ThemenweltGesetzliche Erbfolge & Erbquoten

Ehepartner und Kinder: Gesetzlicher Erbanteil in der Schweiz

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 8 Min.Redaktion tabellio.ch

Hinterlässt eine verheiratete Person Nachkommen, erhält der überlebende Ehegatte nach Art. 462 ZGB die Hälfte des erbrechtlichen Nachlasses. Die andere Hälfte teilen die Kinderstämme. Vor dieser Rechnung steht das Güterrecht; bei Testament oder Erbvertrag sind zudem Pflichtteile und mögliche Begünstigungen zu prüfen.

Die gesetzliche 50/50-Regel richtig lesen

Der Ehegatte erhält eine Quote von 50 Prozent am Nachlass. Sämtliche Nachkommen zusammen erhalten die anderen 50 Prozent. Bei zwei lebenden Kindern ohne weitere Besonderheiten sind das je 25 Prozent des Nachlasses; bei vier Kindern je 12,5 Prozent. Ein vorverstorbenes Kind wird nicht einfach aus der Zahl gestrichen, wenn es eigene Nachkommen hinterlässt: Diese übernehmen gemeinsam seine Stammquote.

Die Regel gilt auch für eine überlebende Person in bestehender eingetragener Partnerschaft. Unverheiratete Lebenspartner erhalten sie nicht. Die Quote sagt ferner nichts darüber, welche Gegenstände jemand übernimmt. Bis zur Teilung gehören Haus, Depot und übrige Nachlasswerte der Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinsam.

Güterrecht kommt vor dem Halbieren

Lebten die Ehegatten unter der ordentlichen Errungenschaftsbeteiligung, behält jeder sein Eigengut. Die Errungenschaften werden mit Schulden und Ersatzforderungen bereinigt; grundsätzlich erhält jeder die Hälfte des Vorschlags des anderen. Der dem verstorbenen Ehegatten nach dieser Abrechnung zustehende Saldo fliesst in den Nachlass. Erst davon wird die erbrechtliche Hälfte des überlebenden Ehegatten berechnet.

Beispielhaft kann der überlebende Ehegatte deshalb wirtschaftlich deutlich mehr als die erbrechtlichen 50 Prozent des früheren Familienvermögens erhalten. Umgekehrt kann umfangreiches Eigengut der verstorbenen Person den Nachlass erhöhen. Ehevertrag, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung ändern die Vorstufe; die gesetzliche Erbquote bleibt ohne abweichende Verfügung gleich.

Rechenbeispiel mit bereinigtem Nachlass

Nach güterrechtlicher Abrechnung und Schuldenabzug verbleibt ein Nachlass von CHF 800'000. Es leben der Ehemann und drei gemeinsame Kinder. Gesetzlich erhält der Ehemann CHF 400'000. Die Nachkommenquote von CHF 400'000 wird auf drei Stämme verteilt; jedes Kind erhält CHF 133'333.33. Die Rappen sind eine Rechenhilfe, keine Aussage zur tatsächlichen Zuweisung.

Besteht der Nachlass aus einem Haus von CHF 1,1 Mio. und Schulden von CHF 300'000, kann der Ehemann das Haus nicht allein aufgrund seiner Quote übernehmen. Alle Erben müssen Teilung, Anrechnungswert, Hypothek und Ausgleichszahlungen regeln; Art. 612a ZGB kann für die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung ein besonderes Zuweisungsbegehren eröffnen.

Gemeinsame Kinder und Kinder aus früheren Beziehungen

Alle rechtlichen Kinder der verstorbenen Person sind grundsätzlich gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie aus der aktuellen oder einer früheren Beziehung stammen. Das Stiefkind des Verstorbenen erbt ohne Adoption nicht. Umgekehrt ist ein Kind des Verstorbenen auch dann gesetzlicher Erbe, wenn es nie im gemeinsamen Haushalt des überlebenden Ehegatten lebte.

Patchworkfamilien verändern damit nicht die 50-Prozent-Gruppenquote, wohl aber die langfristige Vermögensrichtung. Was der Ehegatte erbt, fällt bei dessen späterem Tod an dessen eigene Erben. Kinder des zuerst Verstorbenen haben daran ohne Verwandtschaft, Adoption oder Verfügung keinen automatischen Anspruch. Genau hier können Nutzniessung, Erbvertrag oder gezielte Ersatz- und Nacherbeneinsetzung sinnvoll sein.

Pflichtteile seit 2023

Der Pflichtteil beträgt für Ehegatten und Nachkommen je die Hälfte ihrer gesetzlichen Quote. In der Standardkonstellation Ehegatte plus Nachkommen ist der Ehegattenpflichtteil daher ein Viertel des Nachlasses. Die Nachkommen haben zusammen ebenfalls einen Pflichtteil von einem Viertel; die restliche Hälfte ist unter Vorbehalt weiterer Bindungen frei verfügbar.

