Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung? Der Unterschied

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Bei einer Beglaubigung bestätigt eine zuständige Stelle typischerweise die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Kopie. Bei der öffentlichen Beurkundung begleitet die Urkundsperson dagegen den rechtlichen Erklärungsakt nach einem gesetzlich geregelten Verfahren. Die Begriffe sind deshalb nicht austauschbar — und die falsche Form kann ein Geschäft ungültig machen.

Der Unterschied in einer Tabelle

BeglaubigungÖffentliche Beurkundung
BestätigtUnterschrift, Handzeichen, Kopie oder Abschriftrechtlich relevanten Erklärungs- oder Vertragsvorgang
Inhaltsprüfunggrundsätzlich keine Bestätigung von Inhalt oder WirksamkeitIdentität, Wille, Verständnis und gesetzliches Verfahren
Typische FälleHandelsregisterunterschrift, Vollmacht, beglaubigte KopieImmobilienkauf, GmbH-/AG-Gründung, Ehe- oder Erbvertrag
Aufwandoft kurzer TerminEntwurf, Prüfung, Beurkundung und Ausfertigung
Auslandallenfalls zusätzlich Apostille/Legalisationallenfalls zusätzlich Apostille/Legalisation auf der Urkunde

Was eine Unterschriftsbeglaubigung nicht beweist

Die Beglaubigung sagt nicht, dass der Vertrag fair, rechtlich wirksam oder vollständig ist. Sie bestätigt grundsätzlich nur, dass die bezeichnete Person die Unterschrift vor der zuständigen Stelle geleistet oder als die eigene anerkannt hat. Auch eine beglaubigte Kopie bestätigt den Vergleich mit dem vorgelegten Dokument — nicht dessen inhaltliche Wahrheit.

Wann öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist

Das Bundesrecht verlangt sie unter anderem für Grundstückkaufverträge, die Gründung von AG und GmbH, Eheverträge, Erbverträge sowie den öffentlich errichteten Vorsorgeauftrag. Das anwendbare Bundes- und kantonale Recht bestimmt Verfahren und Zuständigkeit. Wo das Gesetz die öffentliche Urkunde verlangt, genügt weder eine private Schriftform noch eine beglaubigte Unterschrift.

MerksatzBeglaubigung beantwortet vor allem: «Von wem stammt Unterschrift oder Kopie?» Öffentliche Beurkundung beantwortet: «Wurde dieses Rechtsgeschäft im vorgeschriebenen Urkundenverfahren erklärt?»

So vermeidest du den Formfehler

  1. Empfänger und konkreten Zweck des Dokuments festhalten.
  2. Fragen, ob Unterschrift, Kopie oder das ganze Rechtsgeschäft beurkundet werden muss.
  3. Bei Auslandverwendung zusätzlich Sprache, Apostille oder Legalisation klären.
  4. Entwurf vor dem Termin an die Urkundsperson senden.
  5. Nachfragen, ob kantonale Zuständigkeit oder freie Notarwahl gilt.

Kosten richtig vergleichen

Bei einer Beglaubigung zählen Anzahl Unterschriften oder Seiten, Ausfertigungen und ein allfälliger Auslandzuschlag. Bei der Beurkundung kommen Entwurf, Beratung, Vermögenswert und kantonaler Tarif hinzu. Verlange deshalb eine Offerte mit getrennten Positionen. Ein Preis für «Notar» ohne genaue Leistung ist nicht vergleichbar; besonders Apostille, Registergebühr, Übersetzung und Porto können ausserhalb der Notariatsrechnung liegen.

Die richtige Form wählen

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Häufige Fragen

Ist eine notarielle Beglaubigung dasselbe wie eine Beurkundung?

Nein. Die Beglaubigung bestätigt vor allem Echtheit oder Übereinstimmung; die öffentliche Beurkundung erfasst einen gesetzlich geregelten Erklärungs- oder Vertragsvorgang.

Kann ein Notar bei der Beglaubigung den Inhalt prüfen?

Eine Beratung kann separat vereinbart werden. Die Beglaubigungsbescheinigung selbst bestätigt den Inhalt und die Wirksamkeit des Dokuments grundsätzlich nicht.

Reicht eine beglaubigte Unterschrift für einen Immobilienkauf?

Nein. Der Grundstückkaufvertrag muss öffentlich beurkundet werden; zusätzlich braucht der Eigentumsübergang die Eintragung ins Grundbuch.

Was kostet die einfachere Form?

Beglaubigungen sind meist günstiger als öffentliche Beurkundungen. Die konkrete Gebühr richtet sich nach Kanton, zuständiger Stelle, Anzahl und Zusatzleistungen.

WeiterlesenBeurkundungspflicht prüfen · Unterschrift beglaubigen · Kopie beglaubigen
Termin vorbereitenAusweis und Identität · Unterlagen-Checkliste · Prüfungsumfang verstehen
Quellen & StandOR, insbesondere Art. 216 und Gesellschaftsrecht · ZGB: Formvorschriften · EDA: Bedeutung der Beglaubigung. Keine Rechts- oder Steuerberatung; individuelle Verhältnisse und kantonale Verfahren sind zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.