Pfandobjekt, Gesamtpfand und Drittpfand erklärt

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Pfandobjekt ist das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht, das für eine Forderung haftet. Es kann dem Schuldner selbst oder einem Dritten gehören. Mehrere Grundstücke dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem Gesamtpfand für dieselbe Forderung haften; sonst muss die Pfandsumme aufgeteilt werden.

Welche Objekte belastet werden können

Belastbar sind im Grundbuch aufgenommene Grundstücke, darunter Liegenschaften, selbständige und dauernde Rechte sowie Stockwerkeigentum. Ein rechtlich verselbständigter Miteigentumsanteil kann ebenfalls Pfandobjekt sein. Blosse Zimmer, Gebäudeteile ohne eigenes Grundstücksrecht oder ungeteilte ideelle Teile eines Gesamteigentümers können nicht frei wie eigene Grundstücke verpfändet werden.

Drittpfand: Eigentümer ist nicht Schuldner

Beim Drittpfand stellt der Eigentümer sein Grundstück für die Forderung gegen eine andere Person zur Verfügung. Beispiel: Eltern belasten ihr Haus zur Sicherung eines Unternehmenskredits des Kindes. Sie werden dadurch nicht zwingend persönliche Darlehensschuldner, riskieren aber die Verwertung ihres Grundstücks. Zusätzliche Bürgschaft oder Solidarschuld ist separat zu prüfen.

Gesamtpfand über mehrere Grundstücke

Ein Gesamtpfand erlaubt, mehrere Grundstücke für die ganze Forderung haften zu lassen. Nach Art. 798 ZGB ist dies grundsätzlich zulässig, wenn die Grundstücke demselben Eigentümer gehören oder Eigentümer solidarisch für die gesicherte Forderung verpflichtet sind. Fehlt diese Voraussetzung, muss für jedes Grundstück ein bestimmter Pfandbetrag festgesetzt werden.

Risiko der gesamthaften Haftung

Der Gläubiger erhält Zugriff auf mehrere Pfandobjekte innerhalb der gesetzlichen Vollstreckungsregeln. Das kann Finanzierung erleichtern, erschwert aber späteren Teilverkauf oder Pfandentlassung. Wer eine Parzelle verkaufen will, braucht die Zustimmung des Gläubigers und eine neue Sicherungsrechnung für die verbleibenden Objekte.

Miteigentum und Gesamteigentum

Ein eigener Miteigentumsanteil kann grundsätzlich belastet werden. Sobald das Grundstück selbst mit Pfandrechten belastet ist, gelten Grenzen für die spätere separate Belastung von Anteilen. Bei Gesamteigentum besitzt niemand eine frei verfügbare Quote; die Gesamteigentümer handeln nach ihrem Gemeinschaftsverhältnis gemeinsam.

Prüfung vor der Pfandbestellung

Gesamtpfand später ändern

Eine Pfandentlassung, Pfandvermehrung oder Aufteilung verlangt die Mitwirkung des Gläubigers und den entsprechenden Grundbuchvollzug. Bei Papier-Schuldbriefen ist der Titel einzureichen. Wertverschiebungen können auch nachrangige Gläubiger betreffen. Änderungen sollten daher vor einem Kauf- oder Teilungsvertrag mit sämtlichen Banken abgestimmt werden.

Drittpfand-WarnungWer «nur das Haus als Sicherheit» gibt, kann es bei Ausfall verlieren, auch ohne selbst den Kreditbetrag erhalten zu haben.

Beispiel eines Dritt- und Gesamtpfands

Eine Betriebsgesellschaft benötigt Kredit, besitzt aber keine Immobilie. Ihre Muttergesellschaft stellt ein Geschäftshaus als Drittpfand. Die Betriebsgesellschaft bleibt persönliche Schuldnerin; die Mutter riskiert ihr Grundstück. Werden zwei Geschäftshäuser derselben Mutter für die ganze Forderung belastet, kann ein Gesamtpfand entstehen. Sollen die Häuser später einzeln verkauft werden, muss die Bank eines entlassen oder die Sicherheit neu verteilen. Hat dagegen jedes Haus einen fest zugeordneten Pfandbetrag, ist die Haftung objektbezogener. Welche Struktur günstiger ist, hängt von Belehnung, Rang und künftiger Verkaufsplanung ab – nicht nur von der aktuellen Kredithöhe.

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Häufige Fragen

Kann ich das Haus der Eltern für meinen Kredit verpfänden?

Ja, als Drittpfand, wenn die Eigentümer formgültig zustimmen und die Bank akzeptiert. Die Eltern riskieren dann die Verwertung ihres Hauses.

Dürfen beliebige Grundstücke in ein Gesamtpfand?

Nein. Sie müssen grundsätzlich demselben Eigentümer gehören oder die verschiedenen Eigentümer müssen solidarisch für die Forderung haften.

Kann ein Miteigentumsanteil verpfändet werden?

Ein grundbuchlich verselbständigter Miteigentumsanteil kann grundsätzlich Pfandobjekt sein; bestehende Belastungen und Eigentumsstruktur sind zu prüfen.

Kann eine Parzelle aus dem Gesamtpfand verkauft werden?

Nur wenn Gläubiger und Grundbuchvollzug die erforderliche Pfandentlassung beziehungsweise Neuordnung ermöglichen.

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Quellen & StandZGB Art. 793–798 · Notariate Zürich: Pfandobjekt · Notariate Zürich: Pfandänderungen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.