Erbschaft ausschlagen oder öffentliches Inventar verlangen?

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Mit dem Tod gehen Vermögen und Schulden grundsätzlich automatisch auf die Erben über. Wer die finanzielle Lage nicht kennt, sollte deshalb nicht vorschnell über Nachlasswerte verfügen. Ausschlagung, öffentliches Inventar und amtliche Liquidation bieten unterschiedliche Schutzwirkungen — und die kürzeste relevante Frist beträgt nur einen Monat.

Die Optionen im Überblick

InstrumentTypischer ZweckFristErgebnis
AusschlagungNachlass vollständig ablehnengrundsätzlich 3 MonatePerson scheidet als Erbe aus
Öffentliches InventarAktiven und angemeldete Passiven amtlich klären1 MonatEntscheid nach Inventar mit besonderer Haftungswirkung
Amtliche LiquidationNachlass durch Behörde abwickeln lassenkantonales Verfahren sofort prüfenErben haften grundsätzlich nicht für Nachlassschulden

Ausschlagung: ganz oder gar nicht

Nach Art. 566 ZGB können gesetzliche und eingesetzte Erben die Erbschaft ausschlagen. Die Frist beträgt nach Art. 567 ZGB drei Monate. Für gesetzliche Erben läuft sie grundsätzlich ab Kenntnis des Todes, für eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung der Verfügung. Die Erklärung ist nach Art. 570 ZGB mündlich oder schriftlich, unbedingt und vorbehaltlos bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Eine stillschweigende Annahme kann entstehen, wenn ein Erbe sich in die Erbschaft einmischt, Geschäfte vornimmt, die nicht durch blosse Verwaltung erforderlich sind, oder Nachlasswerte beiseiteschafft. Wohnung sichern, verderbliche Sachen schützen und Unterlagen zusammentragen ist etwas anderes als Auto verkaufen oder Konten verteilen.

Öffentliches Inventar: Entscheidung auf besserer Grundlage

Jeder Erbe, der ausschlagen könnte, kann nach Art. 580 ZGB innert eines Monats ein öffentliches Inventar verlangen. Der Antrag eines Erben wirkt für alle. Die Behörde erstellt ein Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden mit Schätzung und ruft Gläubiger sowie Schuldner öffentlich zur Anmeldung auf.

Nach Abschluss erhalten die Erben eine behördliche Frist zur Entscheidung. Möglich sind insbesondere Ausschlagung, Annahme unter öffentlichem Inventar, vorbehaltlose Annahme oder — nach den gesetzlichen Regeln — amtliche Liquidation. Bei Annahme unter öffentlichem Inventar haftet der Erbe grundsätzlich nur für die im Inventar verzeichneten Schulden; gesetzliche Ausnahmen, etwa bei gewissen öffentlich-rechtlichen Forderungen oder fehlender Anmeldung ohne Verschulden des Gläubigers, bleiben relevant.

FristalarmDas öffentliche Inventar muss grundsätzlich innerhalb eines Monats verlangt werden. Wer zuerst die dreimonatige Ausschlagungsfrist abwartet, kann diese Option bereits verloren haben.

Nicht mit anderen Inventaren verwechseln

Ein Steuerinventar, Sicherungsinventar oder privates Vermögensverzeichnis ist nicht automatisch ein öffentliches Inventar nach Art. 580 ff. ZGB. Nur das gesetzliche Verfahren mit Rechnungsruf löst die besondere Entscheidungs- und Haftungsordnung aus. Der Antrag muss an die nach kantonalem Recht zuständige Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Sofort-Check nach einem Todesfall

  1. Todesdatum, Kenntnisdatum und amtliche Mitteilungen dokumentieren.
  2. Keine Nachlassgegenstände verteilen, verkaufen oder privat nutzen.
  3. Banken, Betreibungsregister, Steuerunterlagen, Kredite und Bürgschaften erfassen.
  4. Innerhalb der ersten Wochen Ausschlagung, Inventar und Liquidation vergleichen.
  5. Erklärungen nachweisbar bei der richtigen kantonalen Behörde einreichen.

Fristen nicht verstreichen lassen

Bei unklarem Nachlass braucht es sofort die zuständige Behörde und bei Bedarf erbrechtliche Beratung.

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Häufige Fragen

Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?

Grundsätzlich drei Monate. Der Fristbeginn unterscheidet sich bei gesetzlichen und eingesetzten Erben; kantonale Zuständigkeit und konkrete Mitteilungen müssen geprüft werden.

Wie lange habe ich für das öffentliche Inventar?

Grundsätzlich einen Monat ab dem für die Ausschlagung massgebenden Beginn. Deshalb muss diese Option sehr früh geprüft werden.

Müssen alle Erben das Inventar gemeinsam verlangen?

Nein. Der Antrag eines ausschlagungsberechtigten Erben genügt und wirkt für alle Erben.

Ist ein öffentliches Inventar eine Garantie, dass keine unbekannten Schulden auftauchen?

Nein. Es verbessert die Informationslage und verändert die Haftung, kennt aber gesetzliche Ausnahmen. Die Akten und die Wirkung im Einzelfall sollten geprüft werden.

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Quellen & StandZGB Art. 560 und 566–597 · ch.ch: Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Keine Rechts- oder Steuerberatung; bei Fristen und streitigen Nachlässen ist eine individuelle Prüfung nötig. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.