Sacheinlage

Aktualisiert: 09.07.2026 Firma & Notariat Notariats-Glossar

Eine Sacheinlage liegt vor, wenn das Aktien- oder Stammkapital nicht in Geld, sondern durch Vermögenswerte wie Maschinen, Immobilien oder ein ganzes Unternehmen liberiert wird (Art. 634 OR). Sie erfordert einen Sacheinlagevertrag, einen Gründungsbericht und eine Prüfungsbestätigung und wird in den Statuten sowie im Handelsregister ausgewiesen — der Aufwand ist grösser als bei einer Bargründung.

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