Stiftung erlischt; bei der Vermögensübertragung wechseln nur die im Inventar erfassten Aktiven und Passiven. Bei klassischen beaufsichtigten Stiftungen wirkt die Aufsicht am Verfahren mit. Für Familien- und kirchliche Stiftungen gelten nach Art. 84 FusG besondere Organ- und Formregeln anstelle dieser Genehmigung.

Die beiden Instrumente vergleichen

KriteriumFusionVermögensübertragung
Rechtsnachfolgegesamtes Vermögen kraft Registereintragnur inventarisierte Aktiven und Passiven
ZielrechtsträgerStiftunganderer im Gesetz zugelassener Rechtsträger
Übertragende Stiftungerlischt ohne Liquidationbesteht grundsätzlich fort
ZweckbezugWahrung und Durchführung des Stiftungszweckszweckkonforme Verfügung über Vermögen
Behördenwegbei klassischer Stiftung Aufsichtsgenehmigung; Sonderweg für Familien- und kirchliche StiftungAufsichts- und Registerweg nach Stiftungstyp prüfen

Materielle Voraussetzungen der Fusion

Nach Art. 78 FusG ist die Fusion nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und insbesondere der Wahrung und Durchführung des Stiftungszwecks dient. Rechtsansprüche der Destinatäre müssen erhalten bleiben. Benötigt die Fusion eine Zweckänderung, gelten zusätzlich die strengen Voraussetzungen von Art. 86 ZGB. Eine bloss günstigere Verwaltung genügt nicht, wenn Zweck oder wohlerworbene Ansprüche verwässert werden.

Fusionsvertrag und Behördenverfahren

Die obersten Organe schliessen den Fusionsvertrag. Bei klassischen beaufsichtigten Stiftungen erstellen die beteiligten Organe die gesetzlich verlangten Unterlagen und reichen ein gemeinsames Genehmigungsgesuch ein; die zuständigen Aufsichten prüfen Rechtmässigkeit, Zweckwahrung und Destinatärsschutz und veranlassen nach Genehmigung den Registervollzug. Bilanz, Fusionsbericht und Prüfung richten sich nach Art. 80–82 FusG und dürfen nicht pauschal als freiwillige Beilagen behandelt werden. Sind verschiedene Aufsichten beteiligt, werden Entscheidreihenfolge und Handelsregisteranmeldungen gemeinsam koordiniert.

Bei Familien- und kirchlichen Stiftungen treten nach Art. 84 FusG die Beschlüsse der obersten Stiftungsorgane an die Stelle der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. Ihr Fusionsvertrag ist öffentlich zu beurkunden. Diese Sonderregel muss bereits bei der Wahl von Verfahren, Urkundsperson und Registerbelegen berücksichtigt werden.

Vermögensübertragung mit präzisem Inventar

Eine im Handelsregister eingetragene Stiftung kann Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven nach Art. 86 ff. FusG übertragen. Das Inventar bezeichnet Gegenstände und Verbindlichkeiten eindeutig und weist einen Aktivenüberschuss aus. Nicht sauber zugeordnete Vermögenswerte oder Vertragspositionen erzeugen Vollzugsrisiken. Die Transaktion muss mit Zweck, Urkunde und Interessen der Destinatäre vereinbar sein.

Destinatäre, Gläubiger und Arbeitnehmende schützen

Bestehende Ansprüche von Destinatären dürfen durch eine Fusion nicht verloren gehen. Gläubigerschutz und Haftung folgen den besonderen FusG-Regeln. Werden Arbeitsverhältnisse übertragen, sind die arbeitsrechtlichen Informations- und Übergangsregeln zu beachten. Förderzusagen, zweckgebundene Spenden, Legate und öffentlich-rechtliche Subventionen sollten einzeln geprüft werden, weil ihre Übertragbarkeit nicht allein aus der Bilanz folgt.

Form, Grundstücke, Steuern und Register

Für klassische beaufsichtigte Stiftungen ist der Fusionsvertrag schriftlich und wird im gesetzlichen Aufsichtsverfahren genehmigt. Für Familien- und kirchliche Stiftungen verlangt Art. 79 Abs. 3 FusG dagegen die öffentliche Beurkundung des Fusionsvertrags; ihre Organbeschlüsse ersetzen die Aufsichtsgenehmigung. Bei einer Vermögensübertragung können Grundstücke oder andere formbedürftige Positionen zusätzlich eine öffentliche Urkunde erfordern. Steuerneutralität ist kein automatischer FusG-Effekt. Gewinn-, Grundstückgewinn-, Mehrwert-, Verrechnungs- und kantonale Abgabefragen gehören vor den Behörden- und Registervollzug.

Entscheidungs- und Vollzugscheckliste

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

Stiftungstyp, Form und Behördenweg vorab festlegen

Für Familien- und kirchliche Stiftungsfusionen sowie Grundstücke oder andere formbedürftige Vollzugsakte ist die passende Urkundsperson früh einzubeziehen.

Notariat finden →

Häufige Fragen

Können zwei Stiftungen fusionieren?

Ja, wenn die Fusion sachlich gerechtfertigt ist, dem Stiftungszweck dient und Destinatärsansprüche gewahrt bleiben.

Erlischt die Stiftung bei jeder Vermögensübertragung?

Nein. Bei einer Vermögensübertragung besteht sie grundsätzlich fort; bei einer Fusion erlischt die übertragende Stiftung mit dem Registereintrag.

Braucht eine Stiftungsfusion eine öffentliche Urkunde?

Bei klassischen beaufsichtigten Stiftungen gilt für den Fusionsvertrag Schriftform mit Aufsichtsgenehmigung. Bei Familien- und kirchlichen Stiftungen ist der Fusionsvertrag nach Art. 79 Abs. 3 FusG öffentlich zu beurkunden.

Ist die Fusion automatisch steuerneutral?

Nein. Die steuerlichen Voraussetzungen müssen unabhängig vom stiftungs- und fusionsrechtlichen Verfahren geprüft werden.

WeiterlesenAufhebung vergleichen · Zweckänderung prüfen · FusG-Instrument verstehen · Steuern prüfen
Notariat vorbereitenPassenden Notar finden · Unterlagen-Checkliste · Offerten vergleichen
Quellen & StandFusG Art. 78–87 · ZGB Art. 84 und 86 · ESA: Fusion und Vermögensübertragung · Handelsregisterverordnung · OR: Übergang von Arbeitsverhältnissen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.