Gesetzlicher Erbteil oder Pflichtteil: Der Unterschied
Der gesetzliche Erbteil bestimmt die Verteilung, wenn keine wirksame abweichende Verfügung besteht. Der Pflichtteil ist dagegen ein Mindestanspruch gegen bestimmte Verfügungen. Seit 2023 beträgt er für Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner je die Hälfte ihrer gesetzlichen Quote; Eltern besitzen keinen Pflichtteil mehr.
Zwei Quoten mit unterschiedlichen Aufgaben
| Begriff | Frage | Wann relevant? |
|---|---|---|
| gesetzlicher Erbteil | Wer erhält ohne abweichende Verfügung welchen Anteil? | gesetzliche Erbfolge |
| Pflichtteil | Welcher Mindestwert bleibt bestimmten Erben geschützt? | Testament, Erbvertrag oder anrechenbare Zuwendung |
| verfügbare Quote | Welcher Teil kann grundsätzlich frei zugewendet werden? | Nachlassplanung |
Ohne Testament werden Kinder nicht auf ihren Pflichtteil gesetzt, sondern erhalten den vollen gesetzlichen Erbteil. Wer die verfügbare Quote ausschöpfen will, muss dies formgültig anordnen. Eine blosse Vorstellung der Familie verändert die gesetzliche Verteilung nicht.
Pflichtteilsberechtigte seit 1. Januar 2023
Art. 470 und 471 ZGB schützen Nachkommen sowie den überlebenden Ehegatten oder die eingetragene Partnerperson. Ihr Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Der frühere Pflichtteil der Eltern ist weggefallen. Geschwister, Grosseltern, Konkubinatspartner und Stiefkinder ohne Adoption hatten beziehungsweise haben keinen Pflichtteil.
Für die anwendbare Pflichtteilsquote ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes entscheidend. Eine vor 2023 errichtete Verfügung kann nach neuem Recht anders wirken als bei ihrer Unterzeichnung erwartet. Der Bundesrat und das BJ empfehlen deshalb sinngemäss, ältere Verfügungen im Licht der Revision zu prüfen.
Standardbeispiele mit Ehegatte und Kindern
Hinterlässt eine Person Ehegatte und Kinder, beträgt die gesetzliche Quote jeder Gruppe ein Halb. Der Pflichtteil des Ehegatten ist die Hälfte davon, also ein Viertel des Nachlasses. Die Kinder haben zusammen ebenfalls einen Pflichtteil von einem Viertel. Damit ist grundsätzlich die Hälfte verfügbar. Innerhalb der Kindergruppe wird der Pflichtteil nach den gesetzlichen Stammquoten verteilt.
Hinterlässt eine unverheiratete Person zwei Kinder, erhalten sie gesetzlich je eine Hälfte. Ihr individueller Pflichtteil beträgt je ein Viertel; zusammen ist die Hälfte frei verfügbar. Hinterlässt eine verheiratete Person ohne Nachkommen, aber Eltern, ist der Ehegatte gesetzlich zu drei Vierteln berufen und pflichtteilsgeschützt zu drei Achteln. Die Elternquote von einem Viertel ist vollständig verfügbar.
Die Pflichtteilsmasse ist nicht nur das Bankguthaben
Ausgangspunkt ist der reine Nachlass nach Schuldenabzug. Für die Pflichtteilsrechnung können bestimmte lebzeitige Zuwendungen hinzugerechnet werden, etwa ausgleichungspflichtige Zuwendungen und herabsetzbare Schenkungen. Güterrechtliche Ansprüche werden zuvor abgewickelt. Versicherungs- und Vorsorgeleistungen sind nach ihren besonderen Regeln einzuordnen.
Dadurch kann ein Pflichtteil wertmässig verletzt sein, obwohl die im Nachlass verbleibende Quote auf dem Papier stimmt. Umgekehrt bedeutet eine hohe Bruttoaktivenliste nicht, dass genügend frei verfügbare Liquidität besteht. Eine belastbare Berechnung dokumentiert Stichtag, Werte, Schulden, Zuwendungen und rechtliche Einordnung jeder Position.
Herabsetzung erfolgt nicht automatisch
Übersteigen Verfügungen den verfügbaren Teil, werden sie nicht von Amtes wegen in jedem Verfahren korrigiert. Der verletzte Pflichtteilserbe muss grundsätzlich Herabsetzung verlangen. Die Klage unterliegt relativen und absoluten Fristen nach Art. 533 ZGB; als Einrede kann die Herabsetzung unter besonderen Voraussetzungen weiterhin geltend gemacht werden.
