Ehevertrag für Selbstständige und Unternehmen: Firma richtig schützen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Ist eine Person alleinige Aktionärin oder Inhaberin, gehört die Firma zivilrechtlich zwar ihr. Bei Errungenschaftsbeteiligung können aber Unternehmenswert, Finanzierung, Erträge und Wertsteigerungen güterrechtliche Ansprüche auslösen. Ziel eines Ehevertrags ist daher nicht nur «Eigentum schützen», sondern Bewertung und Liquidität im Trennungs- und Todesfall planbar machen.

Fünf Fragen zur Firma

  1. Wurde die Beteiligung vor oder während der Ehe erworben?
  2. Aus welcher Vermögensmasse kam Kaufpreis oder Gründungskapital?
  3. Wurden marktgerechte Löhne und Dividenden bezogen?
  4. Wer hat unentgeltlich oder unterbezahlt im Betrieb mitgearbeitet?
  5. Wie wird der Unternehmenswert am relevanten Stichtag bestimmt?

Gestaltungsbausteine

BausteinZweckGrenze
Betriebsvermögen zu Eigengut erklärenZuordnung der beruflich genutzten ErrungenschaftArt. 199 ZGB und konkrete Definition
Erträge aus Eigengut als EigengutDividenden/Erträge anders zuordnenangemessene Familienfinanzierung mitdenken
Mehrwertbeteiligung regelnAnsprüche aus Investitionen kalkulierbar machensaubere Dokumentation nötig
Gütertrennungkeine VorschlagsteilungVorsorge, Unterhalt und Forderungen bleiben
Inventar und BewertungsmethodeAusgangswert und Beweis sichernregelmässig aktualisieren

Gütertrennung ist nicht automatisch die beste Lösung

Sie kann Unternehmenswerte von einer Vorschlagsteilung fernhalten, aber eine wirtschaftlich schwächere Person stark benachteiligen. Oft ist eine gezielte Anpassung der Errungenschaftsbeteiligung ausgewogener: Firma und betriebliche Erträge klar zuordnen, zugleich privaten Vermögensaufbau, Vorsorge oder andere Ausgleichsmechanismen schaffen.

Gesellschaftsrecht muss mitziehen

Statuten, Aktionärbindungs- oder Gesellschaftervertrag regeln Übertragungsbeschränkungen, Stimmrechte, Kaufrechte und Bewertung. Der Ehevertrag regelt die güterrechtliche Ebene. Widersprüchliche Bewertungsstichtage oder Abfindungsformeln können eine Nachfolge blockieren. Auch Hypotheken, Bürgschaften und persönliche Darlehen gehören in die Gesamtsicht.

LiquiditätsrisikoEin güterrechtlicher Anspruch kann in Franken bestehen, obwohl der Wert in illiquiden Firmenanteilen gebunden ist. Vertragliche Bewertung, Zahlungsfristen und Finanzierung müssen zusammenpassen; das Unternehmen darf nicht erst im Scheidungsverfahren zum Geldautomaten werden.

Tod und Nachfolge

Beim Tod kommt nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Erbrecht hinzu. Soll ein Kind oder Mitgesellschafter übernehmen, sind Ehevertrag, Erbvertrag, Testament, Aktionärbindungsvertrag und Versicherung gemeinsam zu koordinieren. Pflichtteile und die 2024 gescheiterte Sonderreform zur Unternehmensnachfolge sind zu berücksichtigen.

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Häufige Fragen

Bleibt meine Firma bei Scheidung automatisch bei mir?

Die Beteiligung kann in Ihrem Eigentum bleiben, dennoch können güterrechtliche Ausgleichs- oder Mehrwertansprüche entstehen. Eigentum und finanzielle Auseinandersetzung sind zu trennen.

Muss ein Unternehmer Gütertrennung wählen?

Nein. Auch eine gezielt angepasste Errungenschaftsbeteiligung kann das Unternehmen schützen und zugleich einen fairen privaten Ausgleich vorsehen.

Kann der Unternehmenswert im Ehevertrag festgeschrieben werden?

Ein Ausgangswert und eine Methode können dokumentiert werden. Ein starrer Dauerwert ist bei wachsendem Unternehmen riskant; Aktualisierung und Bewertungsstichtag sollten geregelt sein.

Reicht der Ehevertrag für die Nachfolge?

Nein. Gesellschafts- und Erbrecht, Pflichtteile, Führung, Finanzierung und Steuern müssen separat koordiniert werden.

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Quellen & StandZGB Art. 181 ff., 199 und 206–209 · Notariate Zürich: vertragliche Änderungen. Keine Rechts- oder Steuerberatung; individuelle Verhältnisse und kantonale Verfahren sind zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.