Stiftung gründen in der Schweiz: Ablauf und Voraussetzungen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine klassische Schweizer Stiftung entsteht, indem Vermögen dauerhaft einem besonderen Zweck gewidmet, die Organisation festgelegt und die Stiftung ins Handelsregister eingetragen wird. Bei einer Errichtung unter Lebenden braucht es eine öffentliche Urkunde; alternativ ist eine Verfügung von Todes wegen möglich. Aufsicht und eine allfällige Steuerbefreiung sind eigenständige Verfahren und dürfen nicht mit der Beurkundung verwechselt werden.

Zuerst den richtigen Stiftungstyp bestimmen

AusgestaltungKernBesonderheit
Klassische Stiftungeigentümerloses Zweckvermögenstaatliche Stiftungsaufsicht
Gemeinnützige Stiftungklassische Stiftung mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zwecksteuerbefreit erst nach Steuerentscheid
FamilienstiftungLeistungen an Familienangehörige in den Grenzen von Art. 335 ZGBkeine klassische staatliche Aufsicht
Unternehmens- oder Holdingstiftunghält Beteiligungen oder betreibt ein Unternehmenkein eigener gesetzlicher Stiftungstyp

Personalvorsorge- und kirchliche Stiftungen folgen zusätzlichen Sonderregeln. Zweck, Destinatärkreis und geografischer Tätigkeitsbereich müssen deshalb vor dem ersten Entwurf feststehen.

Die drei unverzichtbaren Gründungselemente

Art. 80 ZGB verlangt die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Nach der Praxis der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht müssen aus der Urkunde mindestens der Wille zur Errichtung einer selbstständigen Stiftung, das gewidmete Anfangsvermögen und der Zweck hervorgehen. Art. 83 ZGB verlangt zusätzlich die Festlegung der Organe und der Art der Verwaltung. Fehlt eines dieser Kernelemente, lässt sich der Mangel nicht zuverlässig durch ein späteres Reglement heilen.

Endgültige WirkungDie Stiftung hat keine Eigentümer oder Mitglieder. Das gewidmete Vermögen wird rechtlich verselbstständigt und kann vom Stifter nicht nach Belieben zurückgenommen werden.

Der Gründungsablauf in neun Schritten

  1. Zweck, Begünstigtenkreis und Tätigkeitsgebiet definieren.
  2. Finanzierungs- und Tätigkeitsplan erstellen.
  3. Name, Sitz, Stiftungsrat und Vertretung bestimmen.
  4. Urkunde und nötige Reglemente entwerfen.
  5. Entwürfe mit Aufsicht und Steuerbehörde vorprüfen.
  6. Anfangsvermögen bereitstellen und Banklösung klären.
  7. Stiftungsurkunde öffentlich beurkunden.
  8. Organe konstituieren und Handelsregisterdossier einreichen.
  9. Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung und Jahreskalender abschliessen.

Die freiwillige Vorprüfung durch die zuständige Aufsicht ist nicht die Gründung selbst, reduziert aber das Risiko, dass Urkunde und Reglement nach der Beurkundung nochmals angepasst werden müssen.

Notariat, Register, Aufsicht und Steueramt trennen

StelleAufgabeNicht ihre Aufgabe
Urkundspersonöffentliche Beurkundung des Errichtungswillenserteilt keine Steuerbefreiung
Handelsregisterprüft Registerbelege; der Eintrag ist für die Rechtspersönlichkeit der neu errichteten Stiftung konstitutiv und schafft Publizitätbeaufsichtigt nicht die Mittelverwendung
Stiftungsaufsichtwacht über gesetzes-, urkunden- und zweckgemässe Tätigkeitentscheidet nicht über die Steuerbefreiung
Kantonale Steuerbehördeentscheidet über Steuerpflicht oder Steuerbefreiungersetzt weder Urkunde noch Aufsicht

Unter Lebenden oder von Todes wegen gründen

Die Stiftung unter Lebenden wird öffentlich beurkundet und kann nach dem Handelsregistereintrag bereits zu Lebzeiten tätig werden. Die Errichtung von Todes wegen erfolgt durch Testament oder Erbvertrag. Nach dem Tod eröffnet die zuständige Behörde die Verfügung und informiert das Handelsregister. In beiden Varianten müssen Zweck, Vermögen und Organisation rechtlich tragfähig sein. Bei der Nachlasslösung kommen verfügbare Quote, Pflichtteile, Willensvollstreckung und die praktische Handlungsfähigkeit bis zum Registereintrag hinzu.

Welche Vorentscheide vor die Urkunde gehören

Ein ungeklärter Punkt kann später teuer werden, weil der Stifterwille nach der Errichtung grundsätzlich erstarrt und Änderungen behördlich genehmigt werden müssen.

Das vollständige Gründungsdossier

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

Gründungsakte vor der Beurkundung vollständig abstimmen

Vergleiche Notariate für die öffentliche Stiftungsurkunde und koordiniere Aufsicht, Steueramt und Handelsregister rechtzeitig.

Notariat finden →

Häufige Fragen

Braucht jede Stiftung einen Notar?

Für die Errichtung unter Lebenden ist eine öffentliche Urkunde nötig. Eine Stiftung kann stattdessen durch eine formgültige Verfügung von Todes wegen errichtet werden.

Entsteht die Steuerbefreiung mit dem Handelsregistereintrag?

Nein. Die kantonale Steuerbehörde entscheidet in einem eigenen Verfahren über die Steuerbefreiung.

Kann der Stifter sein Vermögen später zurückholen?

Grundsätzlich nein. Mit der Errichtung wird das gewidmete Vermögen dauerhaft von seinem Vermögen getrennt.

Wer beaufsichtigt eine gesamtschweizerisch tätige klassische Stiftung?

Klassische Stiftungen mit nationalem oder internationalem Tätigkeitsbereich fallen nach der Praxis grundsätzlich unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht; Sonderstiftungen sind separat zu prüfen.

WeiterlesenUrkunde richtig aufbauen · Anfangsvermögen planen · Steuerbefreiung prüfen · Kosten kalkulieren
Notariat vorbereitenPassenden Notar finden · Unterlagen-Checkliste · Offerten vergleichen
Quellen & StandZGB Art. 52 sowie 80–89c · Eidgenössische Stiftungsaufsicht: Fragen und Antworten · ESA: Vorprüfung und Dienstleistungen · Handelsregisterverordnung · SECO: Stiftung. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.