Vorsorgebeauftragte: Aufgaben, Pflichten und Haftung

Aktualisiert: 14.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Nach der Validierung handelt die vorsorgebeauftragte Person nicht im eigenen Ermessen, sondern für die auftraggebende Person und innerhalb des bestätigten Auftrags. Sie muss die Interessen sorgfältig, loyal und belegbar wahren. Familiennähe lockert diese Pflichten nicht; sie macht eine klare Trennung von eigenem und fremdem Vermögen besonders wichtig.

Der Auftrag und die KESB-Urkunde setzen die Grenzen

Massgebend sind der Wortlaut des Vorsorgeauftrags und die von der KESB ausgestellte Urkunde. Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr können vollständig, aufgeteilt oder mit Weisungen übertragen sein. Eine allgemeine Formulierung deckt nicht zwingend jedes aussergewöhnliche Geschäft; umgekehrt dürfen interne Wünsche nicht ignoriert werden, nur weil die Urkunde kurz gefasst ist.

Ist eine Auslegung nötig oder fehlt ein Nebenpunkt, kann die beauftragte Person die KESB nach Art. 364 ZGB um Klärung ersuchen. Müssen Aufgaben erledigt werden, die nicht erfasst sind, ist die Behörde zu informieren. Eigenmächtige Kompetenzerweiterung gefährdet Geschäft, Mandat und persönliche Haftungsposition.

Sorgfalt nach dem Auftragsrecht

Art. 365 ZGB verweist für die Sorgfalt sinngemäss auf die Regeln des obligationenrechtlichen Auftrags. Daraus folgen sorgfältige Ausführung, Treue, Information und Rechenschaft. Entscheidungen müssen sich am Wohl, an den bekannten Weisungen und am mutmasslichen Willen der auftraggebenden Person orientieren – nicht am Komfort der Familie oder an einer späteren Erbteilung.

Bei Immobilien, Wertschriften, Unternehmen oder Steuerfragen kann Sorgfalt bedeuten, qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. Die Verantwortung für Auswahl, Instruktion und Kontrolle verschwindet dadurch nicht. Aufgaben dürfen nur delegiert werden, soweit Auftrag, Natur des Geschäfts und gesetzliche Regeln dies zulassen.

Vermögen strikt trennen und dokumentieren

Konten, Depots, Bargeld, Schlüssel und digitale Zugänge sind auf die betroffene Person bezogen zu führen. Zahlungen an die beauftragte Person oder Angehörige brauchen einen klaren Rechtsgrund. Ein separates Mandatsjournal mit Datum, Zweck, Betrag, Beleg und Entscheidung schützt die auftraggebende Person und erleichtert spätere Rechenschaft.

Die VBVV gilt unmittelbar für Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft, nicht automatisch für den privaten Vorsorgeauftrag. Ihre Prinzipien – Sicherheit, Liquidität, Diversifikation und Dokumentation – können dennoch als Orientierung dienen, sofern der Vorsorgeauftrag nichts anderes verlangt. Die KESB kann nach Art. 368 ZGB Inventar, periodische Rechnungsablage und Berichte anordnen, wenn dies zum Schutz nötig ist.

Interessenkonflikte stoppen die Vertretungsmacht

Hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der auftraggebenden Person widersprechen, muss sie die KESB nach Art. 365 Abs. 2 ZGB unverzüglich benachrichtigen. Bei dieser Interessenkollision entfallen ihre Befugnisse nach Art. 365 Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen. Das betrifft etwa einen Verkauf an sich selbst, eine gemeinsame Erbschaft oder die Begleichung einer strittigen eigenen Forderung.

Eine vermeintlich faire Preisgestaltung heilt den Vertretungsmangel nicht. Die KESB regelt das konkrete Geschäft oder ordnet eine Ersatzvertretung an. Bereits ernsthafte Anzeichen sollten vorsorglich offengelegt und dokumentiert werden, bevor verhandelt oder unterschrieben wird.

Entschädigung und Spesen transparent abrechnen

Enthält der Vorsorgeauftrag keine Regel zur Entschädigung, setzt die KESB eine angemessene Vergütung fest, wenn dies mit Blick auf den Umfang der Aufgaben gerechtfertigt erscheint oder Leistungen üblicherweise entgeltlich sind. Entschädigung und notwendige Spesen werden der auftraggebenden Person belastet. Familienhilfe ist daher nicht automatisch unentgeltlich, aber auch kein Freipass für beliebige Stundenansätze.

Zeiterfassung, Leistungsbeschreibung, Auslagenbelege und allfällige Mehrwertsteuer gehören in eine prüfbare Abrechnung. Geschenke an sich selbst oder vorgezogene Erbquoten sind keine Vergütung. Wo Vermögensinteressen naher Angehöriger berührt werden, ist eine vorgängige behördliche Klärung besonders wichtig.

Haftung setzt Pflichtverletzung und Schaden voraus

Art. 456 ZGB verweist für die Haftung der vorsorgebeauftragten Person auf das Auftragsrecht. Typische Risiken sind Fristversäumnisse, unberechtigte Zahlungen, spekulative Anlagen, Vermischung von Geldern, fehlender Versicherungsschutz oder Geschäfte ausserhalb der Vertretungsmacht. Ein schlechter wirtschaftlicher Ausgang allein genügt nicht; zu prüfen sind Pflichtverletzung, Schaden und Kausalzusammenhang.

