ThemenweltÖffentliche Beurkundung & Urkundenwirkung

Urkundenoriginal, Ausfertigung und beglaubigte Kopie unterscheiden

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 8 Min.Redaktion tabellio.ch

Bei öffentlichen Urkunden zirkulieren mehrere Dokumentformen. Die Urschrift dokumentiert den ursprünglichen Beurkundungsakt; eine Ausfertigung wird nach kantonalem Recht daraus amtlich erstellt. Eine beglaubigte Kopie bestätigt nur die Übereinstimmung mit einer vorgelegten Vorlage und ist nicht automatisch eine neue Ausfertigung der Urschrift.

Vier Dokumentformen im Vergleich

FormKerntypische Stelle
Urschriftabgeschlossene Originalurkunde des BeurkundungsaktsUrkundsperson oder kantonales Archiv
Ausfertigungamtlich bestätigte Wiedergabe der Urschriftberechtigte Urkundsperson/Archiv
beglaubigte Abschriftamtlich bestätigter Textvergleich nach kantonalem Rechtzuständige Stelle
beglaubigte KopieÜbereinstimmung mit vorgelegter VorlageNotariat oder andere befugte Stelle

Bezeichnungen variieren kantonal. Deshalb sind Zweck, ausstellende Stelle, Bezugsdokument und Vermerk wichtiger als das Alltagsetikett «Original».

Die Urschrift bleibt geschützt und nachvollziehbar

Nach Abschluss des Akts wird die Urschrift nicht an Parteien zum freien Bearbeiten herausgegeben. Kantonales Recht regelt Nummerierung, Register, Aufbewahrung, Übergabe bei Amtsende und Archivzugang. Dadurch bleibt der ursprüngliche Text überprüfbar, selbst wenn Ausfertigungen verloren gehen oder voneinander abweichende Kopien auftauchen.

Nachträgliche materielle Änderungen erfolgen nicht durch Überschreiben. Sie brauchen Nachtrag, neue Urkunde oder anderen gesetzlichen Korrekturweg. Die ursprüngliche Urschrift bleibt Teil der Aktenhistorie.

Was eine Ausfertigung leistet

Die Ausfertigung gibt die Urschrift vollständig oder im zulässigen Umfang wieder und trägt den vorgeschriebenen Ausfertigungsvermerk. Sie kann für Parteien, Register, Banken oder Gerichte bestimmt sein. Wer sie erstellen darf und wie viele Exemplare ausgegeben werden, bestimmt das kantonale Recht beziehungsweise die Berechtigungslage.

Eine Ausfertigung beweist ihre Herkunft aus der Urschrift. Sie ist nicht dasselbe wie eine zweite Originalunterzeichnung. Bei vollstreckbaren Urkunden können besondere Ausfertigungs- und Kontrollanforderungen gelten.

Beglaubigte Kopie: Vorlage entscheidet

Bei einer Kopiebeglaubigung vergleicht die zuständige Stelle Kopie und vorgelegtes Dokument. Wird nur eine Ausfertigung vorgelegt, bestätigt die Kopie deren Wiedergabe – nicht den direkten Vergleich mit der archivierten Urschrift. Wird eine gewöhnliche Kopie als Vorlage akzeptiert, ist die Aussage noch enger.

Die Beglaubigung bestätigt nicht materielle Wirksamkeit, Aktualität oder unveränderte Rechtslage. Eine kopierte alte Vollmacht kann textgetreu und trotzdem widerrufen sein. Der Empfänger bestimmt, ob die Kopie genügt.

Registerbeleg ist nochmals etwas anderes

Grundbuch- und Handelsregister führen Belege zum Eintrag. Eine Belegkopie kann eine öffentliche Urkunde enthalten, wird dadurch aber nicht automatisch zu einer neuen notariellen Ausfertigung. Für einen neuen Vollzug kann das Register eine aktuelle amtliche Ausfertigung, Anmeldung oder zusätzliche Erklärung verlangen.

Wer eine Dienstbarkeit oder Eigentumsübertragung nachvollziehen will, braucht gegebenenfalls sowohl Registerauszug als auch Beleg und Urkundenausfertigung. Jedes Dokument beantwortet eine andere Frage.