Diese Mindestquoten wirken nur, wenn eine Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Ordnung verändert. Ohne Testament oder Erbvertrag erhalten Ehegatte und Nachkommen weiterhin je ihre volle gesetzliche Hälfte. Eine Pflichtteilsverletzung korrigiert sich zudem nicht automatisch: Die betroffene Person muss regelmässig rechtzeitig Herabsetzung verlangen.

Drei Wege der Ehegattenbegünstigung

Innerhalb der erbrechtlich verfügbaren Quote kann der Ehegatte zusätzlich als Erbe eingesetzt werden. Art. 473 ZGB erlaubt bei gemeinsamen Nachkommen eine besondere Kombination: Nutzniessung am ganzen den Nachkommen zufallenden Teil und daneben eine Eigentumsquote von grundsätzlich der Hälfte des Nachlasses. Güterrechtlich kann ein Ehevertrag unter Voraussetzungen den ganzen Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zuweisen.

Diese Instrumente sind nicht additiv grenzenlos. Nichtgemeinsame Nachkommen, Pflichtteile, bestehende Erbverträge und die konkrete Zusammensetzung des Vermögens setzen Schranken. Eine nominell maximale Begünstigung kann bei einem illiquiden Unternehmen oder hoch belasteten Haus wirtschaftlich schlechter sein als eine ausgewogene Eigentums- und Nutzungsregel.

Wohnung, Hausrat und Vorsorge separat prüfen

Art. 612a ZGB kann dem überlebenden Ehegatten bei der Teilung einen Anspruch geben, die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung oder das Haus sowie Hausrat unter Anrechnung an seinen Erbteil zu Eigentum zu übernehmen. Rechtfertigen es die Umstände, kann statt Eigentum eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. Beruflich genutzte Räume und bäuerliches Erbrecht unterliegen Vorbehalten.

Leistungen aus AHV, beruflicher Vorsorge, Säule 3a oder Lebensversicherung fallen nicht stets in gleicher Weise in den zivilrechtlichen Nachlass. Begünstigungsordnung und Pflichtteilsrechnung sind getrennt zu prüfen. Wer nur die Nachlassquote optimiert, kann die tatsächliche Versorgungslage deshalb verfehlen.

Planungscheck für Familien

Die Planung sollte nach Geburt, Adoption, Heirat, Scheidungsverfahren, Immobilienkauf und Unternehmensgründung aktualisiert werden. Eine alte «Alleinerben»-Klausel kann unter neuer Familienlage Pflichtteile verletzen oder vertraglich nicht mehr passen.

Zwei Todesreihenfolgen gehören in jede Familienrechnung

Eine Nachlassplanung darf nicht nur den Tod des vermögenderen Ehegatten simulieren. Stirbt zuerst die Person mit wenig Eigengut, kann die güterrechtliche Auseinandersetzung Forderungen ihres Nachlasses gegen den überlebenden Ehegatten auslösen. Stirbt später der zweite Ehegatte, richtet sich dessen Nachlass nach seinem eigenen Kinderkreis und seinen eigenen Verfügungen. Dass beim ersten Tod alle Kinder «gleich berücksichtigt» wurden, garantiert beim zweiten keine Gleichheit.

Beispiel Patchwork: Der Ehemann hat eine Tochter aus erster Ehe, die Ehefrau einen Sohn. Stirbt der Mann zuerst, erben Ehefrau und Tochter gesetzlich je die Hälfte seines Nachlasses. Der Stiefsohn erhält nichts. Was die Ehefrau erbt, gehört ihr und fällt bei ihrem Tod grundsätzlich an ihren Sohn; die Tochter des Mannes hat daran keinen gesetzlichen Anspruch. Stirbt dagegen die Ehefrau zuerst, spiegeln sich die Rollen. Eine pauschal gegenseitige Alleinbegünstigung kann die Vermögensrichtung deshalb stark von der Familienabsicht weglenken.

Für beide Reihenfolgen sollten dieselben Spalten gerechnet werden: güterrechtlicher Anspruch, eigener Nachlass, gesetzliche Quote, Pflichtteil, angeordnete Quote, Vorsorgeleistung und späterer Zweitnachlass. Anschliessend wird geprüft, ob Wohnsicherheit, Kinderfairness und Liquidität in beiden Fällen funktionieren. Erst diese Doppelperspektive zeigt, ob Eigentumsbegünstigung, Nutzniessung oder Erbvertrag tatsächlich zur Familie passt.

Welche Dokumente die Halb-halb-Regel verändern können

Ein Ehevertrag verändert die güterrechtliche Vorstufe, ein Testament die widerrufliche erbrechtliche Verteilung und ein Erbvertrag die bindende Nachlassordnung. Ein Erbverzicht kann Pflichtteile beseitigen; eine Begünstigungserklärung bei Vorsorge oder Versicherung wirkt ausserhalb oder am Rand des Nachlasses nach Sonderrecht. Grundbuchauszug und Hypothekarvertrag bestimmen Eigentum und Schuld, aber nicht allein die interne güterrechtliche Zuordnung.

