Wirtschaftlich berechtigte Person: die 25-Prozent-Regel
Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, die eine Gesellschaft letztlich kontrolliert. Der klare Regelfall ist mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen, direkt oder indirekt. Auch Kontrolle auf andere Weise zählt; mehrere abgestimmt handelnde Personen können gemeinsam die Schwelle erreichen.
Kapital und Stimmen getrennt rechnen
Die Kapitalquote zeigt die wirtschaftliche Beteiligung, die Stimmquote die gesellschaftsrechtliche Macht. Bei Stimmrechtsaktien, unterschiedlichen Stammanteilen oder vertraglich verschobenen Stimmrechten können beide Werte auseinanderfallen. Erreicht eine natürliche Person in einer der beiden Betrachtungen mindestens 25 Prozent, ist sie grundsätzlich zu melden.
Die Formulierung «mindestens 25 Prozent» umfasst auch exakt 25,00 Prozent. Vier Personen mit je einem Viertel können daher alle wirtschaftlich berechtigt sein.
Direkte und indirekte Beteiligung
Direkt beteiligt ist, wer Anteile an der meldepflichtigen Gesellschaft selbst hält. Indirekte Kontrolle läuft über eine oder mehrere zwischengeschaltete Rechtseinheiten. Die Kette muss bis zu natürlichen Personen verfolgt werden. Eine blosse Multiplikation aller Prozentwerte kann ein Hinweis sein, ersetzt aber nicht die Prüfung, wer eine Zwischenholding kontrolliert.
Kontrolle auf andere Weise
Auch ohne 25-Prozent-Beteiligung kann eine Person wirtschaftlich berechtigt sein. Relevant sind etwa das Recht, die Mehrheit des obersten Organs zu bestimmen, beherrschende Vetorechte, ein Beherrschungsvertrag oder eine vergleichbare tatsächliche Einflussmöglichkeit. Gewöhnliche Minderheitenschutzrechte führen nicht automatisch zur Kontrolle; Inhalt und Reichweite sind entscheidend.
Gemeinsam oder abgestimmt handelnde Personen
Personen, die ihre Beteiligungsrechte koordiniert ausüben, werden nicht einfach isoliert betrachtet. Ein Aktionärsbindungsvertrag, ein dauerhaftes Stimmabkommen oder eine andere abgestimmte Kontrolle kann dazu führen, dass mehrere natürliche Personen als wirtschaftlich berechtigt gelten. Familienbeziehung allein beweist noch kein gemeinsames Handeln, kann zusammen mit Verträgen und Praxis aber relevant sein.
Wenn niemand ermittelt werden kann
Die Gesellschaft muss angemessene Abklärungen durchführen und dokumentieren. Lässt sich danach keine wirtschaftlich berechtigte Person nach den Kontrollkriterien feststellen, ist die gesetzlich vorgesehene oberste Leitungsperson als Ersatz zu melden. Das ist keine freie Wahl und keine Abkürzung: Zuerst müssen Beteiligungen und andere Kontrollwege ernsthaft geprüft werden.
Daten und Belege für die Meldung
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit
- Wohnsitzstaat und die weiteren gesetzlich verlangten Identitätsangaben
- Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle
- Aktien- oder Anteilbuch, Verträge und Konzernorganigramm
- Belege für indirekte Beteiligungen und Stimmrechte
- Datum, ab dem die Person wirtschaftlich berechtigt ist
- Aktennotiz über Abklärungen, wenn eine Ersatzmeldung nötig wird
Änderungen laufend erkennen
Kapitalerhöhung, Anteilsverkauf, Erbgang, Fusion, Umwandlung, Aufhebung einer Stimmrechtsbindung oder neue Vetorechte können die wirtschaftliche Berechtigung ändern. Die Gesellschaft muss eine Änderung grundsätzlich innert eines Monats ab Kenntnis melden. Ein Prozess, der nur einmal bei Einführung des Registers läuft, genügt daher nicht.
Praktisch sinnvoll sind Meldeklauseln in Aktionärs- und Anteilskaufverträgen sowie eine Pflicht der Beteiligten, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Kontrollkette statt nur Prozentzahl prüfen
Lege Kapital, Stimmen, Verträge und Zwischenholdings in einem nachvollziehbaren Kontrollschema offen.
Fachperson finden →Häufige Fragen
Ist jemand mit genau 25 Prozent zu melden?
Ja. Die gesetzliche Schwelle lautet mindestens 25 Prozent und erfasst damit auch eine Beteiligung oder Stimmquote von exakt 25 Prozent.
Sind vier Aktionäre mit je 25 Prozent alle wirtschaftlich berechtigt?
Grundsätzlich ja, sofern die Beteiligungen tatsächlich so gehalten werden und keine abweichende Kontrollstruktur besteht.
Reicht eine Excel-Multiplikation bei Holdings?
Nein. Sie ist ein nützlicher Start, doch die Kontrolle über Zwischenholdings, Stimmrechte und Verträge muss separat beurteilt werden.
Ist der Verwaltungsratspräsident immer wirtschaftlich berechtigt?
Nein. Die oberste Leitungsperson wird nur als gesetzliche Ersatzperson gemeldet, wenn nach angemessener Abklärung keine kontrollierende natürliche Person festgestellt werden kann.