Ehevertrag ändern oder aufheben: Form, Wirkung und Ablauf
Ein Ehevertrag ist kein unveränderliches Dokument. Solange beide Ehegatten zustimmen und urteilsfähig sind, können sie ihn ersetzen, ergänzen oder einen anderen Güterstand wählen. Weil die ursprüngliche Vereinbarung öffentlich beurkundet werden musste, gehört auch die Änderung in eine öffentliche Urkunde.
Ändern, ersetzen oder Güterstand wechseln?
| Ziel | Beispiel | Folge |
|---|---|---|
| Einzelne Klausel ändern | Erträge aus Eigengut neu behandeln | übriger Vertrag bleibt bestehen |
| Neufassung | alte Urkunde vollständig ersetzen | klare Widerrufs- und Vorrangklausel |
| Güterstand wechseln | Errungenschaft zu Gütertrennung | bisherigen Güterstand abrechnen |
| Gesetzesordnung herstellen | Gütertrennung aufheben | Errungenschaftsbeteiligung ab Stichtag |
Warum die wirtschaftliche Abwicklung dazugehört
Beim Wechsel des Güterstands reicht ein Satz wie «Ab heute Gütertrennung» nicht für jede Folge. Zu prüfen sind Eigentum, Schulden, Mehrwertanteile, Ersatzforderungen, Vorschläge und Gesamtgut. Ein Inventar mit klaren Werten und Stichtag verhindert, dass die neue Ordnung auf ungeklärten Altbeständen aufbaut.
Keine einseitige Kündigung
Ein Ehegatte kann einen freiwilligen Ehevertrag grundsätzlich nicht allein durch Brief oder Testament aufheben. Beide müssen der neuen Urkunde zustimmen. Daneben kennt das Gesetz gerichtliche oder gesetzliche Gütertrennung in besonderen Situationen, etwa bei Gefährdung wirtschaftlicher Interessen oder bei Konkurs unter Gütergemeinschaft. Das ist kein normaler Vertragswiderruf.
Typische Auslöser für eine Überprüfung
- Gründung oder Verkauf eines Unternehmens
- Kauf, Verkauf oder Übertragung einer Immobilie
- Geburt, Adoption oder Patchworkkonstellation
- Erbschaft oder grosse Schenkung
- Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitswechsel
- Trennung, Versöhnung oder neue Nachlassplanung
Ablauf in der Praxis
- Originalvertrag und Nachträge beschaffen.
- Aktuelle Vermögens- und Schuldensituation aufnehmen.
- Änderungsziel und Übergangsstichtag festlegen.
- Folgen bei Scheidung und Tod getrennt berechnen.
- Neue Urkunde öffentlich beurkunden.
- Inventar, Testament, Erbvertrag und Unternehmensunterlagen nachführen.
Bestehende Urkunde aktualisieren
Vergleiche Urkundspersonen für Neufassung, Güterstandswechsel und Inventar.
Notariat finden →Häufige Fragen
Kann ich den Ehevertrag allein widerrufen?
Einen freiwilligen Ehevertrag grundsätzlich nicht. Eine Änderung oder Aufhebung braucht die Mitwirkung beider Ehegatten und öffentliche Beurkundung.
Reicht eine schriftliche Zusatzvereinbarung?
Für eine ehevertragliche Änderung nein. Bestimmte andere Abreden zwischen Ehegatten können schriftlich möglich sein, der Ehevertrag selbst folgt aber Art. 184 ZGB.
Was passiert mit dem bisherigen Vermögen?
Das hängt von der Änderung ab. Bei einem Güterstandswechsel sind bisherige Vermögensmassen und Ansprüche zum Stichtag zu erfassen und gegebenenfalls auseinanderzusetzen.
Muss auch der Erbvertrag geändert werden?
Nicht automatisch, aber beide Dokumente sollten auf Widersprüche geprüft werden. Güterrecht bestimmt zuerst die Nachlassmasse; Erbrecht verteilt sie danach.