Erbschafts- und Schenkungssteuer Thurgau: Tarife, Befreiungen und Rechner 2026
Für Thurgau gilt 2026: Erbschaftssteuer vorhanden und Schenkungssteuer vorhanden. Ob tatsächlich eine Belastung entsteht, hängt von Beziehung, Erwerbswert, früheren Zuwendungen und der richtigen Steuerhoheit ab.
Kurzantwort für Thurgau
Einfache Steuer 2 %, 4 %, 6 % oder 8 %; Zuschlag von 0,5 % je CHF 1’000 bis maximal 250 %. Eltern CHF 20’000; Gelegenheitsgeschenke und Erwerbe bis CHF 5’000 befreit. Für dauernd pflege- oder unterstützungsbedürftige Empfänger kann ein besonderer Abzug von CHF 100’000 gelten.
Datenperiode 2025/2026 · kantonal geprüft am 13.07.2026
Erbschaft und Schenkung getrennt prüfen
Eine Erbschaft kann in Thurgau als Erwerb des einzelnen Empfängers besteuert werden. Beziehung, Nettoanteil, Abzug und Tarif müssen pro Erben oder Vermächtnisnehmer erfasst werden. Bei einer Schenkung gelten grundsätzlich dieselben kantonalen Anknüpfungspunkte, aber Freigrenzen, Meldeverfahren und der massgebende Zeitpunkt können von der Erbschaft abweichen.
Der Vermögensanfall selbst ist von der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen ausgenommen. Das bedeutet nicht, dass kantonal keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Nach dem Erwerb werden Vermögen und künftige Erträge wieder ordentlich deklariert.
Befreiungen und Beziehungsklassen in Thurgau
| Empfänger | Erbschaft | Schenkung / Erbvorbezug |
|---|---|---|
| Ehegatte / eidgenössisch eingetragene Partnerschaft | SteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind befreit. | SteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind befreit. |
| Kind / direkter Nachkomme | SteuerfreiDirekte Nachkommen und Stiefkinder; Pflegekinder nach mindestens sieben Jahren Familienpflege. | SteuerfreiDirekte Nachkommen und Stiefkinder; Pflegekinder nach mindestens sieben Jahren Familienpflege. |
| Elternteil | SteuerpflichtigEinfache Steuer 2 % nach CHF 20’000 Abzug, danach progressiver Zuschlag. | SteuerpflichtigEinfache Steuer 2 % nach CHF 20’000 Abzug, danach progressiver Zuschlag. |
| Geschwister | SteuerpflichtigEinfache Steuer 4 %, danach progressiver Zuschlag. | SteuerpflichtigEinfache Steuer 4 %, danach progressiver Zuschlag. |
| Konkubinatspartner | SteuerpflichtigKeine besondere Konkubinatsbegünstigung; grundsätzlich 8 % einfache Steuer plus Zuschlag. | SteuerpflichtigKeine besondere Konkubinatsbegünstigung; grundsätzlich 8 % einfache Steuer plus Zuschlag. |
| Nicht verwandte Person | SteuerpflichtigEinfache Steuer 8 %, danach Zuschlag bis 250 %. | SteuerpflichtigEinfache Steuer 8 %, danach Zuschlag bis 250 %. |
Die erste Tabelle zeigt sechs häufige Standardsituationen. Begriffe wie Stiefkind, Pflegekind, Grosseltern, Neffen und Nichten oder Schwiegerverhältnis dürfen nicht automatisch der Zeile «nicht verwandt» zugeordnet werden. Bei Konkubinat sind die gesetzliche Dauer, gemeinsamer Haushalt, gleicher Steuerwohnsitz und weitere Nachweise im Einzelfall zu belegen.
Weitere Verwandtschaftsgrade
| Beziehung | Kantonale Einordnung 2026 |
|---|---|
| Grosseltern und Schwiegerkinder | 4 % einfache Steuer plus Progressionszuschlag. |
| Tanten, Onkel und Geschwisternachkommen | 6 % einfache Steuer plus Progressionszuschlag. |
| Bestimmte Pflegeverhältnisse | Dauer und gesetzliche Einordnung entscheiden über Befreiung oder Tarif. |
Die erweiterte Matrix dient der richtigen Tarifzuordnung. Wo ein progressiver Tarif, eine Parentel, ein Zuschlag oder eine Gemeinde beteiligt ist, bleibt für den Frankenbetrag das vollständige amtliche Barème massgebend.
Tarif, Abzüge und Gemeindeebene
Tarif: Einfache Steuer 2 %, 4 %, 6 % oder 8 %; Zuschlag von 0,5 % je CHF 1’000 bis maximal 250 %.
Abzüge und Grenzen: Eltern CHF 20’000; Gelegenheitsgeschenke und Erwerbe bis CHF 5’000 befreit. Für dauernd pflege- oder unterstützungsbedürftige Empfänger kann ein besonderer Abzug von CHF 100’000 gelten.
Gemeinde: Keine Gemeinde- oder Kirchensteuer. Es besteht keine separate kommunale Zusatzsteuer. Eine Beteiligung der Gemeinden am kantonalen Ertrag ändert den Betrag für den Empfänger nicht.
