Testament hinterlegen, registrieren und eröffnen lassen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Ein Testament kann zu Hause, bei einer kantonalen Amtsstelle oder je nach Notariat bei einer Urkundsperson aufbewahrt werden. Entscheidend ist, dass es nach dem Tod gefunden und der zuständigen Behörde unverzüglich eingereicht wird. Das Zentrale Testamentenregister speichert nicht den Inhalt, sondern einen Hinweis auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort einer Verfügung.

Drei Begriffe, drei verschiedene Aufgaben

SchrittZweckWas gespeichert wird
HinterlegungOriginal sicher aufbewahrendas tatsächliche Dokument
RegistrierungAuffindbarkeit dokumentierenHinweis und Aufbewahrungsort, nicht der Inhalt
EröffnungBeteiligte amtlich informierenbehördliches Nachlassverfahren

Wo kann das Original liegen?

Art. 505 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Kantone, eine amtliche Hinterlegungsmöglichkeit für eigenhändige Testamente vorzusehen. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach kantonalem Recht: möglich sind Gerichte, Erbschaftsämter, Gemeinden oder Notariate. Öffentliche Testamente werden nach Art. 504 ZGB im Original oder in Abschrift durch die Urkundsperson oder eine Amtsstelle aufbewahrt.

Was das Testamentenregister kann

Das Zentrale Testamentenregister des Schweizerischen Notarenverbands erfasst Hinweise auf hinterlegte Testamente und Erbverträge. Das Register ersetzt weder die Hinterlegung noch prüft es die Gültigkeit. Sein Nutzen liegt darin, dass eine registrierte Verfügung nach dem Tod leichter lokalisiert werden kann — besonders nach Umzug oder wenn Angehörige den Aufbewahrungsort nicht kennen.

WichtigEin Banksafe ist nur dann sicher, wenn nach dem Tod bekannt ist, dass er existiert und die zuständige Stelle Zugang erhält. Ein perfekt formuliertes, aber unauffindbares Testament steuert den Nachlass nicht.

Was nach dem Tod geschieht

Wer eine letztwillige Verfügung verwahrt oder unter den Sachen des Verstorbenen findet, muss sie nach Art. 556 ZGB unverzüglich der Behörde einreichen — auch wenn das Dokument für ungültig gehalten wird. Die Behörde und nicht der Finder entscheidet über das weitere Verfahren.

Nach Art. 557 ZGB muss die Verfügung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Einlieferung eröffnet werden. Bekannte Erben werden vorgeladen; die Beteiligten erhalten eine Abschrift, soweit die Verfügung sie betrifft. Gibt es mehrere Fassungen, müssen alle eingereicht und eröffnet werden.

Was «Eröffnung» nicht bedeutet

Die Eröffnung ist noch kein endgültiges Urteil über die Gültigkeit und keine Erbteilung. Formmängel, Pflichtteilsverletzungen oder Auslegungsfragen können später gerichtlich relevant werden. Auch die Erbenbescheinigung ist ein eigener Schritt und wird je nach Kanton von einer anderen Stelle ausgestellt.

Praktische Hinterlegungs-Checkliste

  1. Original vollständig und lesbar erstellen.
  2. Frühere Fassungen ausdrücklich widerrufen und geordnet behandeln.
  3. Kantonale Hinterlegungsstelle oder Urkundsperson wählen.
  4. Aufbewahrungsbestätigung sicher ablegen.
  5. Registrierung im Zentralen Testamentenregister prüfen.
  6. Bei Umzug, Heirat, Scheidung oder neuer Verfügung den Registerhinweis aktualisieren.

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Häufige Fragen

Muss ein Testament amtlich hinterlegt werden?

Nein. Ein formgültiges eigenhändiges Testament kann auch privat aufbewahrt werden. Eine amtliche Hinterlegung senkt aber das Risiko von Verlust, Vernichtung oder verspätetem Auffinden.

Speichert das Zentrale Testamentenregister meinen Testamentstext?

Nein. Registriert wird ein Hinweis auf die Verfügung und ihren Aufbewahrungsort, nicht der gesamte Inhalt.

Wer muss ein gefundenes Testament einreichen?

Jede Person, die ein Testament verwahrt oder nach dem Tod findet, muss es unverzüglich der zuständigen Behörde einliefern — selbst wenn sie es für ungültig hält.

Wie schnell wird ein Testament eröffnet?

Nach Art. 557 ZGB grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Einlieferung bei der zuständigen Behörde.

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Quellen & StandZGB Art. 504–505 und 551–559 · Zentrales Testamentenregister Schweiz · ch.ch: Aufbewahrung eines Testaments. Keine Rechts- oder Steuerberatung; bei Fristen und streitigen Nachlässen ist eine individuelle Prüfung nötig. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.