Erbfolge ohne Kinder oder Ehepartner: Wer erbt in der Schweiz?
Fehlen Nachkommen und ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner, erbt zunächst der elterliche Stamm. Vater und Mutter erhalten grundsätzlich je eine Hälfte; an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten dessen Nachkommen. Erst wenn der gesamte elterliche Stamm fehlt, kommt der grosselterliche Stamm zum Zug.
Die gesetzliche Kaskade ohne eigene Familie
Art. 458 ZGB beruft nach den Nachkommen den Stamm der Eltern. Leben beide Eltern, teilen sie den gesamten Nachlass hälftig. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Kinder, Enkel und weitere Nachkommen nach Stämmen ein. Das sind typischerweise Geschwister, Halbgeschwister, Nichten oder Neffen des Erblassers. Fehlen Nachkommen auf einer Elternseite vollständig, erhält die andere Seite den ganzen Nachlass.
Nur wenn weder Vater oder Mutter noch irgendein Nachkomme eines Elternteils vorhanden ist, greift Art. 459 ZGB. Dann wird zwischen väterlicher und mütterlicher Grosselternseite unterschieden. Cousinen und Cousins können als Nachkommen von Grosseltern erben; Urgrosseltern und deren Linie sind dagegen nicht Teil einer weiteren gesetzlichen Parentel.
Vier typische Konstellationen
| Überlebende Personen | Gesetzliches Ergebnis |
|---|---|
| Mutter und Vater | je 1/2 |
| Mutter; zwei Kinder des vorverstorbenen Vaters | Mutter 1/2; väterliche Kinder teilen 1/2 |
| nur ein Vollbruder und eine Halbschwester mütterlicherseits | Aufteilung über beide Elternseiten; nicht einfache Kopfteilung |
| keine elterliche Linie, aber Verwandte aus beiden Grosselternseiten | grundsätzlich je 1/2 an väterliche und mütterliche Seite, dort nach Stämmen |
Die Tabelle setzt voraus, dass keine Verfügung von Todes wegen besteht. Ein Testament kann innerhalb der verfügbaren Quote andere Personen oder Organisationen einsetzen. Da Eltern und Geschwister seit 2023 keinen Pflichtteil haben, ist bei einer alleinstehenden Person ohne Nachkommen grundsätzlich der ganze Nachlass verfügbar.
Halbgeschwister: warum Köpfe zählen nicht genügt
Ein Vollgeschwister stammt von beiden Eltern des Erblassers ab und kann über beide Elternseiten berufen sein. Ein Halbgeschwister nimmt nur am Stamm des gemeinsamen Elternteils teil. Sind beide Eltern vorverstorben und leben ein Vollbruder sowie eine Halbschwester mütterlicherseits, erhält der Vollbruder die gesamte väterliche Hälfte. Die mütterliche Hälfte teilen beide; im Ergebnis erhält der Vollbruder drei Viertel und die Halbschwester ein Viertel.
Diese Seitenrechnung gilt auch bei vorverstorbenen Geschwistern und deren Nachkommen. Ein Stammbaum muss deshalb Mutter- und Vaterlinie getrennt abbilden. Die umgangssprachliche Angabe «wir sind drei Geschwister» reicht für eine rechtlich richtige Quote nicht.
Der Konkubinatspartner bleibt ausserhalb
Eine unverheiratete Partnerperson erbt gesetzlich nichts, auch nach jahrzehntelangem Zusammenleben. Gemeinsames Eigentum bleibt zwar nach den Eigentumsquoten bestehen, aber der Anteil der verstorbenen Person fällt in deren Nachlass. Ohne Verfügung können dadurch Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte gemeinsam mit der überlebenden Partnerperson Eigentümer eines Hauses werden.
Abhilfe schaffen Testament oder Erbvertrag, gegebenenfalls kombiniert mit Miteigentums-, Wohnrechts- oder Nutzniessungsregelungen. Vorsorge und Lebensversicherung folgen eigenen Begünstigungsordnungen. Zudem kann eine Begünstigung erbschaftssteuerlich je nach Kanton deutlich anders behandelt werden als eine Zuwendung an Ehegatten oder Nachkommen.
Grosselternstamm und seine Grenzen
Im grosselterlichen Stamm wird zunächst je eine Hälfte der väterlichen und mütterlichen Seite zugeordnet. Innerhalb einer Seite treten an die Stelle vorverstorbener Grosseltern deren Nachkommen. Fehlt bei einem Grosselternteil auch die Nachkommenschaft, wächst sein Anteil der anderen Linie derselben Seite an. Fehlt eine ganze Seite, erhält die andere alles.
