Stiftung aufheben und liquidieren: Voraussetzungen und Ablauf

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine klassische Stiftung endet nicht allein durch einen Stiftungsratsbeschluss. Die zuständige Behörde hebt sie auf, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist und nicht durch eine Urkundenänderung erhalten werden kann oder wenn er widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. Erst danach folgen Liquidation, Restvermögensübertragung und Löschung.

Gesetzliche Aufhebungsgründe

Art. 88 ZGB nennt zwei Hauptfälle: Der Zweck ist unerreichbar geworden und die Stiftung kann nicht durch Änderung der Urkunde erhalten werden; oder der Zweck ist widerrechtlich oder unsittlich geworden. Vermögensmangel, fehlende Organnachfolge oder dauerhafte Inaktivität können einen unerreichbaren Zweck begründen, müssen aber dokumentiert werden. Vor der Aufhebung sind mildere Lösungen wie Sanierung, Zweckänderung, Fusion oder Vermögensübertragung zu prüfen.

Vier mögliche End- oder Anschlusswege

WegWann passendRechtsfolge
Ordentliche LiquidationAktiven, Passiven und laufende Geschäfte vorhandenAbwicklung mit Liquidatoren
Vereinfachte Aufhebungeinfache, transparente Verhältnisse nach Behördenpraxisverkürztes Verfahren
Vermögensübertragung und AufhebungRestzweck durch andere Organisation weitergeführtVermögen geht gezielt über
Fusionkompatible Stiftung übernimmt Aufgabe und VermögenGesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation

Vom Stiftungsratsbeschluss zum Behördenentscheid

Der Stiftungsrat beschliesst, ein begründetes Aufhebungsgesuch einzureichen. Das Dossier erklärt, weshalb der Zweck nicht weiterverfolgt werden kann, welche Alternativen geprüft wurden, wie offene Projekte und Verpflichtungen behandelt werden und wohin das Restvermögen fällt. Art. 89 ZGB erlaubt jeder interessierten Person, die Aufhebung zu beantragen beziehungsweise bei Familien- oder kirchlichen Stiftungen gerichtlich zu verlangen.

Ordentliche Liquidation

Die ESA setzt bundesbeaufsichtigte Stiftungen durch erste Verfügung in Liquidation und weist das Handelsregister zur entsprechenden Eintragung an. Liquidatoren beenden Geschäfte, ziehen Forderungen ein, erfüllen Verbindlichkeiten, führen den Schuldenruf durch und erstellen die erforderlichen Rechnungen. Die Stiftung bleibt bis zur Löschung als Stiftung in Liquidation handlungsfähig. Die Regeln der Aktiengesellschaftsliquidation werden nach Behördenpraxis sinngemäss herangezogen.

Vereinfachte Aufhebung ist Behördenpraxis

Bei einfachen und transparenten Verhältnissen kennt die ESA ein vereinfachtes Verfahren. Dazu verlangt sie unter anderem einen formgültigen Aufhebungsbeschluss, klare Verwendung des Restvermögens, eine Schlussrechnung und Angaben zur letzten Tätigkeit. Bei einem verbleibenden Vermögen unter CHF 4’000 verlangt die ESA nach ihrer veröffentlichten Praxis zudem eine Kostenübernahmebestätigung des Stiftungsrats. Diese Schwelle ist keine allgemeine ZGB-Regel und bindet kantonale Aufsichten nicht automatisch.

Überschuldung ist kein normaler Liquidationsfall

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Stiftungsrat und gegebenenfalls Revisionsstelle die Aufsicht nach Art. 84a ZGB umgehend informieren. Eine überschuldete Stiftung kann nicht einfach ordentlich liquidiert und verteilt werden. Zuerst sind Sanierungsmassnahmen zu prüfen; andernfalls kann die Aufsicht das Gericht beziehungsweise den Konkursweg einschalten. Gläubigerschutz geht dem Wunsch nach einer schnellen Löschung vor.

Restvermögen, Steuern und Löschung

Restvermögen ist nach Urkunde und Zweck zu verwenden. Bei steuerbefreiten Stiftungen verlangt die Vermögensbindung regelmässig die Übertragung an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlichem Zweck; ein Rückfall an Stifter oder Organe ist ausgeschlossen. Nach Abschlussrechnung, Steuerfreigaben und Nachweisen verfügt die Behörde die Aufhebung beziehungsweise weist das Handelsregister zur Löschung an. Bis dahin bleiben Jahresbericht und Organpflichten nach den Weisungen der Aufsicht bestehen.

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

Aufhebung erst nach Alternativen- und Gläubigercheck beantragen

Kläre zuerst mit Aufsichtsbehörde sowie Rechts- und Steuerberatung, ob Liquidation, Fusion oder Vermögensübertragung der richtige Weg ist.

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Häufige Fragen

Kann der Stiftungsrat die Stiftung selbst auflösen?

Nein. Er kann die Aufhebung beantragen; die zuständige Behörde oder bei Sonderfällen das Gericht entscheidet.

Reicht fehlendes Geld immer als Aufhebungsgrund?

Nicht automatisch. Es ist zu zeigen, dass der Zweck unerreichbar ist und nicht durch Sanierung oder Änderung erhalten werden kann.

Was passiert bei Überschuldung?

Stiftungsrat und Revisionsstelle müssen die Aufsicht umgehend informieren; Sanierung oder Konkurs gehen einer normalen Liquidation vor.

Fällt das Restvermögen an den Stifter zurück?

Grundsätzlich nicht. Es ist nach Urkunde und Zweck zu verwenden; bei Steuerbefreiung gilt eine besonders strenge unwiderrufliche Vermögensbindung.

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Quellen & StandZGB Art. 84a sowie 88–89 · ESA: Aufhebung und Liquidation · OR Art. 739 ff. · Handelsregisterverordnung · ESA: Aufhebungen 2025. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.