Vermögensübertragung nach FusG: Inventar, Vertrag und Haftung
Mit der Vermögensübertragung können eingetragene Rechtsträger einen Betrieb oder bestimmte Aktiven und Passiven in einem Registervorgang übertragen. Das Inventar bestimmt den Übergang: Grundstücke, Wertpapiere und Immaterialgüter sind einzeln aufzuführen, der Bestand muss bestimmbar sein und einen Aktivenüberschuss zeigen. Wirksam wird die Übertragung mit dem Handelsregistereintrag.
Wer das Instrument nutzen kann
Art. 69 FusG nennt die übertragungsfähigen, im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger, darunter Handelsgesellschaften und Einzelunternehmen. Auf der Empfängerseite muss ebenfalls ein zulässiger Rechtsträger stehen. Für Privatvermögen natürlicher Personen oder bloss formlose Unternehmensbereiche ist das Instrument nicht ohne Weiteres verfügbar. Alternative sind Einzelübertragungen, Sacheinlage, Verkauf oder ein anderes FusG-Verfahren.
Inventar als Grenze des Rechtsübergangs
Das Inventar bezeichnet Aktiven und Passiven so genau, dass Dritte und Register erkennen können, was wechselt. Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte werden einzeln aufgeführt; dazu kommen Gesamtwert, Gegenleistung und Arbeitsverhältnisse. Nicht eindeutig zuordenbare Vermögenswerte verbleiben grundsätzlich beim übertragenden Rechtsträger. Sammelbegriffe ohne objektive Abgrenzung gefährden den Vollzug.
Aktivenüberschuss und Bewertung
Das Inventar muss einen Überschuss der Aktiven ausweisen. Die Werte dienen nicht nur dem Vertrag, sondern beeinflussen Gläubigerschutz, Gegenleistung, Rechnungslegung und Steuern. Bei konzerninternen Übertragungen kann die Gegenleistung anders ausgestaltet oder entfallen; dennoch sind Wertansätze und wirtschaftlicher Grund zu dokumentieren. Verdeckte Ausschüttungen oder steuerbare Sanierungsleistungen bleiben möglich.
Schriftform und Grundstücksurkunde
Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane schliessen den Übertragungsvertrag schriftlich. Soweit Grundstücke betroffen sind, ist der entsprechende Vertragsteil öffentlich zu beurkunden. Zuständig ist nach FusG die Urkundsperson am Sitz des übertragenden Rechtsträgers; dies ermöglicht einen gebündelten Vorgang auch bei Grundstücken in mehreren Kantonen. BGBB-, Lex-Koller- oder andere Bewilligungen bleiben zusätzlich erforderlich.
Kein FusG-Gesellschafterbeschluss – aber Governance
Das FusG verlangt für die Vermögensübertragung grundsätzlich keinen Beschluss der General- oder Gesellschafterversammlung. Das bedeutet nicht, dass das Organ grenzenlos handeln darf. Statuten, Organisationsreglement, Konzernvorgaben, ausserordentliche Tragweite und Treuepflichten können interne Genehmigungen erfordern. Das Handelsregister verlangt den Nachweis, dass das oberste Leitungsorgan die definitive Vertragsfassung genehmigt hat.
Registerwirkung und dreijährige Haftung
Mit der Eintragung beim übertragenden Rechtsträger gehen die inventarisierten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den Empfänger über. Für bereits begründete Schulden besteht eine gesetzliche Solidarhaftung. Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Veröffentlichung der Vermögensübertragung; wird die Forderung erst später fällig, beginnt die Frist mit der Fälligkeit. Vertragliche Freistellungen wirken nur intern.
Closing-Checkliste für das Inventar
- Grundbuchbezeichnungen und EGRID
- Bankkonten, Forderungen und Wertschriften
- Verträge samt Übertragungsbeschränkungen
- Marken, Domains, Software und weitere Immaterialgüter
- Arbeitsverhältnisse und Personalinformation
- Schulden, Sicherheiten und Eventualverbindlichkeiten
- Bewilligungen und regulatorische Zustimmungen
- MWST, direkte Steuern und Buchungsstichtag
Projektplan vor Vertrag und Beurkundung
Ein belastbarer Umstrukturierungsfahrplan beginnt mit dem Zielbild und einem vollständigen Inventar: beteiligte Rechtsträger, Beteiligungsquoten, Aktiven und Passiven, Grundstücke, Arbeitsverhältnisse, Bewilligungen, laufende Verträge, Sicherheiten und Verlustvorträge. Danach werden zivilrechtliches Instrument, Steuerkonzept, Bilanzstichtag, erforderliche Berichte und Prüfungen sowie die Zustimmungen von Organen, Anteilsinhabern, Banken und Behörden festgelegt.
Die Dokumente müssen denselben Transaktionsumfang und dieselben Werte abbilden. Vor der Beurkundung gehören deshalb Handelsregister-Vorprüfung, Steuerentscheid oder Ruling, Revisionsbestätigungen und ein Closing-Ablauf mit klaren Bedingungen zusammengeführt. Nach dem Registereintrag folgen Mitteilungen, Vertrags- und Registeraktualisierungen sowie die steuerliche Deklaration. Ein vermeintlicher Formvorteil ist wertlos, wenn Inventar, Bilanz oder Steuerbehandlung nicht zum gewählten FusG-Weg passen.
Inventar grundbuch- und registerfähig machen
Finde eine Urkundsperson für Grundstücksteile, Organbelege und Handelsregisteranmeldung.
Notariat finden →Häufige Fragen
Geht alles Vermögen automatisch über?
Nein. Nur die im Inventar genügend bestimmten Aktiven und Passiven gehen mit dem Handelsregistereintrag über.
Braucht der Vertrag einen Notar?
Grundsätzlich gilt Schriftform; soweit Grundstücke übertragen werden, ist der entsprechende Vertragsteil öffentlich zu beurkunden.
Muss die Generalversammlung zustimmen?
Das FusG verlangt grundsätzlich keinen Gesellschafterbeschluss, doch interne Kompetenz- und Sorgfaltsregeln können eine Genehmigung erfordern.
Haftet die übertragende Gesellschaft weiter?
Ja, für bereits begründete Schulden solidarisch. Die Dreijahresfrist läuft grundsätzlich ab Veröffentlichung; bei erst später fälligen Forderungen ab Fälligkeit.