Transparenzregister für die AG: Aktionäre und Kontrolle melden
Eine nicht ausgenommene Schweizer AG muss ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Das Aktienbuch ist dafür Ausgangspunkt, aber nicht Endpunkt: indirekte Aktionäre, Stimmbindungen und andere Kontrolle müssen bis zu natürlichen Personen nachvollzogen werden.
Beteiligungskette einer AG lesen
Die AG prüft zunächst, wer mindestens 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen hält. Bei juristischen Aktionären wird die Kette weiterverfolgt. Stimmrechtsaktien, Aktionärsbindungsverträge, Nutzniessung oder treuhänderisch gehaltene Aktien können Kapital und Kontrolle auseinanderfallen lassen.
Inhaberaktien sind in der Schweiz nur noch in engen Ausnahmen zulässig; unabhängig von der Aktienart bleibt die Gesellschaft für die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten verantwortlich.
Börsenkotierung und Tochtergesellschaften
Gesellschaften mit ganz oder teilweise kotierten Beteiligungsrechten sind gesetzlich ausgenommen. Eine Ausnahme kann auch für bestimmte zu mehr als 75 Prozent kontrollierte Tochtergesellschaften gelten. Die AG sollte Kotierungsplatz, Beteiligungsquote und Kontrollstruktur dokumentieren, statt bloss «Konzern ist börsenkotiert» festzuhalten.
Sonderfall Einpersonen-AG
Für eine Einpersonen-AG sieht der Bund ein vereinfachtes Verfahren vor, wenn der alleinige Aktionär eine natürliche Person, zugleich einziges im Handelsregister eingetragenes Verwaltungsratsmitglied und einzige wirtschaftlich berechtigte Person ist. Bestimmte Liquidations-, Konkurs- oder Nachlasssituationen schliessen die Vereinfachung aus.
Sobald eine zweite Person wirtschaftliche Kontrolle erhält oder Aktionär und einziges Organ auseinanderfallen, ist die ordentliche Meldung zu prüfen.
Ordentliche Meldung bei mehreren Aktionären
Die AG meldet jede natürliche Person, welche die gesetzliche Schwelle oder ein anderes Kontrollkriterium erfüllt. Sie dokumentiert Art und Umfang der Kontrolle. Erreichen mehrere Aktionäre je 25 Prozent, können alle meldepflichtig sein. Bei abgestimmtem Handeln kann auch eine Gruppe kleinerer Beteiligungen relevant werden.
Frist und Übergang für bestehende AG
Neue AG melden grundsätzlich innert eines Monats nach Handelsregistereintrag, spätere Änderungen innert eines Monats ab Kenntnis. Für bereits bestehende AG gelten gestaffelte Übergangsfristen. Bei ordentlicher Revision beträgt der gesetzliche Übergangszeitraum grundsätzlich drei Monate; für nicht ordentlich revidierte AG grundsätzlich fünf Monate. Sind sämtliche wirtschaftlich Berechtigten bereits als Aktionäre oder Organe im Handelsregister sichtbar, kann die besondere längere Frist bis maximal zwei Jahre gelten. Eine erste Handelsregisteränderung nach Inkrafttreten kann die Einmonatsfrist vorziehen.
AG-Dossier für die Anmeldung
- Aktienbuch und Verzeichnis gemeldeter wirtschaftlich Berechtigter
- Statuten, Kapital- und Stimmrechtsstruktur
- Aktionärsbindungs- und Treuhandverträge
- Konzernorganigramm mit Belegen jeder Stufe
- Identitäts- und Wohnsitzdaten natürlicher Kontrollpersonen
- Nachweis einer beanspruchten Börsen- oder Tochterausnahme
- Revisionsstatus und Termin der ersten Handelsregisteränderung
Verwaltungsrat: Prozess statt Einmalprojekt
Das oberste verantwortliche Organmitglied sollte eine klare Informationskette einrichten: Aktionäre melden Änderungen, die Gesellschaft prüft sie, EasyGov wird fristgerecht aktualisiert und die Belege bleiben in der Schweiz zugänglich. Unterlagen sind nach Ende der wirtschaftlichen Berechtigung grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren.
Vorsätzlich falsche oder unterlassene Angaben können hohe Bussen auslösen. Eine dokumentierte, angemessene Abklärung ist deshalb ebenso wichtig wie das elektronische Absenden.
Aktienbuch und Transparenzregister synchronisieren
Prüfe Aktionärskette, Stimmrechte und Revisionsstatus, bevor das nächste Handelsregistergeschäft die Frist auslöst.
Fachperson finden →Häufige Fragen
Sind kotierte AG meldepflichtig?
Gesellschaften, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an einer Börse kotiert sind, sind vom Register ausgenommen. Die konkrete Ausnahme sollte dokumentiert werden.
Müssen alle Aktionäre gemeldet werden?
Nein. Gemeldet werden natürliche Personen, die mindestens 25 Prozent Kapital oder Stimmen halten oder auf andere Weise Kontrolle ausüben.
Hat jede Einpersonen-AG ein vereinfachtes Verfahren?
Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere natürliche Person als alleiniger Aktionär, einziges Verwaltungsratsmitglied und einzige wirtschaftlich berechtigte Person.
Gilt für bestehende AG immer eine Frist von fünf Monaten?
Nein. Revisionsstatus, bereits im Handelsregister sichtbare wirtschaftlich Berechtigte und eine frühere Handelsregisteränderung können zu einer anderen Frist führen.