Stiftungsurkunde und Reglement: Inhalt und klare Abgrenzung

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Die Stiftungsurkunde ist die rechtliche Verfassung der Stiftung; ein Reglement konkretisiert sie nur. Zweck, Vermögenswidmung und Grundorganisation gehören in die Urkunde. Förderkriterien, Geschäftsabläufe oder Anlagerichtlinien können in Reglementen stehen, dürfen der Urkunde aber nie widersprechen.

Pflichtkern und sinnvolle Zusatzklauseln

RegelungsbereichUrkundeReglement möglich?
Name, Sitz, Zweckzwingender Kernnur Konkretisierung
Anfangsvermögenzwingend bezeichnennein
Organe und VerwaltungsartGrundstruktur zwingendDetailorganisation ja
Destinatäre und Förderlogikwesentliche GrenzenVerfahren und Kriterien ja
Anlage, Kompetenz, SpesenGrundsätze bei Bedarftypischer Reglementsstoff
Restvermögen bei Aufhebunginsbesondere steuerlich wichtignicht bloss delegieren

Den Zweck weit genug und trotzdem bestimmt formulieren

Der Zweck muss erkennen lassen, wofür das verselbstständigte Vermögen eingesetzt werden darf. Eine zu enge Formulierung kann die Stiftung bei gesellschaftlichem oder technischem Wandel blockieren; eine völlig offene Formulierung gibt dem Stiftungsrat dagegen keine belastbare Grenze. Geografischer Wirkungsbereich, Zielgruppe, Förderart und allfällige operative Tätigkeit sind so zu beschreiben, dass Aufsicht und Organe den historischen Stifterwillen später nachvollziehen können.

Organisation mit funktionierenden Kontrollen

Die Urkunde bezeichnet das oberste Organ, seine Bestellung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit und Vertretung. Sie regelt die Wahl einer Revisionsstelle oder verweist auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung. Für Geschäftsleitung, Beiräte und Kommissionen kann sie eine Delegationsgrundlage schaffen. Ein Organisationsreglement verteilt danach Aufgaben, Berichtslinien und Finanzkompetenzen. Es darf keine Kompetenzen schaffen, welche die Urkunde dem Stiftungsrat unübertragbar zuweist.

Änderungsvorbehalte müssen von Anfang an hinein

Wer sich als Stifter ein Recht zur späteren Änderung des Zwecks oder der Organisation nach Art. 86a ZGB vorbehalten will, muss dies in der Errichtungsurkunde ausdrücklich vorsehen. Der Vorbehalt lässt sich später nicht einfach ergänzen. Auch mit Vorbehalt darf der Stifter nicht laufend eingreifen: Zwischen Errichtung und Änderung beziehungsweise zwischen zwei Änderungen gelten zehnjährige Fristen; das Recht ist persönlich, unvererblich und unübertragbar.

Seit 2024Art. 86a ZGB umfasst neben dem Zweck auch einen möglichen Organisationsänderungsvorbehalt. Zweck- und Organisationsfrist laufen unabhängig voneinander.

Steuerklauseln vor der Beurkundung abstimmen

Eine gemeinnützige Zweckformulierung allein schafft keine Steuerbefreiung. Für eine angestrebte Befreiung verlangen Steuerbehörden regelmässig Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit der Mittelbindung sowie eine passende Restvermögensklausel. Rückfall- oder Sondervorteile zugunsten des Stifters gefährden die Befreiung. Deshalb sollte der Entwurf zuerst mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde und der Aufsicht abgestimmt und erst danach beurkundet werden.

Vorprüfung, Beurkundung und Reglementsabnahme

Die ESA bietet für bundesbeaufsichtigte Stiftungsprojekte eine freiwillige, gebührenpflichtige Vorprüfung von Urkunde und Reglementen an. Die öffentliche Beurkundung bestätigt den formgültigen Errichtungsakt; sie ersetzt diese materielle Abstimmung nicht. Nach der Gründung müssen Reglemente und Änderungen der Aufsicht zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ESA-Praxis setzt der Stiftungsrat das Reglement in Kraft, während die Aufsicht dessen Vereinbarkeit mit Gesetz und Urkunde kontrolliert.

Redaktionscheck vor der Unterzeichnung

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

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Häufige Fragen

Sind Stiftungsurkunde und Statuten dasselbe?

Im Stiftungsbereich wird die Errichtungsurkunde häufig als Stiftungsurkunde oder Statut bezeichnet. Entscheidend ist ihr rechtlich verbindlicher Inhalt, nicht die Überschrift.

Kann der Stiftungsrat den Zweck im Reglement erweitern?

Nein. Ein Reglement darf die Urkunde konkretisieren, den statutarischen Zweck aber nicht erweitern oder verändern.

Muss jedes Reglement öffentlich beurkundet werden?

Nein. Nach ESA-Praxis werden Reglemente durch den Stiftungsrat erlassen und der Aufsicht zur Prüfung vorgelegt; eine öffentliche Beurkundung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Kann ein Zweckänderungsvorbehalt später ergänzt werden?

Nein. Der Vorbehalt nach Art. 86a ZGB muss bereits in der Errichtungsurkunde enthalten sein.

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Quellen & StandZGB Art. 80, 81, 83 und 85–86b · ESA: Musterstatuten · ESA: Reglemente und Statutenänderungen · ESA: Organisationsänderungsvorbehalt · Kanton Zürich: Steuerbefreiung beantragen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.