ThemenweltGesetzliche Erbfolge & Erbquoten

Ehepartner maximal begünstigen: Möglichkeiten und Grenzen

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 8 Min.Redaktion tabellio.ch

Wer den Ehepartner bestmöglich absichern will, muss zuerst definieren, was «maximal» bedeutet: mehr Eigentum, lebenslange Erträge, Wohnsicherheit, Liquidität oder Unternehmenskontrolle. Ehevertrag, Verfügung von Todes wegen, Art. 473 ZGB und Erbvertrag haben unterschiedliche Wirkungen und Grenzen. Die beste Lösung wird für beide Todesreihenfolgen und jede Kinderlinie separat gerechnet, bevor eine Urkunde formuliert wird.

Die Ausgangslage ohne Planung

Neben gemeinsamen oder nichtgemeinsamen Nachkommen erhält der überlebende Ehegatte gesetzlich die Hälfte des Nachlasses. Neben dem elterlichen Stamm sind es drei Viertel, ohne Nachkommen und elterlichen Stamm alles. Vorher wird das eheliche Güterrecht abgewickelt. Bereits die gesetzliche Gesamtsituation kann den Ehegatten daher stärker stellen, als die reine Erbquote vermuten lässt.

Eine Planung setzt eine Vermögensbilanz nach Gütermassen voraus. Wer das Familienhaus pauschal «dem Ehepartner» zuweist, ohne Eigentum, Hypothek, Eigengut, Vorschlag und Kinderpflichtteile zu berechnen, riskiert eine nicht finanzierbare Ausgleichszahlung.

Ehevertragliche Vorschlagszuweisung

Unter der Errungenschaftsbeteiligung können Ehegatten durch Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren. Häufig wird für den Todesfall der gesamte Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen. Art. 216 ZGB schützt dabei die Pflichtteilsansprüche nichtgemeinsamer Kinder und deren Nachkommen; die genaue Grenze ist mit der erbrechtlichen Planung abzustimmen.

Die Vorschlagszuweisung ist güterrechtlich, nicht erbrechtlich. Sie verändert die Grösse des Nachlasses, bevor Erbquoten angewandt werden. Eigengut und Ersatzforderungen können das Resultat erheblich beeinflussen. Der Ehevertrag bedarf öffentlicher Beurkundung und muss von den Parteien persönlich abgeschlossen werden.

Eigentumsbegünstigung über die verfügbare Quote

Im Testament kann der Ehegatte zusätzlich zur gesetzlichen Quote die verfügbare Quote erhalten. Bei Ehegatte und Nachkommen betragen deren Pflichtteile je ein Viertel des Nachlasses; damit kann dem Ehegatten grundsätzlich insgesamt drei Viertel zu Eigentum zugewendet werden, sofern keine weiteren Bindungen oder Berechnungskorrekturen bestehen.

Die oft verwendete Formulierung «die Kinder werden auf den Pflichtteil gesetzt» muss Ersatzfälle, Stammquoten und Rechtslage klar abbilden. Nichtgemeinsame Kinder bleiben Pflichtteilserben des verstorbenen Elternteils. Ein späterer Ehegattenerbgang leitet das geerbte Eigentum nicht automatisch an diese Kinder zurück.

Nutzniessung nach Art. 473 ZGB

Gegenüber gemeinsamen Nachkommen kann der Erblasser dem Ehegatten die Nutzniessung an dem ganzen den Nachkommen zufallenden Teil zuwenden. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil nach geltendem Art. 473 die Hälfte des Nachlasses. Damit können Nachkommen Eigentümer werden, während der Ehegatte Erträge und Nutzung behält.

Das ist keine risikolose Alleinbegünstigung. Eigentümer- und Nutzniesserinteressen fallen auseinander; Unterhalt, ausserordentliche Lasten, Anlagen, Sicherstellung, Verkauf und Verzicht müssen praktisch geregelt werden. Bei Wiederverheiratung verliert der Ehegatte nach Gesetz die Hälfte der Nutzniessung.

Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht

Volljährige Nachkommen können in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag auf Erbe oder Pflichtteil verzichten, gegebenenfalls gegen Abfindung. Dadurch kann der Ehegatte stärker oder vollständig begünstigt werden. Der Verzicht ist bindender als eine jederzeit widerrufliche testamentarische Erklärung und wirkt grundsätzlich auch gegenüber Nachkommen des Verzichtenden, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Erbvertragliche Bindung verlangt ausgewogene Information und vorausschauende Ersatzregeln. Scheidung, neue Kinder, Vermögensverschiebungen und Pflegekosten können Jahrzehnte später eine heute plausible Lösung verändern. Änderungs- und Aufhebungsmechanismen sollten mitgedacht werden.

Familienhaus und Liquidität

Art. 612a ZGB kann dem Ehegatten ermöglichen, die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung oder das Haus sowie Hausrat unter Anrechnung an seinen Erbteil zu übernehmen. Reicht der Erbteil nicht, bleiben Ausgleichszahlung und Finanzierung zu lösen. Ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung kann die Nutzung sichern, belastet aber das Eigentum der Kinder und beeinflusst dessen Wert.