Die Reihenfolge der Herabsetzung und die Behandlung lebzeitiger Zuwendungen richten sich nach Art. 522 ff. ZGB. Wer einen Anspruch prüft, braucht deshalb nicht nur eine Prozentrechnung, sondern alle Verfügungen, Verträge, Schenkungen und Kenntniszeitpunkte. Das Notariat entscheidet den Streit nicht; verbindlich urteilt das Zivilgericht.
Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
Ein künftiger Erbe kann mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag schliessen. Der Erbvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung und besonderer Mitwirkung. Umfang und Wirkung müssen genau formuliert werden: vollständiger Verzicht, Pflichtteilsverzicht, Abfindung sowie Einbezug der Nachkommen sind nicht dasselbe.
Nach Art. 495 ZGB wirkt der Verzicht grundsätzlich auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Eine formlose Erklärung «ich will später nichts» beseitigt den Pflichtteil nicht zuverlässig. Ebenso ist eine Ausschlagung erst nach dem Erbfall ein anderes Instrument mit anderen Fristen und Gläubigerschutzfolgen.
Trennung, Scheidung und Bindungen
Bei hängigem Scheidungsverfahren kann der Pflichtteilsschutz des Ehegatten unter den Voraussetzungen von Art. 472 ZGB entfallen. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede gesetzliche Erbenstellung oder jede frühere Begünstigung ohne weitere Prüfung beseitigt ist. Verfügung, Erbvertrag, Verfahrensstand und Übergangsrecht müssen zusammen gelesen werden.
Ein Erbvertrag kann den Erblasser stärker binden als das Pflichtteilsrecht allein. Seit 2023 gelten besondere Regeln für spätere Verfügungen und Schenkungen, die mit erbvertraglichen Verpflichtungen unvereinbar sind. Die rechnerisch «freie» Quote ist daher nicht zwingend tatsächlich frei, wenn vertragliche Zusagen bestehen.
Prüfschema für jede Pflichtteilsrechnung
- Gesetzlichen Erbenkreis am Todestag bestimmen.
- Gesetzliche Quote jeder Person und jedes Stamms berechnen.
- Nur daraus den individuellen Pflichtteil ableiten.
- Güterrecht vor der erbrechtlichen Masse abrechnen.
- Reinen Nachlass und hinzurechenbare Zuwendungen ermitteln.
- Alle Verfügungen und erbvertraglichen Bindungen erfassen.
- Wertmässige Deckung statt nur nominelle Quote prüfen.
- Herabsetzungsfristen und richtige Beklagte sichern.
Eine Tabelle sollte gesetzliche Quote, Pflichtteilsquote, angeordnete Quote und tatsächlich zugewendeten Wert in getrennten Spalten zeigen. So wird sichtbar, ob das Problem in der Quote, Bewertung oder Vollziehbarkeit liegt.
Vier Zahlen an einem Beispiel auseinanderhalten
Eine verwitwete Mutter hinterlässt zwei Kinder und einen bereinigten Nachlass von CHF 900'000. Ohne Verfügung beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes eine Hälfte, also CHF 450'000. Der individuelle Pflichtteil ist die Hälfte dieser gesetzlichen Quote, also ein Viertel des Nachlasses oder CHF 225'000. Zusammen sind CHF 450'000 pflichtteilsgebunden; die andere Hälfte ist grundsätzlich verfügbar.
Die Mutter setzt Kind A zu drei Vierteln und Kind B zu einem Viertel ein. Die nominelle Quote von B deckt genau dessen Pflichtteil. Hatte A jedoch zu Lebzeiten bereits eine ausgleichungs- oder herabsetzungsrelevante Schenkung erhalten, muss diese in der Pflichtteilsmasse und bei der gesetzlichen Reihenfolge berücksichtigt werden. Der im Todeszeitpunkt sichtbare Nachlass von CHF 900'000 kann deshalb nicht die endgültige Berechnungsbasis sein.
Wäre die Mutter verheiratet, änderte sich schon die gesetzliche Ausgangsquote: Ehegatte und Kindergruppe erhielten je ein Halb. Der Ehegattenpflichtteil wäre ein Viertel; die Kinder hätten zusammen ebenfalls ein Viertel. Jedes der zwei Kinder hätte bei zwei gleichen Stämmen einen Pflichtteil von einem Achtel. Das Beispiel zeigt, warum «die Hälfte des gesetzlichen Erbteils» stets personenspezifisch gerechnet wird. Erst danach wird geprüft, welcher tatsächliche Wert jeder Person aus Erbeinsetzung, Vermächtnis, Versicherung oder lebzeitiger Zuwendung zukommt.
