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Gesetzliche Erbfolge in der Schweiz: Wer erbt wie viel?

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 8 Min.Redaktion tabellio.ch

Ohne Testament oder Erbvertrag verteilt das ZGB den Nachlass nach einer festen Ordnung. Nachkommen schliessen den elterlichen und grosselterlichen Stamm aus; ein überlebender Ehegatte oder eine eingetragene Partnerperson erbt daneben mit einer Quote, die von der miterbenden Verwandtengruppe abhängt. Erst nach güterrechtlicher Auseinandersetzung, Schuldenabzug und Klärung des Erbenkreises lässt sich aus einer Quote ein Geldbetrag machen.

Die Kurzformel der gesetzlichen Erbfolge

Art. 457–466 ZGB bauen die Verwandtenerbfolge auf drei Parentelen auf. Zuerst kommen die Nachkommen: Kinder erben zu gleichen Teilen, an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Nachkommen nach Stämmen. Fehlen Nachkommen, folgt der elterliche Stamm mit Vater und Mutter beziehungsweise deren Nachkommen. Erst wenn auch dort niemand vorhanden ist, kommt der grosselterliche Stamm zum Zug.

Der überlebende Ehegatte steht ausserhalb dieser Stammordnung und konkurriert mit ihr. Neben Nachkommen erhält er die Hälfte, neben dem elterlichen Stamm drei Viertel und wenn nur noch der grosselterliche Stamm vorhanden wäre den ganzen Nachlass. Eine bestehende eingetragene Partnerschaft ist erbrechtlich gleichgestellt. Konkubinatspartner und Stiefkinder erhalten ohne Verfügung dagegen keine gesetzliche Quote.

Reihenfolge der Verwandten: Nähe vor Zahl

RangPersonenkreisWann kommt er zum Zug?
1Kinder, Enkel, weitere Nachkommenimmer vor Eltern und Grosseltern
2Eltern sowie deren Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffennur ohne Nachkommen des Erblassers
3Grosseltern sowie deren Nachkommennur ohne Erben der ersten beiden Stämme
danachKanton oder Gemeinde nach kantonalem Rechtwenn keine gesetzlichen oder eingesetzten Erben vorhanden sind

Der Ausdruck «nächster Verwandter» darf nicht als reine Gradmessung verstanden werden. Ein Enkel kann über den Stamm seines vorverstorbenen Elternteils erben, obwohl ein lebendes Geschwister des Erblassers im Grad näher erscheint. Entscheidend ist die gesetzliche Parentel- und Stammordnung.

Stammprinzip mit einem konkreten Beispiel

Hinterlässt eine unverheiratete Person die Tochter Anna und zwei Enkel des vorverstorbenen Sohnes Ben, entstehen zwei Kinderstämme. Anna erhält eine Hälfte. Die andere Hälfte, die Ben erhalten hätte, teilen seine beiden Kinder zu gleichen Teilen; jedes erhält ein Viertel. Drei lebende Köpfe führen also nicht zu drei gleichen Dritteln.

Das Prinzip setzt sich in allen Graden fort. Ist auch ein Enkel vorverstorben, treten dessen Nachkommen in seinen Unterstamm. Vor jeder Berechnung braucht es deshalb einen Stammbaum mit Todesdaten, Abstammung und Adoptionen. Halbgeschwister sind im elterlichen Stamm ebenfalls nicht automatisch gleichgestellt, weil sie nur über den gemeinsamen Elternteil berufen sind.

Die drei Ehegattenquoten nach Art. 462 ZGB

Neben Nachkommen beträgt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten ein Halb. Die andere Hälfte wird nach Stämmen auf die Nachkommen verteilt. Fehlen Nachkommen, bestehen aber Erben des elterlichen Stamms, erhält der Ehegatte drei Viertel und der elterliche Stamm ein Viertel. Fehlen auch diese, erhält der Ehegatte alles; der grosselterliche Stamm wird verdrängt.

Diese Zahlen beziehen sich nur auf den erbrechtlichen Nachlass. Bei verheirateten Personen wird zuvor das eheliche Vermögen güterrechtlich auseinandergesetzt. Was der überlebende Ehegatte aus Eigengut, Vorschlagsteilung oder Ehevertrag erhält, ist nicht nochmals sein Erbteil. Der verbreitete Satz «der Ehepartner bekommt die Hälfte» kann deshalb als Gesamtvermögensrechnung deutlich falsch sein.

Wer ohne Verfügung nichts erbt

Ein unverheirateter Lebenspartner ist nicht gesetzlicher Erbe, unabhängig von Dauer, gemeinsamer Wohnung oder gemeinsamen Haushaltskosten. Dasselbe gilt für ein Stiefkind ohne Adoption, Schwiegerkinder, Patenkinder, enge Freunde und gemeinnützige Organisationen. Sie können nur über Testament oder Erbvertrag bedacht werden, soweit Pflichtteile und Form eingehalten sind.