Elektronische Datei und Papierausdruck

Eine zulässige elektronische Ausfertigung enthält qualifizierte Signaturen und Validierungsinformationen. Ihre Echtheit wird an der Datei geprüft. Ein Papierausdruck kann diese technischen Merkmale nicht transportieren und ist nicht automatisch eine gleichwertige Papierausfertigung.

Umgekehrt wird ein Scan einer Papierausfertigung nicht allein durch PDF-Format zur elektronischen öffentlichen Urkunde. Vor Einreichung sind Format, Signaturvalidierung und Übermittlungsweg mit dem Empfänger abzustimmen.

Verlust, Amtsende und neue Exemplare

Geht eine Ausfertigung verloren, wird nicht eine private Kopie «zum Original erklärt». Parteien wenden sich mit Urkundsnummer, Datum und Personendaten an die frühere Urkundsperson, Amtsnachfolge oder das kantonale Archiv. Berechtigung und allfällige Sperren werden geprüft.

Ist die Urkundsperson nicht mehr tätig, regelt der Kanton Verwahrung und Ausfertigungsbefugnis. Bei Auslandverwendung können anschliessend Überbeglaubigung, Apostille und Übersetzung neu nötig sein.

Bestellcheck für die richtige Dokumentform

  1. Empfänger und konkreten Zweck schriftlich erfragen.
  2. Benötigte Form und Aktualität bestätigen lassen.
  3. Urschriftennummer, Datum und Urkundsperson ermitteln.
  4. Berechtigung und Zahl der Exemplare klären.
  5. Papier- oder elektronische Form festlegen.
  6. Registerbeleg, Ausfertigung und Kopiebeglaubigung nicht verwechseln.
  7. Auslandschritte erst nach Dokumentwahl planen.
  8. Erhaltenes Exemplar samt Vermerk und Siegel prüfen.

Abgrenzung zum bestehenden Korrekturratgeber

Dieser Beitrag beantwortet, welche Dokumentform vorliegt und wo sie bezogen wird. Der Ratgeber Öffentliche Urkunde korrigieren oder ergänzen behandelt dagegen Fehler in Urschrift, Ausfertigung und Register. Eine neue Ausfertigung korrigiert nur eine fehlerhafte Wiedergabe; sie darf keinen materiell neuen Parteiwillen in die Urschrift hineinlesen.

Vor jeder Neubestellung ist daher zu klären: fehlt nur ein Exemplar oder ist der zugrunde liegende Inhalt falsch?

Die vollständige Dokumenten- und Beweiskette in der Praxis

Eine belastbare Urkundenprüfung beginnt nicht mit einer isolierten PDF-Datei. Zuerst werden Urschrift beziehungsweise Archivnachweis, sämtliche Ausfertigungen, Beurkundungsregister, Beilagen, Vollmachten, Identitätsunterlagen und spätere Registerbelege als Kette geordnet. Jedes Dokument erhält Herkunft, Erstellungsdatum, ausstellende Stelle, Empfänger und rechtliche Funktion. So wird sichtbar, ob zwei Exemplare nur optisch abweichen oder ob tatsächlich verschiedene Erklärungen und Verfahrensstände vorliegen.

Danach wird für jeden relevanten Satz der Bezeugungsgegenstand bestimmt. Eine öffentliche Urkunde kann beweisen, dass eine Partei erschien, eine Erklärung abgab, den Text genehmigte oder unterschrieb. Eine technische, wirtschaftliche oder medizinische Behauptung erhält dagegen nicht allein durch Aufnahme in den Vertrag amtliche Wahrheit. In einer Beweismatrix stehen deshalb nebeneinander: Wortlaut, gesetzliche Prüfpflicht der Urkundsperson, eigene Wahrnehmung, Parteibehauptung, unabhängiger Sachbeweis und möglicher Gegenbeweis. Diese Trennung verhindert sowohl Überschätzung als auch pauschale Entwertung der Urkunde.

