ThemenweltGesetzliche Erbfolge & Erbquoten

Erbteil verkaufen oder abtreten: Regeln und Risiken

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 8 Min.Redaktion tabellio.ch

Nach dem Erbfall kann ein Erbe seinen angefallenen Erbanteil vertraglich an einen Miterben oder an einen Dritten übertragen. Die Wirkungen unterscheiden sich grundlegend: Ein aussenstehender Erwerber wird nach Art. 635 Abs. 2 ZGB nicht Miterbe, sondern erhält grundsätzlich nur einen Anspruch auf das, was dem veräussernden Erben bei der Teilung zufällt.

Erbanteil ist kein einzelner Gegenstand

Vor der Teilung gehören sämtliche Nachlassrechte der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand. Der einzelne Erbe hält eine quotenmässige Erbenstellung, aber nicht frei verfügbare Bruchteile an jedem Konto, Fahrzeug oder Grundstück. Er kann daher nicht allein «seinen Drittel des Hauses» an einen Käufer übertragen.

Gegenstand eines Vertrags nach Art. 635 ZGB ist der angefallene Erbanteil oder ein Bruchteil davon. Soll dagegen ein bestimmtes Nachlassobjekt übertragen werden, braucht es grundsätzlich Mitwirkung der Erbengemeinschaft, eine Teilung oder den sonst passenden Übertragungsakt.

Abtretung an einen Miterben

Verträge unter Miterben über die Abtretung ihrer Erbanteile bedürfen der Schriftform. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Abtretung an einen Miterben dingliche Wirkung haben, wenn dies dem Vertragswillen entspricht. Der Erwerber verstärkt dann seine Stellung innerhalb der Erbengemeinschaft, während der Veräusserer ausscheiden kann.

Der Vertrag muss Quote, Preis, Stichtag, Nutzen und Gefahr, bekannte Vorempfänge, Schulden, Gewährleistung und Vollzug klar regeln. Gehören Grundstücke zum Nachlass, sind Grundbuchausweise und kantonale Steuerfolgen früh mit der zuständigen Urkundsperson und dem Grundbuchamt abzustimmen.

Vertrag mit einem aussenstehenden Dritten

Der Dritte erhält nach Art. 635 Abs. 2 ZGB kein Recht, an der Erbteilung mitzuwirken. Er hat nur einen obligatorischen Anspruch gegen den veräussernden Erben auf das Teilungsergebnis, das diesem zufällt. Die übrigen Miterben müssen ihn nicht wie ein neues Mitglied der Erbengemeinschaft behandeln oder ihm einzelne Gegenstände aushändigen.

Das Bundesgericht betont diese Schranke seit BGE 85 II 603 und BGE 87 II 218. Der Erwerber trägt damit erhebliche Informations-, Vollstreckungs- und Bonitätsrisiken. Er kann unter Voraussetzungen als Gläubiger behördliche Mitwirkung an der Teilung verlangen, steuert die Teilung aber nicht selbst.

Schriftform und Vertragsinhalt

Sowohl der Vertrag unter Miterben als auch der Vertrag eines Erben mit einem Dritten muss schriftlich geschlossen werden. Eine formlose mündliche Preisabsprache oder blosse Zahlung genügt nicht. Weitergehende Form kann sich aus dem konkreten Geschäft, Grundstücksvollzug oder kantonalem Recht ergeben; die Urkundenkette ist vor Unterschrift zu prüfen.

Ein belastbarer Vertrag bezeichnet Erblasser, Todestag, Erbenstellung, Quote, Verfügungen, Inventarstand und bekannte Belastungen. Er regelt Preis oder Bewertungsformel, Fälligkeit, Sicherheiten, Mitwirkungspflichten, Rückabwicklung, Steuern und Information. Aussagen über den Nettoanteil sollten als garantierte oder bloss geschätzte Position kenntlich sein.

Bewertung und Preisabschlag

Der nominelle Bruchteil multipliziert mit einem geschätzten Nachlasswert ist selten der faire Barpreis. Abzuziehen oder als Risiko zu bewerten sind Schulden, Steuern, Prozessrisiken, Nutzniessungen, Vorempfänge, Bewertungsschwankungen, fehlende Liquidität und die Dauer bis zur Teilung. Bei einem Dritterwerb kommt der fehlende Einfluss auf Verwaltung und Teilung hinzu.

Umgekehrt kann eine Abtretung an einen Miterben einen strategischen Mehrwert haben, etwa für die Übernahme eines Hauses oder Unternehmens. Unabhängige Bewertung und offengelegte Annahmen reduzieren spätere Irrtums-, Täuschungs- und Gewährleistungsstreitigkeiten.