Hypothekarbank, Tragbarkeit, Grundstückgewinnsteuer, Erbschaftssteuer und Grundbuchvollzug müssen früh einbezogen werden. Eine rein quotenmässig maximale Begünstigung hilft wenig, wenn der Ehegatte das Haus mangels Liquidität verkaufen muss.

Patchwork und nichtgemeinsame Kinder

Art. 473 ZGB ist auf gemeinsame Nachkommen zugeschnitten. Nichtgemeinsame Nachkommen können ihre Pflichtteile gegen bestimmte güter- und erbrechtliche Begünstigungen wahren. Zudem besteht beim späteren Tod des Ehegatten keine automatische Rückleitung an Kinder des zuerst Verstorbenen. Patchworkfamilien brauchen deshalb häufig eine Kombination aus Eigentumsquote, Nutzung, Erbvertrag und Ersatz- oder Nacherbenregel.

Auch die Reihenfolge der Todesfälle gehört in die Simulation. Eine symmetrische Klausel kann bei sehr unterschiedlichen Vermögen oder Kinderkreisen asymmetrische Ergebnisse erzeugen. Jede Person benötigt eine eigene Verfügungsperspektive.

Entscheidungsmatrix vor der Beurkundung

  1. Versorgungsziel in Eigentum, Ertrag, Wohnen und Liquidität aufteilen.
  2. Gütermassen und Nachlass für beide Todesreihenfolgen rechnen.
  3. Gemeinsame und nichtgemeinsame Nachkommen unterscheiden.
  4. Pflichtteile und bestehende Erbverträge bestimmen.
  5. Vorschlagszuweisung, Eigentumsbegünstigung und Nutzniessung vergleichen.
  6. Haus, Unternehmen und Vorsorgeleistungen gesondert testen.
  7. Wiederverheiratung, Verzicht und Ersatzfälle regeln.
  8. Ehevertrag, Testament, Erbvertrag und Begünstigungen konsistent beurkunden.

«Maximal» ist erst erreicht, wenn die gewählte Position vollziehbar und über den Lebenszyklus robust ist. Mehr nominelles Eigentum kann gegenüber gesichertem Einkommen oder Wohnrecht die schlechtere Absicherung sein.

Variantenvergleich statt pauschale Maximalklausel

VarianteStärketypisches Risiko
mehr Eigentumfreie Verfügung und SubstanzVermögen verlässt beim zweiten Tod die erste Kinderlinie
Art.-473-NutzniessungNutzung und Ertrag bei Eigentum der Kinderdauerhafte Verwaltungsgemeinschaft
Wohnrechtgezielte Wohnsicherheitkeine übrigen Erträge, Unterhaltsabgrenzung
Erbvertraglicher Verzichtweitgehende Bindung und Planungssicherheitgeringe Flexibilität bei späteren Veränderungen

Für eine Familie mit liquiden Depots kann eine hohe Eigentumsquote einfach vollziehbar sein. Besteht das Vermögen fast nur aus dem Haus, kann dieselbe Quote hohe Ausgleichszahlungen auslösen. Bei einem Unternehmen kann Nutzniessung an Aktien Ertragsrechte sichern, aber Stimmrecht, Reservenpolitik und Investitionen konfliktanfällig machen. Jede Variante wird deshalb an den konkreten Vermögensarten getestet.

Die finale Planung benötigt auch einen Störfalltest: Urteilsunfähigkeit des Ehegatten, Pflegeheim, Verkauf des Hauses, Wiederverheiratung, Vorversterben eines Kindes, Scheidung und ausländischer Wohnsitz. Vollmachten und Vorsorgeauftrag lösen keine erbrechtliche Eigentumsfrage, können aber den späteren Vollzug unterstützen. Eine gute Begünstigung ist nicht die mathematisch grösste Quote, sondern diejenige, die Versorgung und Familienfrieden auch im ungünstigen Szenario trägt.

Form und Änderbarkeit der vier Instrumente

Der Ehevertrag bedarf öffentlicher Beurkundung und regelt den Güterstand beziehungsweise dessen Verteilung. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein; ein öffentliches Testament folgt dem gesetzlichen Beurkundungsverfahren. Der Erbvertrag wird öffentlich beurkundet und verlangt die besondere persönliche Mitwirkung der Vertragsparteien. Grundbuchliche Nutzungsrechte benötigen zusätzlich den passenden Rechtsgrundausweis und Eintrag.

Die Änderbarkeit ist ebenso wichtig wie die Form. Ein Testament kann der urteilsfähige Erblasser grundsätzlich einseitig widerrufen. Einen Erbvertrag kann er nicht beliebig einseitig beseitigen. Auch ein Ehevertrag beruht auf übereinstimmender Vereinbarung. Darum darf eine gemeinsame Urkunde nicht sprachlich verschleiern, welche Klausel testamentarisch, erbvertraglich oder güterrechtlich wirkt.

