ThemenweltDigitales Notariat & elektronische Urkunden

Das DNG einfach erklärt: Die 22 Artikel des digitalen Notariatsrechts

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 8 Min.Redaktion tabellio.ch

Das DNG umfasst 22 Artikel und schafft erstmals einen bundesweiten Rahmen für elektronische Originale öffentlicher Urkunden. Es definiert die Entstehung des Originals, verpflichtet zu dessen Erfassung in einem Bundesregister und regelt Ausfertigungen, Beglaubigungen, Zugriff und technische Standards. Am 14. Juli 2026 ist das Gesetz jedoch beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Bis zur geplanten Umsetzung gilt weiterhin das EÖBV-System mit Papieroriginal.

Status am 14. Juli 2026: gilt heute, beschlossen, geplant

Rechtsstand 14.07.2026

Gilt heute: Die geltende EÖBV ordnet elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen; SchlT Art. 55a ZGB trägt die kantonale Ermächtigung. Das Original einer notariellen öffentlichen Urkunde bleibt Papier.

Beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Das DNG wurde am 16. Juni 2023 in der Schlussabstimmung angenommen und nach unbenutztem Referendum als BBl 2023 1523 veröffentlicht. Sein Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat.

Geplant: Ausführungsverordnung, Register, Schnittstellen, Gebühren und Detailverfahren werden aufgebaut. Das BJ erwartet die gemeinsame Inkraftsetzung voraussichtlich 2029.

Diese drei Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Eine im Bundesblatt veröffentlichte Schlussabstimmung schafft noch keine anwendbare elektronische Originalurkunde; eine bestehende elektronische Ausfertigung nach EÖBV ist umgekehrt nicht bloss ein Zukunftskonzept. Für jedes konkrete Geschäft sind Urkundenart, zuständiger Kanton, technischer Übermittlungsweg und der Zeitpunkt der Verwendung getrennt festzuhalten.

Art. 1–4: Zweck, Gegenstand und Begriffe

Art. 1 nennt drei Qualitätsziele: Elektronische öffentliche Urkunden sollen so verlässlich wie Papierurkunden, zwischen Informatiksystemen austauschbar sowie langfristig sicher erhalten sein. Digitale Prozesse im Notariat sollen vereinheitlicht und effizient werden. Das Gesetz ist damit nicht nur eine Signaturregel, sondern verbindet Formrecht, technische Interoperabilität und dauerhafte Beweissicherung.

Art. 2 erfasst elektronische Originale, Ausfertigungen von elektronischen und papiernen Originalen sowie elektronische Beglaubigungen verschiedener Kopien und Signaturen. Art. 3 definiert Urkundsperson, Original, Exemplar, Ausfertigung und Beglaubigung. Art. 4 erlaubt für Auslandsverwendung abweichende Anforderungen, wenn vergleichbare Integrität und Authentizität bestehen; die Detailkriterien muss der Bundesrat festlegen.

Art. 5: Berechtigung, kantonale Pflicht und Erbrechtsgrenze

Das DNG ermächtigt Urkundspersonen zur Erstellung der elektronischen öffentlichen Urkunden nach Art. 2 Abs. 1. Es schafft selbst kein allgemeines Obligatorium. Art. 5 Abs. 3 erlaubt einem Kanton aber, seine Urkundspersonen zur elektronischen Erstellung zu verpflichten. Damit wird die technische Möglichkeit bundesweit eröffnet, während der Kanton den Einsatz innerhalb seiner Zuständigkeit steuern kann.

Für Verfügungen von Todes wegen gilt eine doppelte Schutzregel. Die elektronische Originalform ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Urkundsparteien zulässig; ein Kanton darf sie nicht erzwingen. Der Gesetzeswortlaut spricht präzise von Verfügungen von Todes wegen. Öffentliches Testament und Erbvertrag sind die zentralen Beispiele. Nicht jedes Dokument, das irgendwie einen Nachlass betrifft, fällt automatisch unter genau dieselbe Ausnahme.

Art. 6–8: So entsteht das elektronische Original

Ist die Genehmigung des Urkundeninhalts durch Beteiligte erforderlich, muss sie auf dem elektronischen Original angebracht werden. Bei grafischer Erfassung eigenhändiger Unterschriften verlangt Art. 6 ein Gerät, das die für die Identifizierung nötigen biometrischen Merkmale aufzeichnet. Kann jemand nicht unterzeichnen, wird eine andere Bestätigungsform samt Grund in der Urkunde erwähnt. Weitere zulässige Erfassungsformen bestimmt der Bundesrat.

Die Urkundsperson schliesst den Vorgang mit QES, qualifiziertem Zeitstempel und elektronischem Befugnisnachweis ab. Erst dann erhält das elektronische Dokument nach Art. 7 Abs. 2 Urkundenqualität. Anschliessend wird das Original registriert. Danach dürfen elektronische Exemplare, elektronische Ausfertigungen, Papierausfertigungen und beglaubigte Papierkopien erstellt und mit Zustimmung über Speichermedium oder vereinbarten elektronischen Kanal ausgehändigt werden.