Auch geschiedene Ehegatten beerben einander nicht mehr. Bei einem hängigen Scheidungsverfahren gelten seit der Revision besondere Pflichtteils- und Verfügungsregeln; die gesetzliche Erbenstellung fällt jedoch nicht pauschal bereits mit jeder Trennung weg. Wer getrennt lebt, sollte Zivilstand, Verfahrensstand und bestehende Verfügungen ausdrücklich prüfen, statt eine automatische Enterbung anzunehmen.

Vom Bruttonachlass zur teilbaren Erbmasse

Erbquoten werden nicht auf dem Familienvermögen, Versicherungswert oder Kontostand eines zufälligen Tages angewandt. Zuerst werden Eigentum und eheliche Gütermassen getrennt, danach Nachlassaktiven und Nachlassschulden festgestellt. Hinzu kommen je nach Fall ausgleichungspflichtige Vorempfänge, herabsetzbare Zuwendungen, Vermächtnisse, Todesfallkosten und Steuerpositionen.

Erst die bereinigte Teilungsmasse wird nach den feststehenden Quoten verteilt. Eine Quote verschafft bis zur Teilung zudem keinen bestimmten Gegenstand. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und verfügen grundsätzlich gemeinsam. Wer «ein Viertel des Hauses» erbt, besitzt vor der Teilung nicht automatisch einen frei verkäuflichen Miteigentumsanteil von einem Viertel.

Gesetzliche Quote ist nicht Pflichtteil

Die gesetzliche Erbquote beantwortet, was ohne abweichende Verfügung gilt. Der Pflichtteil begrenzt dagegen, wie weit eine Person durch Testament oder Erbvertrag übergangen werden darf. Seit 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen und des überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partners je die Hälfte ihrer gesetzlichen Quote. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.

Ohne Verfügung bleibt trotz reduzierter Pflichtteile die volle gesetzliche Quote bestehen. Die Revision hat Kinder also nicht automatisch auf die Hälfte ihrer früheren gesetzlichen Anteile gesetzt. Sie hat nur den frei verfügbaren Teil vergrössert. Eine abweichende Verteilung muss in einer formgültigen Verfügung angeordnet sein und kann zusätzlich durch einen Erbvertrag gebunden werden.

Acht Schritte für eine belastbare Berechnung

  1. Letzten Wohnsitz und anwendbares Erbrecht bestimmen.
  2. Alle Testamente, Erbverträge und familienrechtlichen Urkunden beschaffen.
  3. Zivilstand am Todestag sowie Scheidungs- oder Trennungsverfahren klären.
  4. Nachkommen und jeden vorverstorbenen Stamm vollständig dokumentieren.
  5. Erst danach Eltern-, Geschwister- und Grosselternlinien prüfen.
  6. Güterrechtliche Auseinandersetzung vor der Erbrechnung durchführen.
  7. Schulden, Vorempfänge, Vermächtnisse und Pflichtteilsmasse getrennt erfassen.
  8. Quoten, Beträge, Zuweisungen und Registervollzug nicht vermischen.

Bei Auslandsbezug, Adoption, ungeklärter Abstammung, bäuerlichem Gewerbe oder verschollenen Verwandten braucht es zusätzliche Prüfungen. Eine Erbenbescheinigung weist die Erbenstellung vorläufig aus; nach der bundesgerichtlichen Praxis müssen darin nicht zwingend verbindliche Erbquoten genannt sein.

Praxisfall: dieselbe Familie, drei verschiedene Ergebnisse

Ein verheirateter Unternehmer hinterlässt seine Ehefrau, eine lebende Tochter und zwei Enkel des vorverstorbenen Sohnes. Ohne Verfügung erhält die Ehefrau die Hälfte des bereinigten Nachlasses. Die Tochter erhält ein Viertel; die beiden Enkel teilen das andere Viertel und erhalten je ein Achtel. Lebte der Sohn noch, erhielte er das Viertel und seine Kinder in diesem Erbgang nichts. Wäre der Unternehmer unverheiratet, erhielten Tochter und Sohnstamm je die Hälfte.

Nun kommt die Vermögensebene hinzu: Das Unternehmen gehört zum Eigengut des Verstorbenen, das gemeinsam finanzierte Haus teilweise zu seiner Errungenschaft. Erst güterrechtliche Ersatzforderungen und Vorschlagsanteile bestimmen, welcher Wert überhaupt in den Nachlass fällt. Eine Lebensversicherung mit direkter Begünstigung und Säule-3a-Leistungen werden nach ihren Sonderregeln geprüft. Der Stammbaum allein liefert daher Quoten, aber noch keine Auszahlungsbeträge.