Diese Dokumente sollten in einer Rang- und Wirkungsübersicht erfasst werden: Errichtungsdatum, Parteien, Form, Widerruf oder Änderung, betroffene Vermögenswerte und Aufbewahrungsort. Widersprechen sich spätere Testamente und ältere Erbverträge, gewinnt nicht automatisch das jüngste Papier. Ein erbvertragswidriger späterer Akt kann anfechtbar sein. Auch ein altes Testament wird nicht bedeutungslos, nur weil seit 2023 neue Pflichtteilsquoten gelten.

Vor der Unterzeichnung einer Teilung bestätigen alle Beteiligten schriftlich, welche Urkunden berücksichtigt wurden. Das reduziert das Risiko, dass nach Hausübertragung oder Auszahlung eine hinterlegte Verfügung auftaucht und die gesamte Quote neu beurteilt werden muss.

Erbquoten in der richtigen Reihenfolge bestimmen

  1. Vermögensmasse klären: Der Nachlass ist nicht automatisch das gesamte gemeinsame Vermögen. Bei verheirateten oder eingetragenen Paaren werden zuerst Güterrecht beziehungsweise Vermögensrecht und erst danach das Erbrecht abgewickelt.
  2. Gesetzliche Erben feststellen: Nachkommen, Elternstamm und Grosselternstamm folgen der gesetzlichen Ordnung; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner konkurriert je nach vorhandener Parentel mit unterschiedlichen Quoten.
  3. Verfügungen berücksichtigen: Testament und Erbvertrag können die gesetzliche Verteilung verändern. Pflichtteile begrenzen den frei verfügbaren Teil, ersetzen aber nicht die gesetzliche Erbquote.
  4. Nettonachlass berechnen: Erbgangsschulden, Todesfallkosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten werden vor der wirtschaftlichen Verteilung einbezogen; Steuerfolgen sind zusätzlich kantonal zu prüfen.

Ein Rechner zeigt deshalb nur die gesetzliche Ausgangslage. Güterstand, frühere Zuwendungen, Erbverzicht, Ausschlagung, Vorversterben, Adoption, internationale Bezüge und Verfügungen von Todes wegen können das Ergebnis verändern. Für die verbindliche Planung müssen Familienbaum, Vermögensherkunft und Originalurkunden zusammen geprüft werden.

Familienvermögen in der richtigen Reihenfolge planen

Ehevertrag und Verfügung von Todes wegen sollten Güterrecht, Kinderlinien und Wohnsicherung gemeinsam regeln.

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Häufige Fragen

Wie viel erbt der Ehepartner neben Kindern?

Gesetzlich die Hälfte des erbrechtlichen Nachlasses. Die andere Hälfte geht nach Stämmen an sämtliche Nachkommen der verstorbenen Person.

Erhält jedes Kind gleich viel?

Lebende Kinder bilden grundsätzlich gleich grosse Stämme. Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes teilen jedoch nur dessen Stammquote.

Zählt die güterrechtliche Hälfte zum Erbteil?

Nein. Güterrechtliche Ansprüche werden vor der Erbteilung ermittelt. Erst der danach feststehende Nachlass wird erbrechtlich verteilt.

Kann ich den Ehepartner zum Alleinerben einsetzen?

Bei Nachkommen verletzte eine unbeschränkte Alleinerbeneinsetzung regelmässig deren Pflichtteile, sofern kein wirksamer Verzicht oder anderer besonderer Grund besteht.

Erben Kinder aus erster Ehe gleich viel?

Ja, soweit sie rechtliche Kinder der verstorbenen Person sind. Ihre Abstammung aus einer früheren Beziehung mindert die gesetzliche Quote nicht.

Kann der Ehepartner das Familienhaus verlangen?

Art. 612a ZGB eröffnet unter Voraussetzungen ein Zuweisungsbegehren unter Anrechnung an den Erbteil; Finanzierung, Bewertung und gesetzliche Ausnahmen bleiben zu prüfen.

WeiterlesenEhegatte begünstigen · Nutzniessung nach Art. 473 · Güterrecht berechnen · Patchwork und Adoption · Pflichtteile vertiefen
Planung und Verfahren trennenNotariat für Testament, Erbvertrag und Teilungsurkunden · kantonale Behörde für Eröffnung und Erbenbescheinigung · Steuerberatung für kantonale Abgaben · Anwalt und Gericht bei streitigen Erbansprüchen.
Quellen & StandZGB Art. 196–220, 457, 462, 471, 473 und 612a · Bundesamt für Justiz: Erbrecht und laufende Gesetzgebung · Bundesrat: revidiertes Erbrecht seit 1. Januar 2023 · ch.ch: amtliche Informationen zur Erbschaft · Bundesgericht 5A_187/2021: Güterrecht vor Erbrecht. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.