Art. 9–15: Bundesregister, Referenz und Zugriff

Das BJ baut und betreibt das elektronische Urkundenregister. Die Urkundsperson erfasst das Original unmittelbar nach Abschluss. Das registrierte Dokument wird Referenz für den Vergleich mit elektronischen Exemplaren. Das System muss Zuordnung, Datenabgleich, Widerruf, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, dauerhafte Lesbarkeit und spätere Ausfertigungen gewährleisten. Die Nutzung wird gebührenpflichtig.

Zugriff auf Originalinhalte ist eng begrenzt und wird protokolliert. Urkundsperson und Hilfspersonen greifen auf eigene oder übernommene Urkunden zu; Aufsicht handelt in gesetzlich bestimmten Situationen; Gerichte und weitere Behörden benötigen rechtskräftige Entscheide. Das BJ erhält technischen Zugriff für Betrieb und Störungen. Die Möglichkeit eines Besitzers, sein Exemplar abzugleichen, ist von der inhaltlichen Registereinsicht zu unterscheiden.

Art. 12: Notbetrieb bei technischer Störung

Das DNG setzt nicht voraus, dass Technik niemals ausfällt. Verhindert eine Störung die unmittelbare Registererfassung und ist Zuwarten unzumutbar, darf die Urkundsperson elektronische Exemplare vorläufig in Umlauf bringen. Zuvor muss sie vom elektronischen Original eine Papierausfertigung oder beglaubigte Papierkopie erstellen und sicher aufbewahren. Das schafft einen kontrollierten Referenzanker.

Nach Behebung wird die Registererfassung sofort nachgeholt. Die Urkundsperson vergewissert sich, dass registriertes elektronisches Original und Papierdokument inhaltlich übereinstimmen. Eine beliebige lokale Sicherung oder spätere Behauptung genügt nicht. Die künftige Ausführungsverordnung wird Verfahren, Nachweise und technische Details konkretisieren; Softwareanbieter sollten den Notbetrieb nicht auf Basis eigener Vermutungen abschliessend implementieren.

Art. 16–19: Ausfertigungen, Papierkonversion und Schnittstellen

Art. 16 erlaubt den Abruf elektronischer Exemplare und die Erstellung elektronischer Ausfertigungen sowie Beglaubigungen. Sie tragen ebenfalls QES, Zeitstempel und Befugnisnachweis. Art. 17 schafft den Rückweg auf Papier: Urkundspersonen können aus elektronischen Originalen Papierausfertigungen oder beglaubigte Kopien und aus anderen elektronischen Dokumenten beglaubigte Papierkopien erstellen. Die technische und visuelle Prüfung wird verordnungsrechtlich festgelegt.

Art. 18 verpflichtet den Bundesrat, unter Mitwirkung der Kantone einheitliche Schnittstellen, Formate und Standards für die Kommunikation mit Grundbuch-, Handelsregister- und Zivilstandsbehörden festzulegen. Art. 19 erlaubt technische Hilfsmittel des BJ, insbesondere für Befugnisnachweise und Prüfungen. Das bestehende UPReg kann dabei weiterentwickelt oder ersetzt werden; das BJ prüft 2026 noch Optionen.

Art. 20–22: Ausführungsrecht und Inkraftsetzung

Art. 20 überträgt dem Bundesrat die Detailregelung: Erstellungsverfahren, technische Anforderungen, Wahrnehmbarmachung des Urkundeninhalts, Registeranforderungen, Erfassung, Befugnisnachweis und Interoperabilität. Er kann bestimmte Hilfsmittel, Dateiformate und Signaturen vorschreiben. Gebühren sollen im gesetzlichen Rahmen möglichst kostendeckend ausgestaltet werden.

Art. 21 passt SchlT Art. 55 ZGB an und hebt den heutigen Art. 55a mit Inkrafttreten des neuen Systems auf. Art. 22 überlässt das Inkraftsetzungsdatum dem Bundesrat. Genau deshalb darf das DNG 2026 nicht wie geltendes Recht angewandt werden. Das BJ plant Verordnung und technische Plattform gemeinsam; die amtliche Projektseite nennt 2029, aber erst ein Inkraftsetzungsbeschluss macht den Termin verbindlich.

Was das DNG ausdrücklich nicht entscheidet

Das Gesetz vereinheitlicht nicht das gesamte materielle und kantonale Notariatsrecht. Es bestimmt nicht schweizweit Honorare, örtliche Zuständigkeit, Amts- oder freies Notariat und sämtliche Anforderungen an Präsenz, Zeugen oder Willensprüfung. Soweit Bundesrecht nichts regelt, bleibt kantonales Recht anwendbar. Auch die materielle Gültigkeit eines Immobilienkaufs, Ehe- oder Erbvertrags folgt weiterhin dem jeweiligen Sachrecht.