Die Nachkommen der Grosseltern umfassen Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins sowie deren Nachkommen. Sind in beiden Grosselternseiten keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden, endet die Verwandtenerbfolge. Die Suche nach noch entfernteren biologischen Verwandten begründet dann keine Quote nach schweizerischem ZGB.
Wann Kanton oder Gemeinde erbt
Hinterlässt eine Person weder gesetzliche Erben noch wirksam eingesetzte Erben, fällt die Erbschaft nach Art. 466 ZGB an den Kanton des letzten Wohnsitzes oder an die Gemeinde, die das kantonale Recht bezeichnet. Das ist keine voraussetzungslose «Einziehung»: Vorher müssen Erbenkreis, Verfügungen und allfällige Ausschlagungen im zuständigen Verfahren geklärt werden.
Wer einen Nachlass einer gemeinnützigen Institution, Freunden oder einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zukommen lassen will, sollte dies formgültig anordnen. Eine blosse mündliche Absicht oder handschriftliche Notiz ohne vollständige Testamentsform schafft keine verlässliche Zweckbindung.
Erben suchen und Erbenstellung belegen
Bei entfernten Linien sind Zivilstandsurkunden, Familienregister, ausländische Register und Todesnachweise zusammenzuführen. Eine behauptete Verwandtschaft genügt nicht. Die zuständige Nachlassbehörde kann Sicherungsmassnahmen anordnen und bei Ungewissheit einen Erbenruf veranlassen. Auch ein Erbschaftsverwalter kann erforderlich werden, solange Berechtigte nicht feststehen.
Die Erbenbescheinigung weist anerkannte Erben vorläufig aus, entscheidet aber einen materiellen Erbstreit nicht endgültig. Wer einen besseren Anspruch behauptet, muss die passende Klage und Frist prüfen. Kosten professioneller Erbensuche und deren Vertragsmodelle sollten vor Auftrag transparent vereinbart werden.
Planung für Alleinstehende ohne Nachkommen
- Eltern-, Geschwister- und Grosselternlinien mit Urkunden erfassen.
- Partner, Freunde und Organisationen bestimmen, die tatsächlich profitieren sollen.
- Erbeinsetzung und Vermächtnis bewusst unterscheiden.
- Ersatzerben für Vorversterben oder Ausschlagung benennen.
- Willensvollstreckung bei entfernten oder zerstrittenen Beteiligten prüfen.
- Immobilien, Unternehmen und digitale Vermögenswerte vollziehbar zuweisen.
- Erbschaftssteuern und Liquidität nach Kanton beurteilen.
- Testament formrichtig errichten und auffindbar hinterlegen.
Da keine Pflichtteile von Eltern oder Geschwistern mehr bestehen, ist der Gestaltungsspielraum gross. Gerade deshalb sollte die Verfügung eindeutig sein: Unklare Quoten oder fehlende Ersatzfolgen lassen die gesetzliche Stammordnung teilweise zurückkehren.
Beispiel einer verzweigten Suche bis zum Grosselternstamm
Eine ledige Frau stirbt ohne Nachkommen. Ihre Eltern und ihr einziger Vollbruder sind vorverstorben; der Bruder hinterlässt eine Tochter. Damit ist die Suche bereits beendet: Die Nichte tritt im elterlichen Stamm über beide Elternseiten ein und erhält den ganzen Nachlass. Lebte zusätzlich eine Halbschwester mütterlicherseits, müsste getrennt gerechnet werden. Die väterliche Hälfte ginge vollständig über den Vollbruderstamm an die Nichte; die mütterliche Hälfte würden Nichte und Halbschwester nach ihren Stämmen teilen.
Erst wenn auch keine Nachkommen der Eltern existieren, werden die vier Grosselternlinien untersucht. Lebt auf väterlicher Seite ein Onkel und auf mütterlicher Seite nur die Kinder einer vorverstorbenen Tante, erhält jede Seite grundsätzlich eine Hälfte. Der Onkel bekommt die väterliche Hälfte; die Cousinen und Cousins teilen die mütterliche Stammquote. Die Zahl aller lebenden Personen führt auch hier nicht zu einer einfachen Kopfteilung.
In der Praxis kann die Ermittlung Jahre, Länder und Namenswechsel umfassen. Darum sollte eine alleinstehende Person nicht bloss «meine Verwandten» schreiben, wenn tatsächlich eine Freundin oder Institution profitieren soll. Eine klare Erbeinsetzung mit Ersatzbegünstigten verkürzt die Suche, verhindert Teil-Intestaterbfolge und gibt dem Willensvollstrecker eine vollziehbare Aufgabe. Identitätsdaten und aktuelle Kontaktangaben können separat hinterlegt werden, ohne das Testament bei jeder Adressänderung neu zu verfassen.