Für die Authentizität wird die richtige Ebene gesichert. Bei Papier sind Urschrift, Siegel, Unterschriften, Seitenverbindung und Ausfertigungsvermerk relevant. Bei einer elektronischen Ausfertigung werden Originaldatei, qualifizierte Signatur, Zeitstempel, Zulassung der Urkundsperson und Validierungsbericht aufbewahrt. Ein Ausdruck oder Screenshot ist nur eine Darstellung und kann technische Echtheitsmerkmale verlieren. Muss ein Dokument ins Ausland, bestätigt Apostille oder Legalisation grundsätzlich Herkunft und amtliche Unterschrift, nicht materielle Richtigkeit.

Im Streit wird eine unveränderte Arbeitskopie erstellt; das Original bleibt geschützt. Jede Übergabe wird protokolliert. Fehlende Seiten, handschriftliche Korrekturen oder unterschiedliche Nummern werden fotografisch und schriftlich festgehalten, ohne selbst etwas zu ergänzen. Bei Archivabfragen nennt man Urkundsnummer, Datum, Parteien und damalige Urkundsperson. Ist diese nicht mehr tätig, bestimmt das kantonale Recht Amtsnachfolge und zuständige Verwahrung.

Schliesslich wird die Dokumentform am Verwendungszweck gespiegelt. Ein Grundbuchamt kann eine Ausfertigung und Anmeldung verlangen, ein Gericht das Original beiziehen, eine Bank eine beglaubigte Kopie akzeptieren und eine ausländische Behörde zusätzlich Apostille und Übersetzung fordern. «Notariell» ist daher keine ausreichende Bestellung. Die Anfrage bezeichnet genau, welche Tatsache bewiesen, welcher Eintrag vollzogen und in welchem Format das Dokument geprüft werden soll. Erst diese geschlossene Kette macht die öffentliche Urkunde in Register, Verfahren und Langzeitarchiv zuverlässig nutzbar.

Rollen, Übergaben und Qualitätskontrolle

Für das Dossier «urkundenoriginal ausfertigung beglaubigte kopie» wird jede Rolle ausdrücklich benannt. Die Parteien entscheiden über den materiellen Inhalt und liefern richtige Tatsachen. Eine unabhängige Beratung wahrt bei Bedarf einseitige Interessen. Die Urkundsperson führt das gesetzliche Verfahren neutral durch und bezeugt nur den dafür vorgesehenen Vorgang. Dolmetscher und Zeugen erfüllen eng begrenzte Funktionen. Register, Bank, KESB oder Gericht prüfen anschliessend ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. Keine dieser Stellen kann stillschweigend die Verantwortung einer anderen übernehmen.

Vor der Beurkundung bestätigt eine Freigabeliste Personalien, Vertretung, Fähigkeit, Sprache, finale Fassung, Anlagen, Zustimmungen und Vollzugsbedingungen. Offene Punkte werden nicht mit «später klären» in eine formbedürftige Erklärung verschoben. Nach dem Akt vergleicht eine zweite Person Ausfertigung und Urschrift beziehungsweise den amtlichen Vermerk, kontrolliert Empfänger, Registeranmeldung und Fristen und dokumentiert jede Übergabe. Bei elektronischen Dokumenten wird die signierte Originaldatei validiert und unverändert aufbewahrt.

Entsteht später ein Zweifel, bleibt diese Chronologie entscheidend: Wer wusste wann was, welche Fassung wurde genehmigt, welcher Schritt wurde amtlich wahrgenommen und welcher Vollzug folgte? Ein kurzes Closing-Protokoll mit Urkundsnummer, Datum, Ausfertigungen, Registereingang und offenen Bedingungen liefert darauf eine überprüfbare Antwort. Es ersetzt keine gesetzliche Form, macht deren Einhaltung und die Grenzen der Urkundenwirkung aber für Parteien, Behörden und spätere Gerichte nachvollziehbar.