Ebenso schafft das DNG keine automatische Fernbeurkundung. Eine QES beweist nicht allein, dass eine Urkundsperson Identität, Urteilsfähigkeit und freien Willen im gesetzlich verlangten Verfahren festgestellt hat. Das Register validiert künftig technische und formale Merkmale; es bestätigt nicht die inhaltliche Wahrheit. Diese Grenzen sind keine Lücken, sondern Folge der Rollenverteilung zwischen elektronischer Urkundenform, Beurkundungsverfahren und materiellem Recht.

Statusmatrix: Was heute digital möglich ist – und was erst geplant ist

  1. Heute geltendes Recht: Elektronische Ausfertigungen und beglaubigte elektronische Kopien können nach der EÖBV erstellt und über die vorgesehenen Systeme geprüft werden. Das konkrete Grundgeschäft und das kantonale Verfahren bleiben massgebend.
  2. Elektronisches Original: Datei, qualifizierte elektronische Signatur, Zulassungsbestätigung, Zeitstempel und Registerbezug erfüllen unterschiedliche Funktionen. Ein Scan einer Papierurkunde ist kein elektronisches Original.
  3. Prüfung: Signatur und Zulassung mit dem vorgesehenen Validator kontrollieren, Ergebnis und Zeitpunkt sichern und die ganze Vertrauenskette erhalten. Eine technisch gültige Signatur beweist nicht automatisch die materielle Wirksamkeit des Geschäfts.
  4. Medienwechsel: Vorab festlegen, ob Empfänger, Handelsregister, Grundbuchamt oder ausländische Stelle Papier oder elektronische Form akzeptieren und welcher beglaubigte Medienwechsel nötig ist.
  5. DNG-Zielbild: Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat soll elektronische öffentliche Urkunden und ein zentrales Urkundenregister schweizweit verankern; die Umsetzung wird nach heutigem Projektstand voraussichtlich 2029 erwartet.
  6. Keine automatische Fernbeurkundung: Elektronische Urkunde, digitale Signatur und Online-Termin sind getrennte Fragen. Das DNG beseitigt kantonale Verfahrens- und Anwesenheitsanforderungen nicht pauschal und macht eine Videokonferenz nicht automatisch zulässig.

Jeder Beitrag kennzeichnet deshalb ausdrücklich, ob er geltendes Recht, eine bestehende technische Möglichkeit oder das geplante DNG-System beschreibt. Vor einem realen Geschäft sind Inkraftsetzungsstand, kantonales Verfahrensrecht und Annahme durch die Zielstelle erneut zu bestätigen.

DNG-Anwendungsfall rechtzeitig einordnen

Kläre beim Notariat, welches Recht am geplanten Vollzugsdatum gilt und ob heute eine EÖBV-Ausfertigung oder später ein DNG-Original benötigt wird.

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Häufige Fragen

Wofür steht DNG?

Für Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat. Es wurde am 16. Juni 2023 beschlossen und als BBl 2023 1523 veröffentlicht.

Ist das DNG heute anwendbar?

Nein. Am 14. Juli 2026 ist es noch nicht in Kraft. Bis zur Inkraftsetzung gelten insbesondere SchlT Art. 55a ZGB, EÖBV und EÖBV-EJPD.

Wann soll das DNG in Kraft treten?

Das Bundesamt für Justiz nennt derzeit 2029 als voraussichtliches Jahr für Inkraftsetzung, Ausführungsbestimmungen und Registerbetrieb. Verbindlich wird der Termin erst durch den Bundesrat.

Was ist die wichtigste Neuerung?

Das Original einer öffentlichen Urkunde kann elektronisch entstehen und wird unmittelbar in einem zentralen, vom Bund betriebenen Urkundenregister aufbewahrt.

Erlaubt das DNG eine Beurkundung per Videocall?

Nicht automatisch. Das Gesetz regelt elektronische Form und Infrastruktur; kantonale Beurkundungsverfahren und weitere bundesrechtliche Anforderungen bleiben anwendbar.

Was gilt für Testamente und Erbverträge?

Verfügungen von Todes wegen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Urkundsparteien elektronisch errichtet werden. Kantone dürfen für sie keine elektronische Formpflicht einführen.

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Digital heisst nicht automatisch onlineNotariat für Urkunde und zulässigen Medienwechsel · Validator für Signatur- und Zulassungsprüfung · Register oder Zielstelle für Annahme und Vollzug · Bund und Kantone für den jeweils geltenden Rechtsstand.
Quellen & StandBundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat, BBl 2023 1523 · Botschaft des Bundesrates zum DNG, BBl 2022 143 · BJ: FAQ und Umsetzungsstand des DNG · BJ: Digitalisierung im Beurkundungsrecht und voraussichtliche Inkraftsetzung · EÖBV: heute geltende elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen · ZGB und geltender SchlT Art. 55a zur öffentlichen Beurkundung. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.