Zuständige Stellen bei unbekannten Verwandten
Die kantonale Nachlassbehörde sichert den Nachlass, eröffnet Verfügungen und ordnet bei ungewissem Erbenkreis die vorgesehenen Massnahmen an. Zivilstandsämter liefern im gesetzlichen Rahmen Registerauszüge; private Erbenermittler können länderübergreifend Urkunden beschaffen. Ein Notariat kann eine Verfügung gestalten oder – je nach kantonaler Behördenordnung – amtliche Aufgaben wahrnehmen, ersetzt aber nicht automatisch die Erbensuche oder den Gerichtsentscheid.
Wer sich als Verwandter meldet, muss die vollständige Kette zum Erblasser belegen. Geburts- und Heiratsurkunden, Adoptionen, Namensänderungen und Todesurkunden werden lückenlos verbunden. Bei ausländischen Dokumenten kommen Echtheitsnachweis, Übersetzung und Anerkennung hinzu. Fotos, private Stammbäume oder DNA-Hinweise können Nachforschungen anstossen, sind aber nicht ohne Weiteres der gesetzliche Erbennachweis.
Für den Nachlass ist währenddessen eine neutrale Verwaltung wichtig: Fristen, Liegenschaften, Versicherungen und Unternehmen laufen weiter. Niemand sollte aufgrund bloss vermuteter Verwandtschaft Gegenstände verteilen. Erst gesicherter Erbenkreis und Legitimation erlauben den geordneten Teilungs- und Registervollzug.
Erbquoten in der richtigen Reihenfolge bestimmen
- Vermögensmasse klären: Der Nachlass ist nicht automatisch das gesamte gemeinsame Vermögen. Bei verheirateten oder eingetragenen Paaren werden zuerst Güterrecht beziehungsweise Vermögensrecht und erst danach das Erbrecht abgewickelt.
- Gesetzliche Erben feststellen: Nachkommen, Elternstamm und Grosselternstamm folgen der gesetzlichen Ordnung; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner konkurriert je nach vorhandener Parentel mit unterschiedlichen Quoten.
- Verfügungen berücksichtigen: Testament und Erbvertrag können die gesetzliche Verteilung verändern. Pflichtteile begrenzen den frei verfügbaren Teil, ersetzen aber nicht die gesetzliche Erbquote.
- Nettonachlass berechnen: Erbgangsschulden, Todesfallkosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten werden vor der wirtschaftlichen Verteilung einbezogen; Steuerfolgen sind zusätzlich kantonal zu prüfen.
Ein Rechner zeigt deshalb nur die gesetzliche Ausgangslage. Güterstand, frühere Zuwendungen, Erbverzicht, Ausschlagung, Vorversterben, Adoption, internationale Bezüge und Verfügungen von Todes wegen können das Ergebnis verändern. Für die verbindliche Planung müssen Familienbaum, Vermögensherkunft und Originalurkunden zusammen geprüft werden.
Den grossen Gestaltungsspielraum nutzen
Ohne Nachkommen lassen sich Partner, Freunde und Institutionen gezielt einsetzen – wenn Form, Ersatzfolge und Vollzug stimmen.
Testament oder Erbvertrag vorbereiten →Häufige Fragen
Wer erbt, wenn ich ledig bin und keine Kinder habe?
Zuerst der elterliche Stamm: Eltern und an Stelle vorverstorbener Eltern deren Nachkommen. Fehlt dieser vollständig, folgt der grosselterliche Stamm.
Erbt mein unverheirateter Partner automatisch?
Nein. Konkubinat begründet keine gesetzliche Erbenstellung. Eine Begünstigung braucht eine formgültige Verfügung und eine abgestimmte Steuer- und Vorsorgeplanung.
Erben Halbgeschwister gleich viel wie Vollgeschwister?
Nicht zwingend. Halbgeschwister nehmen nur über den gemeinsamen Elternteil teil; Vollgeschwister können über beide Elternseiten berufen sein.
Haben Eltern noch einen Pflichtteil?
Nein. Seit 1. Januar 2023 sind Eltern nicht mehr pflichtteilsgeschützt. Ohne Verfügung bleibt ihre gesetzliche Quote dennoch bestehen.
Können Cousins und Cousinen gesetzlich erben?
Ja, als Nachkommen der Grosseltern, aber nur wenn Nachkommen und der gesamte elterliche Stamm fehlen und kein näherer Vertreter ihres Grosselternstamms lebt.
Wann erbt der Staat?
Wenn keine gesetzlichen oder eingesetzten Erben vorhanden sind, fällt die Erbschaft an den Wohnsitzkanton oder die kantonal bestimmte Gemeinde.