Davon zu unterscheiden ist die Haftung für behördliche Erwachsenenschutzmassnahmen: Nach Art. 454 ZGB haftet gegenüber der geschädigten Person grundsätzlich der Kanton; ein Rückgriff auf die verantwortliche Person richtet sich nach kantonalem Recht. Vorsorgebeauftragter und Beistand dürfen deshalb haftungsrechtlich nicht gleichgesetzt werden. Eine Haftpflicht- oder D&O-Deckung kann je nach privatem Mandat sinnvoll sein, ersetzt aber keine saubere Organisation.

Kündigung, Wiedererlangung und geordnete Übergabe

Die beauftragte Person kann den Auftrag mit zweimonatiger schriftlicher Mitteilung an die KESB kündigen; aus wichtigen Gründen ist eine fristlose Kündigung möglich. Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, verliert der Auftrag grundsätzlich von Gesetzes wegen seine Wirksamkeit. Gefährdet das sofortige Erlöschen ihre Interessen, muss die beauftragte Person die übertragenen Aufgaben nach Art. 369 Abs. 2 ZGB so lange weiterführen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selbst wahren kann. Geschäfte vor Kenntnis des Erlöschens binden sie nach Abs. 3 wie bei fortbestehendem Auftrag.

Am Ende gehören Originalunterlagen, Kontenübersicht, offene Fristen, Verträge, Schlüssel und vollständige Rechnung geordnet übergeben. Die KESB muss rechtzeitig wissen, wenn keine Ersatzperson bereitsteht. Schweigepflicht und sichere Datenaufbewahrung enden nicht einfach mit dem letzten Zahlungsvorgang.

Vier Ebenen, die im Vorsorgefall getrennt geprüft werden

Am Anfang steht nicht die Vollmacht, sondern die konkrete Entscheidung. Urteilsfähigkeit wird nach Art. 16 ZGB für eine bestimmte Handlung und einen bestimmten Zeitpunkt beurteilt; eine Diagnose allein beantwortet die Rechtsfrage nicht. Medizinische Unterlagen dokumentieren den Gesundheitszustand, während die zuständige Stelle prüft, ob die Person Bedeutung, Folgen und Alternativen des konkreten Geschäfts erfassen und nach dieser Einsicht handeln kann.

Danach folgt die Vertretungsgrundlage. Ein Vorsorgeauftrag muss formgültig sein und wird bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit von der KESB geprüft. Das gesetzliche Vertretungsrecht eines Ehegatten oder eingetragenen Partners setzt einen gemeinsamen Haushalt oder regelmässigen persönlichen Beistand voraus und bleibt inhaltlich begrenzt. Reichen private Vorsorge und gesetzliche Vertretung nicht, ordnet die KESB eine verhältnismässige Beistandschaft mit genau umschriebenen Aufgaben an.

Auf der dritten Ebene wird jedes Geschäft gegen Reichweite, Form und Konfliktregeln geprüft. Die Validierungsurkunde, der Beistandschaftsentscheid oder die gesetzliche Vertretungsnorm ersetzt weder eine für das Zielgeschäft notwendige öffentliche Urkunde noch die Prüfung durch Bank, Handelsregister oder Grundbuchamt. Genehmigungstatbestände für Beistände nach Art. 416 ZGB dürfen nicht pauschal auf Vorsorgebeauftragte übertragen werden; bei Ehegatten braucht die ausserordentliche Vermögensverwaltung nach Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der KESB.

Zum vollständigen Dossier gehören schliesslich Zuständigkeit, Originale und ein Belegpfad: Vorsorgeauftrag, KESB-Urkunde oder Entscheid, ärztliche Beurteilungen, Inventar, Konto- und Grundbuchunterlagen, Unternehmensregeln, Interessenbindungen und ein Fristenkalender. Das Notariat gestaltet und beurkundet, die KESB validiert oder ordnet Schutzmassnahmen an, Fachärzte beurteilen medizinische Voraussetzungen, Register und Banken prüfen die Legitimation für das konkrete Geschäft und das zuständige Gericht entscheidet Beschwerden. Diese Rollentrennung verhindert gefährliche Abkürzungen.

Aufgaben vor der Beurkundung präzise verteilen

Das Notariat kann Auftrag, Ersatzperson, Weisungen und Vergütung rechtssicher in einer öffentlichen Urkunde abbilden. Die spätere Aufsicht und Intervention liegen bei der KESB.

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Häufige Fragen

Darf ein Vorsorgebeauftragter alles verkaufen?

Nur wenn der wirksame Auftrag das Geschäft abdeckt, die erforderliche Form eingehalten wird und kein Interessenkonflikt besteht. Die KESB-Urkunde ist keine grenzenlose Vollmacht.

Muss jährlich eine Rechnung an die KESB geschickt werden?

Nicht automatisch in jedem Vorsorgeauftrag. Die KESB kann Inventar, periodische Rechnung und Berichterstattung anordnen, wenn dies zum Schutz der auftraggebenden Person nötig ist.

Gilt Art. 416 ZGB auch für Vorsorgebeauftragte?

Die dortige Zustimmungsliste gilt für Beistände. Sie wird nicht allein wegen der Validierung automatisch auf Vorsorgebeauftragte übertragen; andere Zustimmungen und Schutzmassnahmen bleiben möglich.

Kann die beauftragte Person entschädigt werden?

Ja. Der Auftrag kann die Vergütung regeln; sonst setzt die KESB unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung fest.

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Rollen nicht verwechselnNotariat für Gestaltung und öffentliche Urkunden · KESB für Validierung, Schutzmassnahmen und gesetzlich vorgesehene Zustimmungen · medizinische Fachperson für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit · zuständiges Gericht für Beschwerden.
Quellen & StandZGB Art. 360–369 und 454–456 · OR Art. 394–406: Auftrag · KESB Bern: Pflichten und Ende des Vorsorgeauftrags · KESB Bern: Validierung und Aufgaben. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.