Nachlassschulden verschwinden nicht

Die Abtretung befreit den veräussernden Erben nicht automatisch von der persönlichen Haftung für Nachlassschulden. BGE 102 Ib 321 hält für den ausscheidenden Miterben die gesetzliche fünfjährige Solidarhaftung fest. Eine interne Freistellung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien, solange Gläubiger keinen Schuldnerwechsel akzeptieren.

Vor Verkauf sind deshalb öffentliches Inventar, offene Steuern, Bürgschaften und Eventualschulden zu prüfen. Der Vertrag sollte festlegen, wer Zahlungen vorschiesst, Rückgriff trägt und Sicherheiten stellt. Bei ernsthaft unklarer Überschuldung kann ein übereilter Verkauf die erbrechtlichen Wahlmöglichkeiten zusätzlich komplizieren.

Künftige Erbschaft ist ein anderer Fall

Vor dem Tod existiert noch kein angefallener Erbanteil. Verträge eines künftigen Erben mit einem Miterben oder Dritten über eine noch nicht angefallene Erbschaft sind nach Art. 636 ZGB ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers ungültig. Eine Erwartung lässt sich nicht wie ein bereits bestehender Anteil frei handeln.

Soll die künftige Nachfolge verbindlich geregelt werden, kommen Erbvertrag, Erbverzicht, lebzeitige Übertragung oder gesellschaftsrechtliche Instrumente in Betracht. Ihre Form-, Pflichtteils-, Steuer- und Gläubigerschutzfolgen unterscheiden sich von Art. 635 ZGB.

Transaktionscheck vor Unterzeichnung

  1. Erbenstellung und genaue Quote behördlich und urkundlich prüfen.
  2. Einzelobjekt und gesamten Erbanteil strikt unterscheiden.
  3. Käufer als Miterben oder Dritten qualifizieren.
  4. Inventar, Schulden, Vorempfänge und Prozesse offenlegen.
  5. Wertband und Risikoabschläge nachvollziehbar berechnen.
  6. Schriftform, allfällige Beurkundung und Grundbuchvollzug klären.
  7. Externe Gläubigerhaftung und interne Freistellung regeln.
  8. Steuer-, Finanzierungs- und Informationsfolgen vor Closing bestätigen.

Eine Abtretung kann eine blockierte Gemeinschaft vereinfachen, verlagert bei einem Dritten aber oft nur das wirtschaftliche Risiko. Der Vertrag sollte deshalb vom erwarteten Teilungsergebnis her rückwärts entworfen werden.

Closing-Beispiel mit Immobilie und externem Käufer

Drei Geschwister erben je ein Drittel eines Nachlasses mit einem Mehrfamilienhaus, Depot und offenen Steuern. Ein Geschwister verkauft seinen Erbanteil an einen Investor. Der Investor wird nicht zu einem vierten Mitglied oder Ersatzmitglied der Erbengemeinschaft. Das Geschwister bleibt gegenüber den Miterben in der Teilungsposition; der Investor kann nur die spätere Leistung verlangen, die seinem Vertrag entspricht. Er trägt damit das Risiko, dass Schulden und Teilungskosten den erwarteten Nettoanteil mindern.

Der Kaufvertrag sollte keine bestimmte Wohnung versprechen, solange diese nicht dem Verkäufer zugeteilt ist. Stattdessen kann er den gesamten Netto-Teilungsanspruch erfassen, Informations- und Mitwirkungspflichten des Verkäufers festlegen und den Kaufpreis in festen sowie erfolgsabhängigen Teil aufteilen. Sicherheiten müssen die gesetzlich begrenzte Stellung des Investors respektieren. Eine Anzeige an Willensvollstrecker oder zuständige Stellen schafft nicht automatisch Miterbenrechte.

Verkauft das Geschwister seinen Anteil dagegen an einen Miterben, kann bei entsprechendem Parteiwillen dessen Beteiligung dinglich anwachsen. Dennoch bleiben Grundbuchberichtigung, Hypothek, Steuern und externe Nachlasshaftung gesondert. Vor Closing werden daher Erbenbescheinigung, schriftlicher Abtretungsvertrag, Inventar, Zustimmung oder Freigabe von Banken, Steuerreserve und Vollzugsanmeldung in einer Bedingungenliste zusammengeführt. Erst wenn jede Bedingung einer verantwortlichen Person und Frist zugewiesen ist, wird der Preis fällig.

Steuern, Finanzierung und Compliance vor dem Closing

Der Verkaufspreis kann einkommens-, erb-, schenkungs-, grundstückgewinn- oder handänderungssteuerliche Fragen auslösen, abhängig von Kanton, Gegenstand und Struktur. Eine Abtretung des gesamten Erbanteils ist steuerlich nicht ohne Weiteres dasselbe wie die direkte Veräusserung eines Grundstücks. Vor Unterzeichnung braucht es deshalb eine schriftliche Einordnung der zuständigen Steuerfachperson oder Behörde.