Die Sieben-Prüfungen-Matrix für eine öffentliche Beurkundung

  1. Geschäft und Form: Zuerst bestimmen, welche Erklärung oder welcher Vertrag beurkundet werden soll und welches Bundesrecht die öffentliche Form verlangt. Eine Beglaubigung bestätigt nicht denselben Inhalt.
  2. Zuständigkeit und Verfahren: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Urkundsperson sowie das anwendbare kantonale Beurkundungsrecht prüfen. Ein allgemeines schweizweit einheitliches Beurkundungsverfahren besteht nicht.
  3. Parteien und Identität: Identität, Parteistellung, Sprache und allfällige Verständigungsunterstützung vor dem Termin klären. Die Urkunde muss die Erklärenden und ihre Rollen eindeutig abbilden.
  4. Urteilsfähigkeit und freier Wille: Geschäftsspezifisch prüfen, ob die Beteiligten Bedeutung und Folgen verstehen und frei erklären. Zweifel dürfen nicht durch eine blosse Unterschrift überspielt werden.
  5. Vertretung und Genehmigung: Vollmacht, Organstellung, Interessenkonflikte und nachträgliche Genehmigung getrennt beurteilen. Ob Stellvertretung zulässig ist, hängt auch vom konkreten Geschäft und vom anwendbaren Recht ab.
  6. Beurkundungsakt: Kenntnisnahme, Erklärung, Verlesen oder Einsicht, Genehmigung, Unterzeichnung und Feststellungen so durchführen, wie es Bundes- und kantonales Recht für den Fall verlangen.
  7. Original und Vollzug: Urschrift, Ausfertigungen, Registeranmeldung, Aufbewahrung und spätere Berichtigung dokumentieren. Materielle Änderungen benötigen eine neue formgerechte Erklärung und dürfen nicht als Schreibfehler kaschiert werden.

Das Dossier sollte Entwurf, Identitäts- und Vertretungsnachweise, Bewilligungen, Registerauszüge, Sprachregelung und einen Vollzugsplan enthalten. Die öffentliche Urkunde schafft den gesetzlich verlangten Formträger; ob das Geschäft materiell gültig ist und im Register vollzogen werden kann, bleibt eine zusätzliche Prüfung.

Beim Empfänger die Form, nicht nur den Titel erfragen

Mit Urkundsnummer, Zweck und gewünschtem Format findet die zuständige Stelle das richtige Exemplar.

Bezugsstelle klären →

Häufige Fragen

Bekomme ich die Urschrift vom Notar?

Regelmässig nicht zur freien Aufbewahrung; sie bleibt nach kantonalem Recht bei der Urkundsperson oder im Archiv. Parteien erhalten Ausfertigungen.

Ist eine beglaubigte Kopie eine Ausfertigung?

Nein, nicht automatisch. Die Kopie bestätigt den Vergleich mit einer Vorlage; die Ausfertigung wird amtlich aus der Urschrift erstellt.

Ist ein Scan einer Ausfertigung gültig?

Er kann zur Vorprüfung dienen. Ob er für Register oder Behörde genügt, bestimmt der Empfänger; ein Scan ist keine elektronische öffentliche Ausfertigung.

Wo erhalte ich später eine neue Ausfertigung?

Bei der zuständigen Urkundsperson, Amtsnachfolge oder dem kantonalen Urkundenarchiv nach Prüfung der Berechtigung.

Kann eine Ausfertigung nur teilweise erstellt werden?

Das richtet sich nach kantonalem Recht, Urkundenart und berechtigtem Zweck. Ein Auszug darf den Sinn nicht verfälschen.

Ist eine Registerbelegkopie dasselbe?

Nein. Sie dokumentiert den beim Register hinterlegten Beleg, ist aber nicht automatisch eine neue Ausfertigung der notariellen Urschrift.

WeiterlesenUrkundenfehler korrigieren · Kopie beglaubigen · Grundbuchbelege bestellen · Elektronische Form · Auslandverwendung
Form und Verfahren trennenUrkundsperson für Vorbereitung und Beurkundungsakt · Parteien oder Organe für die materielle Erklärung · Register für den nachfolgenden Vollzug · Gericht für Streit über Gültigkeit oder Anfechtung.
Quellen & StandZGB Art. 9 und Art. 55 SchlT · BJ: kantonales Beurkundungsverfahren · BJ: elektronische öffentliche Urkunden · Kanton Bern: Urschrift, Ausfertigung und Aufbewahrung · Grundbuchverordnung: Belege und Ausweise. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.