Dienstbarkeit ändern oder löschen: Ablauf und Kosten

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine eingetragene Dienstbarkeit verschwindet nicht, weil sie lange nicht benutzt wurde. Am einfachsten sind Änderung oder Löschung mit Zustimmung aller berechtigten und belasteten Parteien sowie formgültiger Grundbuchanmeldung. Fehlt die Zustimmung, kommt eine gerichtliche Ablösung nach Art. 736 ZGB nur bei vollständig verlorenem oder im Verhältnis zur Belastung unverhältnismässig geringem Interesse infrage.

Zuerst Eintrag, Beleg und Plan lesen

Im Hauptbuch steht häufig nur ein Stichwort wie «Fuss- und Fahrwegrecht». Inhalt und Umfang ergeben sich zusätzlich aus Errichtungsvertrag, Beleg und Dienstbarkeitsplan. Vor jeder Verhandlung sind Zweck, berechtigte Grundstücke, belastete Fläche, Unterhalt und Rang zu rekonstruieren. Eine Änderung des heutigen Bedürfnisses ersetzt diese Auslegung nicht.

Einvernehmliche Änderung

Soll ein Weg verschoben, verbreitert, auf bestimmte Fahrzeuge begrenzt oder die Unterhaltspflicht neu verteilt werden, ist eine neue klare Vereinbarung nötig. Vertragliche Begründung und wesentliche Änderung einer Dienstbarkeit werden grundsätzlich öffentlich beurkundet und im Grundbuch vollzogen. Bei räumlicher Ausdehnung gehört ein eindeutiger Plan dazu.

Einvernehmliche Löschung

  1. Berechtigte Personen und Grundstücke vollständig feststellen.
  2. Auswirkungen auf Erschliessung, Baubewilligung und Finanzierung prüfen.
  3. Löschungsbewilligung und Grundbuchanmeldung formgültig unterzeichnen.
  4. Zustimmungen von Pfandgläubigern oder weiteren Betroffenen klären.
  5. Löschung im Grundbuch kontrollieren.

Bei einer Personaldienstbarkeit kann Tod oder Fristablauf das Recht materiell beenden. Der Eintrag muss dennoch mit den erforderlichen Nachweisen gelöscht werden.

Gerichtliche Ablösung nach Art. 736 ZGB

Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück jedes objektive Interesse verloren, kann der Belastete die Löschung verlangen. Besteht noch ein Interesse, ist es gegenüber der Belastung aber nachträglich unverhältnismässig gering, kommt eine ganze oder teilweise Ablösung gegen Entschädigung in Betracht. Die Rechtsprechung beurteilt streng nach ursprünglichem Zweck, Inhalt und Umfang.

Kein VerjährungsautomatBlosse Nichtausübung über viele Jahre beweist den Interessenverlust nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Recht gemessen an seinem ursprünglichen Zweck objektiv noch Nutzen hat.

Verlegung statt Löschung

Art. 742 ZGB kann unter Voraussetzungen eine Verlegung auf eine andere, nicht weniger geeignete Stelle erlauben, wenn die bestehende Lage den Belasteten beeinträchtigt und er die Kosten trägt. Bei Weg- und Leitungsrechten ist dies häufig die praktischere Lösung. Neue Pläne, Bauprojekt, Gefälle, Breite, Winterdienst und künftige Unterhaltskosten gehören in die Prüfung.

Kostenfaktoren

Zu den Kosten können Grundbuchauszüge und Belege, Geometerplan, Vertragsredaktion, öffentliche Beurkundung, Grundbuchgebühr, Bankzustimmungen und eine Entschädigung gehören. Im Streitfall kommen Gutachten, Gericht und Parteikosten hinzu. Ein früher Vergleich ist deshalb oft wirtschaftlicher als eine Ablösungsklage.

Beleg und Plan vor der Verhandlung prüfen

Finde das zuständige Notariat für Dienstbarkeitsvertrag, Plan und Grundbuchvollzug.

Notariat finden →

Häufige Fragen

Erlischt ein Wegrecht, wenn es 30 Jahre nicht benutzt wurde?

Nein. Nichtbenutzung allein löscht den Grundbucheintrag nicht. Sie kann höchstens ein Indiz im Rahmen einer konkreten Interessenprüfung sein.

Kann der belastete Eigentümer die Dienstbarkeit allein löschen?

Grundsätzlich nicht. Er benötigt die formgültige Zustimmung der Berechtigten oder einen rechtskräftigen Entscheid beziehungsweise anderen genügenden Rechtsgrund.

Muss eine Änderung öffentlich beurkundet werden?

Die vertragliche Begründung und wesentliche Änderung von Dienstbarkeiten bedarf grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung; Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus Erbteilung und Legalservituten.

Wer bezahlt eine Verlegung?

Verlangt der belastete Eigentümer die Verlegung nach Art. 742 ZGB, trägt er grundsätzlich die Kosten und muss eine nicht weniger geeignete Ausübung ermöglichen.

WeiterlesenDienstbarkeiten richtig lesen · Rechte bei Parzellierung bereinigen · Wohnrecht löschen
Notariat vorbereitenPassenden Notar finden · Unterlagen-Checkliste · Offerten vergleichen
Quellen & StandZGB Art. 730–742, insbesondere 732, 736 und 742 · Grundbuch Zug: Dienstbarkeiten · Notariate Zürich: Dienstbarkeiten · Bundesgericht 5A_128/2020 zu Art. 736 ZGB. Keine Rechts- oder Steuerberatung; kantonale Gebühren, Steuern und Vollzugspraxis sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.