Wohnrecht
Das Wohnrecht berechtigt eine Person, in einem Gebäude oder Teil davon zu wohnen (Art. 776 ff. ZGB). Anders als die Nutzniessung erlaubt es keine Vermietung und ist höchstpersönlich sowie unübertragbar. Es wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und häufig bei der Übertragung des Elternhauses an Kinder zugunsten der Eltern vereinbart.
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