Nach jeder Veränderung – neues Kind, Adoption, Scheidungsverfahren, Hausverkauf oder Wegzug – wird nicht einfach ein Zusatzblatt abgelegt. Die gesamte Urkundenarchitektur wird auf Widersprüche, Widerruf und Registervollzug geprüft. Aufbewahrungsort und Auffindbarkeit gehören zum Abschlussprotokoll.

Ein Szenarienblatt hält zusätzlich fest, welche Begünstigung nur bei gemeinsamen Nachkommen funktioniert und welche Klausel auch im Patchworkfall trägt. Dadurch kann eine spätere Beratung gezielt aktualisieren, ohne den ursprünglichen Zweck aus einzelnen Urkundensätzen erraten zu müssen.

Erbquoten in der richtigen Reihenfolge bestimmen

  1. Vermögensmasse klären: Der Nachlass ist nicht automatisch das gesamte gemeinsame Vermögen. Bei verheirateten oder eingetragenen Paaren werden zuerst Güterrecht beziehungsweise Vermögensrecht und erst danach das Erbrecht abgewickelt.
  2. Gesetzliche Erben feststellen: Nachkommen, Elternstamm und Grosselternstamm folgen der gesetzlichen Ordnung; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner konkurriert je nach vorhandener Parentel mit unterschiedlichen Quoten.
  3. Verfügungen berücksichtigen: Testament und Erbvertrag können die gesetzliche Verteilung verändern. Pflichtteile begrenzen den frei verfügbaren Teil, ersetzen aber nicht die gesetzliche Erbquote.
  4. Nettonachlass berechnen: Erbgangsschulden, Todesfallkosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten werden vor der wirtschaftlichen Verteilung einbezogen; Steuerfolgen sind zusätzlich kantonal zu prüfen.

Ein Rechner zeigt deshalb nur die gesetzliche Ausgangslage. Güterstand, frühere Zuwendungen, Erbverzicht, Ausschlagung, Vorversterben, Adoption, internationale Bezüge und Verfügungen von Todes wegen können das Ergebnis verändern. Für die verbindliche Planung müssen Familienbaum, Vermögensherkunft und Originalurkunden zusammen geprüft werden.

Absicherungsziel in eine koordinierte Urkunde übersetzen

Ehe- und Erbvertrag sowie Testament sollten als ein Rechen- und Vollzugssystem entworfen werden.

Ehegattenbegünstigung planen →

Häufige Fragen

Wie viel kann der Ehepartner neben Kindern zu Eigentum erhalten?

In der Standardkonstellation grundsätzlich bis zu drei Viertel des Nachlasses, wenn die Kinder auf ihre Pflichtteile gesetzt werden und keine weiteren Schranken bestehen.

Kann ein Ehevertrag die Kinder vollständig ausschliessen?

Nicht pauschal. Insbesondere Pflichtteile nichtgemeinsamer Nachkommen setzen der Vorschlagszuweisung Grenzen; die konkrete Güter- und Erbrechnung ist nötig.

Ist Nutzniessung besser als Eigentum?

Das hängt vom Ziel ab. Nutzniessung sichert Ertrag und Gebrauch, schafft aber ein dauerhaftes Verhältnis zu den Eigentümern und besondere Unterhalts- und Verwaltungsfragen.

Können Kinder auf den Pflichtteil verzichten?

Ja, durch einen formgültigen Erbvertrag. Eine formlose Zustimmung oder Familienabsprache genügt nicht zuverlässig.

Was passiert bei Wiederverheiratung?

Bei der Nutzniessung nach Art. 473 ZGB entfällt von Gesetzes wegen die Hälfte der Nutzniessung. Weitere Begünstigungen sind nach ihrer Klausel zu prüfen.

Kann der Ehegatte das Haus allein übernehmen?

Art. 612a ZGB kann ein Zuweisungsbegehren eröffnen, doch Anrechnung, Bewertung, Hypothek und Ausgleichszahlungen müssen tragbar sein.

WeiterlesenArt. 473 im Detail · Verträge kombinieren · Gütermassen zuerst · Gesetzliche Ausgangslage · Güterstände vergleichen
Planung und Verfahren trennenNotariat für Testament, Erbvertrag und Teilungsurkunden · kantonale Behörde für Eröffnung und Erbenbescheinigung · Steuerberatung für kantonale Abgaben · Anwalt und Gericht bei streitigen Erbansprüchen.
Quellen & StandZGB Art. 181–184, 216–217, 462, 471, 473, 494–495 und 612a · Bundesamt für Justiz: Erbrecht und laufende Gesetzgebung · Bundesrat: revidiertes Erbrecht seit 1. Januar 2023 · ch.ch: amtliche Informationen zur Erbschaft · Bundesgericht 5A_187/2021: Ehevertrag, Güterrecht und Pflichtteil. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.