Welcher Kanton darf besteuern?
Thurgauer Grundstücke folgen dem Belegenheitsort; bewegliches Vermögen dem Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers.
Für Geld, Wertschriften, Fahrzeuge, Kunst und Beteiligungen ist bei einer Erbschaft grundsätzlich der letzte steuerrechtliche Wohnsitz des Erblassers massgebend; bei einer Schenkung der Wohnsitz des Schenkers. Grundstücke folgen dem Belegenheitsprinzip. Der Wohnort des Empfängers entscheidet im rein schweizerischen Standardfall nicht allein über die primäre Steuerhoheit.
Bei mehreren Grundstückkantonen oder einem Wegzug kurz vor Tod beziehungsweise Schenkung braucht es zuerst eine Vermögens- und Zuständigkeitsmatrix. Erst danach darf der Tarif angewendet werden.
Immobilie, Notariat und Grundbuch
Eine Grundstücksübertragung ist von der Steuerberechnung zu trennen. Der Notar beziehungsweise die zuständige Urkundsperson erstellt die formgültige Urkunde und koordiniert je nach Kanton Meldungen. Das Grundbuch vollzieht den Eigentumswechsel. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer veranlagt dagegen die zuständige Steuerbehörde.
Zusätzlich können Grundstückgewinnsteuer, Handänderungsabgabe, Notariats- und Grundbuchkosten sowie die Ablösung oder Übernahme von Hypotheken relevant sein. Wohnrecht, Nutzniessung, Schuldübernahme oder ein Preis unter Verkehrswert verändern die steuerliche Bewertung. Eine automatische Notariatsmeldung ersetzt die eigene Anzeige- oder Deklarationspflicht nur, wenn das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.
Deklaration und Unterlagen
Für eine belastbare Prüfung gehören mindestens Vertrag oder letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung, Verwandtschafts- oder Partnerschaftsnachweis, Zahlungsbelege, frühere Schenkungen, Bewertungen, Grundbuchauszug und übernommene Schulden in dasselbe Dossier. Bei Unternehmen kommen Bewertungsunterlagen, Beteiligungsquote, Fortführungsplan und Bedingungen eines möglichen Unternehmensprivilegs hinzu.
- Steuerhoheit und Ereigniszeitpunkt festhalten.
- Gesamten Erwerb und frühere Zuwendungen derselben Personen erfassen.
- Beziehungsklasse und sämtliche Voraussetzungen belegen.
- Verkehrs- oder Spezialwert nach kantonalem Recht bestimmen.
- Anzeige, Inventar oder Steuererklärung fristgerecht einreichen.
- Veranlagung auf Abzug, Tarif, Gemeinde und Doppelzählungen kontrollieren.
Rechenbeispiel Thurgau
Beispiel: Eine Schwester oder ein Bruder erbt CHF 500'000. Für Thurgau gibt tabellio bewusst keinen Endbetrag aus: Der Endbetrag hängt von Progression, Freigrenzen, Gemeinde, Aggregation oder Sonderregeln ab und wird deshalb nicht scheinpräzise ausgegeben. Die kantonale Tarifklasse lautet: Einfache Steuer 4 %, danach progressiver Zuschlag.
Das Beispiel verwendet bewusst eine standardisierte Geschwister-Erbschaft. Es deckt keine frühere Schenkung, Bedürftigkeit, Unternehmensnachfolge, Nutzniessung, ausländische Steueranrechnung oder besondere Verwandtschaftsklasse ab. Für die eigene Konstellation kann der Rechner mit TG vorausgewählt geöffnet werden.
Diese Punkte müssen amtlich bestätigt werden
- Unternehmensnachfolge kann zum halben Satz besteuert werden
- Zehnjährige Nachbesteuerung beim Unternehmensprivileg
- Zuschlagsformel amtlich gegenprüfen
Die Quellenhierarchie dieser Seite ist bewusst transparent: neuere kantonale Gesetze und Verwaltungsinformationen gehen der zentralen ESTV-Übersicht vor. Politische Vorlagen oder angekündigte Reformen werden erst nach Inkrafttreten als geltendes Recht eingerechnet.
Steuerfall TG prüfen
Kanton, Beziehung, Vorgang und Betrag sind bereits vorbereitet. Das Ergebnis zeigt seine Datenqualität direkt an.
Rechner für Thurgau öffnen →Häufige Fragen
Gibt es in Thurgau eine Erbschaftssteuer?
Ja. Eine persönliche Befreiung kann die Steuer dennoch auf null reduzieren. Tarif, Beziehung und Nettoerwerb sind getrennt zu prüfen.
Gibt es in Thurgau eine Schenkungssteuer?
Ja. Freigrenzen, Abzüge, Aggregation und Meldepflicht richten sich nach kantonalem Recht.
Sind Kinder in Thurgau steuerfrei?
Direkte Nachkommen und Stiefkinder; Pflegekinder nach mindestens sieben Jahren Familienpflege.
Welche Behörde ist für eine Immobilie in Thurgau zuständig?
Für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf dem Grundstück grundsätzlich Thurgau als Belegenheitskanton. Notariat, Grundbuch und weitere Grundstücksteuern sind separate Verfahren.