Finanziert der Käufer den Erwerb, kann er den noch ungeteilten Nachlassanteil nicht wie eine bereits zugeteilte Liegenschaft standardmässig belehnen. Sicherheiten müssen zur obligatorischen oder dinglichen Wirkung der Abtretung passen. Bei externen Käufern sind Identität, wirtschaftlich Berechtigte, Mittelherkunft und allfällige geldwäschereirechtliche Pflichten früh zu klären; sie dürfen das Closing nicht erst nach Preiszahlung blockieren.

Die Abschlussunterlagen enthalten Vertrag, Zahlungsnachweis, Erbenlegitimation, Steuerregel, Gläubigerfreigaben und Mitteilungen an Willensvollstrecker oder Behörden. Ein Nachtrag hält fest, welche Pflichten nach Closing fortbestehen – insbesondere Mitwirkung an der Teilung, Informationsweitergabe und Rückgriff für Nachlassschulden.

Erbquoten in der richtigen Reihenfolge bestimmen

  1. Vermögensmasse klären: Der Nachlass ist nicht automatisch das gesamte gemeinsame Vermögen. Bei verheirateten oder eingetragenen Paaren werden zuerst Güterrecht beziehungsweise Vermögensrecht und erst danach das Erbrecht abgewickelt.
  2. Gesetzliche Erben feststellen: Nachkommen, Elternstamm und Grosselternstamm folgen der gesetzlichen Ordnung; der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner konkurriert je nach vorhandener Parentel mit unterschiedlichen Quoten.
  3. Verfügungen berücksichtigen: Testament und Erbvertrag können die gesetzliche Verteilung verändern. Pflichtteile begrenzen den frei verfügbaren Teil, ersetzen aber nicht die gesetzliche Erbquote.
  4. Nettonachlass berechnen: Erbgangsschulden, Todesfallkosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten werden vor der wirtschaftlichen Verteilung einbezogen; Steuerfolgen sind zusätzlich kantonal zu prüfen.

Ein Rechner zeigt deshalb nur die gesetzliche Ausgangslage. Güterstand, frühere Zuwendungen, Erbverzicht, Ausschlagung, Vorversterben, Adoption, internationale Bezüge und Verfügungen von Todes wegen können das Ergebnis verändern. Für die verbindliche Planung müssen Familienbaum, Vermögensherkunft und Originalurkunden zusammen geprüft werden.

Anteil, Wirkung und Haftung vor dem Preis klären

Eine Urkundsperson kann Abtretung, Immobilienvollzug und Registerunterlagen koordinieren; Bewertung und Streit gehören in unabhängige Beratung.

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Häufige Fragen

Kann ich meinen Erbteil ohne Zustimmung der Miterben verkaufen?

Den angefallenen Erbanteil kann ein Erbe grundsätzlich vertraglich abtreten. Einzelne Nachlassgegenstände kann er dagegen nicht allein übertragen.

Wird ein fremder Käufer Mitglied der Erbengemeinschaft?

Nein. Ein Dritter erhält grundsätzlich nur einen Anspruch gegen den Verkäufer auf dessen späteres Teilungsergebnis und kein Mitwirkungsrecht bei der Teilung.

Muss der Vertrag schriftlich sein?

Ja. Art. 635 ZGB verlangt für Verträge über angefallene Erbanteile Schriftform; zusätzliche Vollzugsformen sind je nach Gegenstand zu prüfen.

Kann ein Miterbe den Anteil dinglich übernehmen?

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dingliche Wirkung möglich, wenn sie dem klaren Vertragswillen der beteiligten Miterben entspricht.

Bin ich nach dem Verkauf von Nachlassschulden befreit?

Nicht automatisch. Gegenüber Gläubigern kann die gesetzliche Solidarhaftung während fünf Jahren fortbestehen; interne Freistellung genügt allein nicht.

Kann ich mein künftiges Erbe schon heute verkaufen?

Ein Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft ist ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers nach Art. 636 ZGB ungültig.

WeiterlesenGemeinschaft auflösen · Immobilie zuteilen · Haftung prüfen · Teilung durchsetzen · Nachlassinformationen beschaffen
Planung und Verfahren trennenNotariat für Testament, Erbvertrag und Teilungsurkunden · kantonale Behörde für Eröffnung und Erbenbescheinigung · Steuerberatung für kantonale Abgaben · Anwalt und Gericht bei streitigen Erbansprüchen.
Quellen & StandZGB Art. 602, 635–639 · OR: Abtretung, Vertrag und Gewährleistung · BGE 85 II 603: Rechtsstellung des Dritterwerbers · BGE 87 II 218: obligatorischer Anspruch des Dritten · BGE 102 Ib 321: Wirkung unter Miterben und Haftung. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.