Schliesslich kann ein Testament die Tochter und den Sohnstamm auf ihre Pflichtteile setzen und die Ehefrau zusätzlich begünstigen. Ein früherer Erbvertrag mit dem Sohn kann diese Freiheit einschränken; ein Erbvorbezug für die Tochter kann ausgleichungs- oder herabsetzungsrechtlich hinzukommen. Das Beispiel zeigt die richtige Arbeitsreihenfolge: Personenordnung, Teilungsmasse, gesetzliche Quote, Verfügung, Pflichtteil, Vollzug. Wer eine Stufe überspringt, kann trotz rechnerisch richtiger Prozentzahl ein falsches Ergebnis erhalten.

Erbquoten in der richtigen Reihenfolge bestimmen

  1. Vermögensmasse klären: Der Nachlass ist nicht automatisch das gesamte gemeinsame Vermögen. Bei verheirateten oder eingetragenen Paaren werden zuerst Güterrecht beziehungsweise Vermögensrecht und erst danach das Erbrecht abgewickelt.
  2. Gesetzliche Erben feststellen: Nachkommen, Elternstamm und Grosselternstamm folgen der gesetzlichen Ordnung; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner konkurriert je nach vorhandener Parentel mit unterschiedlichen Quoten.
  3. Verfügungen berücksichtigen: Testament und Erbvertrag können die gesetzliche Verteilung verändern. Pflichtteile begrenzen den frei verfügbaren Teil, ersetzen aber nicht die gesetzliche Erbquote.
  4. Nettonachlass berechnen: Erbgangsschulden, Todesfallkosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten werden vor der wirtschaftlichen Verteilung einbezogen; Steuerfolgen sind zusätzlich kantonal zu prüfen.

Ein Rechner zeigt deshalb nur die gesetzliche Ausgangslage. Güterstand, frühere Zuwendungen, Erbverzicht, Ausschlagung, Vorversterben, Adoption, internationale Bezüge und Verfügungen von Todes wegen können das Ergebnis verändern. Für die verbindliche Planung müssen Familienbaum, Vermögensherkunft und Originalurkunden zusammen geprüft werden.

Erbfolge bewusst statt zufällig gestalten

Testament, Erbvertrag und Ehevertrag müssen Erbenkreis, Pflichtteile und Güterrecht als ein System abbilden.

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Häufige Fragen

Wer erbt zuerst: Ehepartner oder Kinder?

Beide erben nebeneinander. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des erbrechtlichen Nachlasses; die andere Hälfte geht nach Stämmen an die Nachkommen.

Erben Enkel, wenn ihre Eltern noch leben?

Im selben Stamm grundsätzlich nein. Ein lebendes Kind schliesst seine eigenen Nachkommen aus; Enkel treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes.

Erben Geschwister neben Kindern?

Nein. Nachkommen schliessen den gesamten elterlichen Stamm und damit Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen aus.

Erbt der Konkubinatspartner automatisch?

Nein. Ohne formgültiges Testament oder Erbvertrag besteht keine gesetzliche Erbquote. Vorsorge- und Versicherungsleistungen folgen zudem eigenen Regeln.

Hat ein getrennt lebender Ehegatte noch Erbrechte?

Eine blosse Trennung beendet die Ehe und die gesetzliche Erbenstellung nicht automatisch. Bei hängigem Scheidungsverfahren und Verfügungen gelten jedoch besondere Regeln, die konkret geprüft werden müssen.

Was passiert, wenn überhaupt keine Erben vorhanden sind?

Fehlen gesetzliche und eingesetzte Erben, fällt der Nachlass an den Kanton des letzten Wohnsitzes oder an die nach kantonalem Recht bezeichnete Gemeinde.

WeiterlesenErbquoten berechnen · Erbteil und Pflichtteil · Stammprinzip verstehen · Güterrecht zuerst · Verfügung gestalten
Planung und Verfahren trennenNotariat für Testament, Erbvertrag und Teilungsurkunden · kantonale Behörde für Eröffnung und Erbenbescheinigung · Steuerberatung für kantonale Abgaben · Anwalt und Gericht bei streitigen Erbansprüchen.
Quellen & StandZGB Art. 457–466, 537, 560 und 602 · Bundesamt für Justiz: Erbrecht und laufende Gesetzgebung · Bundesrat: revidiertes Erbrecht seit 1. Januar 2023 · ch.ch: amtliche Informationen zur Erbschaft · Bundesgericht 5D_305/2020: Erbenbescheinigung und Quoten. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.