Ehevertrag ändern oder aufheben: Form, Wirkung und Ablauf

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Ein Ehevertrag ist kein unveränderliches Dokument. Solange beide Ehegatten zustimmen und urteilsfähig sind, können sie ihn ersetzen, ergänzen oder einen anderen Güterstand wählen. Weil die ursprüngliche Vereinbarung öffentlich beurkundet werden musste, gehört auch die Änderung in eine öffentliche Urkunde.

Ändern, ersetzen oder Güterstand wechseln?

ZielBeispielFolge
Einzelne Klausel ändernErträge aus Eigengut neu behandelnübriger Vertrag bleibt bestehen
Neufassungalte Urkunde vollständig ersetzenklare Widerrufs- und Vorrangklausel
Güterstand wechselnErrungenschaft zu Gütertrennungbisherigen Güterstand abrechnen
Gesetzesordnung herstellenGütertrennung aufhebenErrungenschaftsbeteiligung ab Stichtag

Warum die wirtschaftliche Abwicklung dazugehört

Beim Wechsel des Güterstands reicht ein Satz wie «Ab heute Gütertrennung» nicht für jede Folge. Zu prüfen sind Eigentum, Schulden, Mehrwertanteile, Ersatzforderungen, Vorschläge und Gesamtgut. Ein Inventar mit klaren Werten und Stichtag verhindert, dass die neue Ordnung auf ungeklärten Altbeständen aufbaut.

Keine einseitige Kündigung

Ein Ehegatte kann einen freiwilligen Ehevertrag grundsätzlich nicht allein durch Brief oder Testament aufheben. Beide müssen der neuen Urkunde zustimmen. Daneben kennt das Gesetz gerichtliche oder gesetzliche Gütertrennung in besonderen Situationen, etwa bei Gefährdung wirtschaftlicher Interessen oder bei Konkurs unter Gütergemeinschaft. Das ist kein normaler Vertragswiderruf.

Dritte mitdenkenEin Güterstandswechsel darf Gläubiger nicht um ihre bestehenden Zugriffsmöglichkeiten bringen. Auch Pflichtteile, Gesellschaftsverträge, Hypotheken und Steuerfolgen können betroffen sein.

Typische Auslöser für eine Überprüfung

Ablauf in der Praxis

  1. Originalvertrag und Nachträge beschaffen.
  2. Aktuelle Vermögens- und Schuldensituation aufnehmen.
  3. Änderungsziel und Übergangsstichtag festlegen.
  4. Folgen bei Scheidung und Tod getrennt berechnen.
  5. Neue Urkunde öffentlich beurkunden.
  6. Inventar, Testament, Erbvertrag und Unternehmensunterlagen nachführen.

Bestehende Urkunde aktualisieren

Vergleiche Urkundspersonen für Neufassung, Güterstandswechsel und Inventar.

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Häufige Fragen

Kann ich den Ehevertrag allein widerrufen?

Einen freiwilligen Ehevertrag grundsätzlich nicht. Eine Änderung oder Aufhebung braucht die Mitwirkung beider Ehegatten und öffentliche Beurkundung.

Reicht eine schriftliche Zusatzvereinbarung?

Für eine ehevertragliche Änderung nein. Bestimmte andere Abreden zwischen Ehegatten können schriftlich möglich sein, der Ehevertrag selbst folgt aber Art. 184 ZGB.

Was passiert mit dem bisherigen Vermögen?

Das hängt von der Änderung ab. Bei einem Güterstandswechsel sind bisherige Vermögensmassen und Ansprüche zum Stichtag zu erfassen und gegebenenfalls auseinanderzusetzen.

Muss auch der Erbvertrag geändert werden?

Nicht automatisch, aber beide Dokumente sollten auf Widersprüche geprüft werden. Güterrecht bestimmt zuerst die Nachlassmasse; Erbrecht verteilt sie danach.

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Quellen & StandZGB Art. 181–195a · Notariate Zürich: Ehegüterrecht. Keine Rechts- oder Steuerberatung; individuelle Verhältnisse und kantonale Verfahren sind zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.