Modernes Aktienrecht
Kapitalband, Kapitalerhöhungen, Fremdwährung, Partizipationskapital, Aktienübertragung und virtuelle Generalversammlung.
Schweizweite Ratgeber
12 BeiträgeWie die Generalversammlung dem Verwaltungsrat kontrollierte Flexibilität für spätere Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen gibt.
Ratgeber ABV oder StatutenStatuten ordnen die Gesellschaft; der ABV bindet seine Parteien. Gute Governance nutzt beide Ebenen ohne widersprüchliche Versprechen.
Ratgeber Aktienkapital in FremdwährungWann die funktionale Währung zur Kapitalwährung werden darf und wie ein Wechsel ohne Scheingenauigkeit vollzogen wird.
Ratgeber Aktiensplit und ZusammenlegungMehr oder weniger Aktien bei unverändertem Aktienkapital – mit sauberer Behandlung von Bruchteilen, Stimmrechten und Wertrechten.
Ratgeber Bedingtes Kapital und WandelrechteKapital entsteht erst mit der Ausübung der Rechte – die Schutzregeln werden jedoch bereits bei der statutarischen Grundlage festgelegt.
Ratgeber Firma und Zweck ändernZwei Statutenänderungen mit unterschiedlichen Mehrheiten und weit mehr Folgen als einer neuen Zeile im Handelsregister.
Ratgeber Kapitalerhöhung mit SacheinlageMaschinen, Beteiligungen, Immaterialgüter oder Immobilien statt Bargeld einbringen – mit belastbarer Bewertung und Übertragbarkeit.
Ratgeber Namenaktien übertragenKaufvertrag, Eigentumsübertragung und Anerkennung im Aktienbuch sind drei getrennte Schritte – mit unterschiedlichen Formregeln.
Ratgeber PartizipationskapitalEigenkapital ohne Stimmrecht ausgeben – und dabei Vermögens-, Informations- und Schutzrechte der Partizipanten korrekt abbilden.
Ratgeber Sitzverlegung in anderen KantonDer neue Kanton übernimmt den Registereintrag – doch Steuern, Bewilligungen, Personal und Verträge wechseln nicht automatisch mit.
Ratgeber VerrechnungsliberierungWie ein Gläubiger seine Forderung als Einlage verwendet und welche Nachweise den Debt-to-Equity-Swap tragfähig machen.
Ratgeber Virtuelle GV beurkundenDigitale Teilnahme ist bundesrechtlich möglich – Identität, Interaktion, Abstimmung und kantonales Beurkundungsrecht bleiben verbindlich.