Stiftungsaufsicht und Handelsregister: getrennte Zuständigkeiten

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Handelsregister und Stiftungsaufsicht erfüllen verschiedene Funktionen: Der Registereintrag schafft und publiziert die rechtlichen Verhältnisse; die Aufsicht sorgt dafür, dass Organe und Vermögen dem Stiftungszweck folgen. Für eine klassische Stiftung sind beide Ebenen relevant, während Familien-, kirchliche und Vorsorgestiftungen Besonderheiten kennen.

Register und Aufsicht im Direktvergleich

ThemaHandelsregisterStiftungsaufsicht
HauptzweckPublizität und RechtssicherheitSchutz von Zweck und Stiftungsvermögen
PrüfgegenstandAnmeldung, Belege, eintragungspflichtige TatsachenTätigkeit, Organe, Finanzen, Reglemente
GründungswirkungEintrag begründet bei der neu errichteten Stiftung die RechtspersönlichkeitÜbernahme der laufenden Aufsicht
Steuerbefreiungkeine Zuständigkeitkeine Steuerverfügung

Was zur Neueintragung gehört

Die kantonalen Handelsregister verlangen insbesondere Anmeldung, öffentliche Stiftungsurkunde oder beglaubigten Auszug der Verfügung von Todes wegen, Konstituierungs- und Zeichnungsbeschluss, Wahlannahmen, Identitätsnachweise, beglaubigte Unterschriften, Domizilnachweis sowie Revisionsbelege oder Befreiungsentscheid. Der genaue Belegsatz richtet sich nach HRegV und kantonalem Vollzug. Eintragungsbelege sind grundsätzlich öffentlich; unnötige vertrauliche Angaben gehören nicht hinein.

Welche Aufsicht zuständig ist

Nach Art. 84 ZGB gehört eine Stiftung dem Gemeinwesen an, dessen Bereich ihrer Bestimmung entspricht. Für klassische Stiftungen von nationaler oder internationaler Bedeutung ist die ESA zuständig; regionale oder lokale Zwecke führen grundsätzlich zu kantonaler oder kommunaler Aufsicht. Entscheidend ist nicht nur der Sitz, sondern der in der Urkunde festgelegte örtliche Tätigkeitsbereich. Eine Sitzverlegung kann deshalb Register, Aufsicht und Steuern unterschiedlich berühren.

Jahresbericht, Rechnung und Revision

Bundesbeaufsichtigte Stiftungen reichen der ESA grundsätzlich innert sechs Monaten nach Geschäftsjahresende Tätigkeitsbericht, Jahresrechnung, Genehmigungsprotokoll und die verlangten strukturierten Angaben ein. Die Revisionsstelle übermittelt ihren Bericht und die vollständige Jahresrechnung. Stiftungen sind grundsätzlich revisionspflichtig. Eine Befreiung ist nur durch die Aufsichtsbehörde und bei Erfüllung der Verordnungsvoraussetzungen möglich; sie ist kein automatisches Opting-out.

Revisionsbefreiung und Schwellen

Nach der Verordnung kann eine Aufsicht von der Revisionsstelle befreien, wenn während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Bilanzsumme unter CHF 200’000 liegt, die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder anderen Zuwendungen aufruft und eine Revision für die zuverlässige Beurteilung nicht notwendig ist. Ordentliche und eingeschränkte Revision richten sich im Übrigen sinngemäss nach dem Aktienrecht. Familien- und kirchliche Stiftungen stehen ausserhalb dieser klassischen Revisionslogik.

Aufsichtsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 3 ZGB

Begünstigte, Gläubiger, Stifter, Zustifter sowie ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder können bei entsprechendem Interesse Handlungen oder Unterlassungen der Stiftungsorgane bei der Aufsicht rügen. Die Aufsicht kann verhältnismässige Massnahmen von Weisungen bis zur Absetzung von Organen oder Aufhebung treffen. Eine Meinungsverschiedenheit über Zweckmässigkeit genügt nicht; Gegenstand ist die Vereinbarkeit mit Gesetz und Stiftungsurkunde.

Sonderfälle und Transparenzregister ab Oktober 2026

Familienstiftungen unterstehen nicht der klassischen staatlichen Aufsicht, sondern der gerichtlichen Kontrolle; kirchliche Stiftungen haben regelmässig innerkirchliche Aufsicht. Vorsorgeeinrichtungen fallen unter das BVG-Aufsichtssystem. Vom neuen Transparenzregister, das am 1. Oktober 2026 in Kraft tritt, sind Stiftungen als Rechtseinheiten ausdrücklich ausgenommen. Hält eine Stiftung Anteile an einer meldepflichtigen Gesellschaft, kann sie in deren Kontrollanalyse dennoch relevant sein.

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

Register- und Aufsichtsdossier nicht vermischen

Bereite Urkunde, Organbelege und Revisionslösung so vor, dass Handelsregister und zuständige Aufsicht ihre jeweilige Prüfung durchführen können.

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Häufige Fragen

Ist das Handelsregister die Stiftungsaufsicht?

Nein. Das Handelsregister publiziert Rechtsverhältnisse; die Aufsicht kontrolliert die gesetzes- und zweckgemässe Stiftungsführung.

Wann ist die ESA zuständig?

Grundsätzlich bei klassischen Stiftungen mit gesamtschweizerischer oder internationaler Bedeutung. Zweck und räumliche Reichweite sind entscheidend.

Kann eine kleine Stiftung selbst auf Revision verzichten?

Nein. Eine Befreiung setzt die gesetzlichen Bedingungen und einen Entscheid der Aufsichtsbehörde voraus.

Müssen Stiftungen ab Oktober 2026 ins Transparenzregister?

Nein. Stiftungen sind als Rechtseinheiten vom TJPG ausgenommen, können aber in Beteiligungsketten anderer Unternehmen eine Rolle spielen.

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Quellen & StandZGB Art. 52, 83b und 84 · Handelsregisterverordnung Art. 94–96 · Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen · ESA: Aufsicht · Bund: Wer ins Transparenzregister melden muss. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.