Durchsetzung: Anspruch, Einrede und Frist auseinanderhalten
Ein Pflichtteil verschafft nicht automatisch einen bestimmten Nachlassgegenstand. Wird er durch eine Verfügung oder Zuwendung wertmässig verletzt, zielt die Herabsetzung auf Wiederherstellung des geschützten Werts. Wer klagt, muss Erbenkreis, gesetzliche Quote, Berechnungsmasse, Zuwendungen und Verletzung substantiiert darlegen. Die richtige Gegenpartei hängt davon ab, wer von der herabzusetzenden Zuwendung profitiert.
Art. 533 ZGB kennt eine relative Frist ab Kenntnis der Verletzung und eine absolute Frist, deren Beginn je nach Verfügung oder Zuwendung bestimmt wird. Eine laufende Familienverhandlung stoppt diese Fristen nicht automatisch. Als Einrede kann Herabsetzung unter gesetzlichen Voraussetzungen auch später relevant bleiben, wenn der Begünstigte seinerseits Erfüllung verlangt. Fristberechnung gehört daher sofort in ein schriftliches Dossier.
Die Urkundsperson kann vorbeugend klare Quoten und Verzichte beurkunden. Nach dem Erbfall kann sie einen konsensualen Teilungsvertrag umsetzen. Besteht Streit über Pflichtteilsmasse oder Herabsetzung, braucht es anwaltliche Prozessprüfung und letztlich den Zivilrichter. Diese Rollenabgrenzung verhindert, dass eine Beurkundung fälschlich als verbindliche Streitentscheidung verstanden wird.
Erbquoten in der richtigen Reihenfolge bestimmen
- Vermögensmasse klären: Der Nachlass ist nicht automatisch das gesamte gemeinsame Vermögen. Bei verheirateten oder eingetragenen Paaren werden zuerst Güterrecht beziehungsweise Vermögensrecht und erst danach das Erbrecht abgewickelt.
- Gesetzliche Erben feststellen: Nachkommen, Elternstamm und Grosselternstamm folgen der gesetzlichen Ordnung; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner konkurriert je nach vorhandener Parentel mit unterschiedlichen Quoten.
- Verfügungen berücksichtigen: Testament und Erbvertrag können die gesetzliche Verteilung verändern. Pflichtteile begrenzen den frei verfügbaren Teil, ersetzen aber nicht die gesetzliche Erbquote.
- Nettonachlass berechnen: Erbgangsschulden, Todesfallkosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten werden vor der wirtschaftlichen Verteilung einbezogen; Steuerfolgen sind zusätzlich kantonal zu prüfen.
Ein Rechner zeigt deshalb nur die gesetzliche Ausgangslage. Güterstand, frühere Zuwendungen, Erbverzicht, Ausschlagung, Vorversterben, Adoption, internationale Bezüge und Verfügungen von Todes wegen können das Ergebnis verändern. Für die verbindliche Planung müssen Familienbaum, Vermögensherkunft und Originalurkunden zusammen geprüft werden.
Quote, Pflichtteil und Wert getrennt dokumentieren
Eine Urkundsperson kann die verfügbare Quote in ein klares Testament oder einen bindenden Erbvertrag übersetzen.
Pflichtteilsplanung starten →Häufige Fragen
Ist der Pflichtteil dasselbe wie der gesetzliche Erbteil?
Nein. Der gesetzliche Erbteil gilt ohne abweichende Verfügung. Der Pflichtteil ist nur die geschützte Hälfte der gesetzlichen Quote bestimmter Personen.
Wie hoch ist der Pflichtteil der Kinder?
Seit 2023 die Hälfte ihrer jeweiligen gesetzlichen Erbquote. Wie hoch diese ist, hängt vom übrigen Erbenkreis und vom Stammprinzip ab.
Haben Eltern einen Pflichtteil?
Nein. Ihr Pflichtteil ist seit 1. Januar 2023 aufgehoben; ohne Verfügung können sie dennoch gesetzliche Erben sein.
Wird eine Pflichtteilsverletzung automatisch korrigiert?
Grundsätzlich nein. Die betroffene Person muss Herabsetzung rechtzeitig verlangen und Berechnungsmasse sowie Verletzung darlegen.
Kann man auf den Pflichtteil verzichten?
Ja, typischerweise durch öffentlich beurkundeten Erbvertrag. Inhalt, Gegenleistung und Wirkung auf Nachkommen müssen ausdrücklich geregelt werden.
Gilt neues Pflichtteilsrecht für alte Testamente?
Für Todesfälle seit 1. Januar 2023 ist grundsätzlich das neue Recht massgebend. Alte Formulierungen können aber auslegungsbedürftig sein und sollten geprüft werden.