ThemenweltUrteilsunfähigkeit, KESB & Vertretung

Gesetzliche Vertretung durch Ehegatten bei Urteilsunfähigkeit

Aktualisiert: 14.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Ist eine verheiratete Person urteilsunfähig, darf der Ehegatte sie nach Art. 374 ZGB nur unter bestimmten Voraussetzungen vertreten. Das Recht deckt den Unterhalt und die ordentliche Vermögensverwaltung, aber keine allgemeine Verfügungsmacht. Für ausserordentliche Vermögensgeschäfte wie einen Liegenschaftsverkauf braucht es die Zustimmung der KESB.

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Das gesetzliche Vertretungsrecht besteht, wenn der Ehegatte mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet. Zudem darf weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft bestehen. Eine formell bestehende Ehe allein genügt deshalb nicht in jeder Trennungssituation.

Die Regeln gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Konkubinatspartner, erwachsene Kinder und Geschwister erhalten nach geltendem Recht keine vergleichbare allgemeine vermögensrechtliche Auffangvertretung. Sie können im medizinischen Bereich nach Art. 378 ZGB vertretungsberechtigt sein, wenn die dortigen Voraussetzungen und die Rangfolge erfüllt sind.

Was der Ehegatte ohne Einzelzustimmung erledigen darf

Art. 374 Abs. 2 ZGB umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung von Einkommen und übrigen Vermögenswerten sowie nötigenfalls das Öffnen und Erledigen der Post. Darunter können laufende Rechnungen, Versicherungen, gewöhnliche Reparaturen und die normale Kontoführung fallen.

«Ordentlich» hängt von Vermögen, Lebensführung und Risiko ab. Eine Handlung wird nicht allein deshalb gewöhnlich, weil sie zeitlich drängt. Grössere Schenkungen, neue erhebliche Kredite, eine grundlegende Anlageumschichtung oder die Veräusserung des Eigenheims überschreiten den gesetzlichen Kern regelmässig.

Ausserordentliche Vermögensverwaltung braucht die KESB

Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte nach Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der KESB einholen. Diese Vorschrift ist die richtige Grundlage für die gesetzliche Ehegattenvertretung. Die Liste in Art. 416 ZGB betrifft demgegenüber Beistände und darf nicht schematisch auf den Ehegatten übertragen werden.

Die KESB prüft Interesse, Erforderlichkeit, Konditionen und allfällige Alternativen. Bei Immobilien gehören regelmässig Verkehrswert, Vermarktung, Vertragsentwurf, Verwendung des Erlöses und Haltung der betroffenen Person in das Dossier. Die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags ersetzt die behördliche Zustimmung nicht.

So wird die Vertretungsbefugnis nachgewiesen

Banken, Versicherer, Register oder Vertragspartner dürfen einen belastbaren Nachweis verlangen. Die KESB kann eine Urkunde über das gesetzliche Vertretungsrecht ausstellen. Dafür klärt sie insbesondere Urteilsunfähigkeit, Ehe beziehungsweise Partnerschaft, persönlichen Beistand und das Fehlen vorrangiger Vertretungsregelungen.

Ein Familienbüchlein oder gemeinsamer Kontoauszug beweist nicht den gesamten gesetzlichen Tatbestand. Der Nachweis sollte konkret zum geplanten Geschäft passen. Ist die Vertretung umstritten oder reicht der gesetzliche Umfang nicht, kann eine Beistandschaft erforderlich werden.

Medizinische Entscheidungen folgen einer anderen Ordnung

Für medizinische Massnahmen gilt Art. 378 ZGB. Vorrang haben eine in Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag bezeichnete Person und danach ein Beistand mit entsprechendem Aufgabenbereich. Erst anschliessend folgt der Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger persönlicher Beistand besteht. Weitere nahestehende Personen folgen in gesetzlicher Reihenfolge.

Ein Ehegatte kann daher finanzielle Alltagsgeschäfte vertreten, ohne zwingend die erste medizinische Vertretung zu sein – oder umgekehrt medizinisch zuständig sein, obwohl für ein Bankgeschäft die Legitimation fehlt. Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und Ehegattenvertretung sollten bewusst aufeinander abgestimmt werden.

Konflikte und Gefährdung lösen behördliches Handeln aus

Bestehen Zweifel an den Voraussetzungen oder sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet, entscheidet die KESB über das Vertretungsrecht und kann es teilweise oder ganz entziehen beziehungsweise eine Beistandschaft errichten. Ein Konflikt liegt etwa nahe, wenn beide Ehegatten Parteien desselben Vermögensgeschäfts sind oder der vertretende Ehegatte eigene Schulden tilgen möchte.

Gemeinsames Vermögen macht eine Trennung der Rollen besonders wichtig: Handelt jemand für sich selbst, für den Partner oder im Rahmen der güterrechtlichen Gemeinschaft? Kaufvertrag, Finanzierung, interne Ausgleichsansprüche und Vertretungsnachweis müssen dieselbe Antwort geben.

Aktueller Rechtsstand und sinnvoller Vorsorgeplan

Stand 14. Juli 2026 befindet sich die Reformvorlage 25.096 in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates; die Detailberatung hat begonnen. Sie ist nicht in Kraft. Bis zu einem Inkrafttreten bleiben Art. 374–376 ZGB massgebend, auch wenn die Vorlage unter anderem die Familiensolidarität und die Vertretung faktischer Lebenspartner stärken soll.

Paare sollten deshalb nicht auf erwartete Reformen bauen. Ein Vorsorgeauftrag kann Aufgaben, Ersatzperson, Unternehmensrechte und den Umgang mit Interessenkonflikten genauer regeln. Eine Bankvollmacht kann operative Abläufe ergänzen, ersetzt aber weder den Vorsorgeauftrag noch die KESB-Prüfung, wenn Schutzbedarf entsteht.

Vier Ebenen, die im Vorsorgefall getrennt geprüft werden

Am Anfang steht nicht die Vollmacht, sondern die konkrete Entscheidung. Urteilsfähigkeit wird nach Art. 16 ZGB für eine bestimmte Handlung und einen bestimmten Zeitpunkt beurteilt; eine Diagnose allein beantwortet die Rechtsfrage nicht. Medizinische Unterlagen dokumentieren den Gesundheitszustand, während die zuständige Stelle prüft, ob die Person Bedeutung, Folgen und Alternativen des konkreten Geschäfts erfassen und nach dieser Einsicht handeln kann.

Danach folgt die Vertretungsgrundlage. Ein Vorsorgeauftrag muss formgültig sein und wird bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit von der KESB geprüft. Das gesetzliche Vertretungsrecht eines Ehegatten oder eingetragenen Partners setzt einen gemeinsamen Haushalt oder regelmässigen persönlichen Beistand voraus und bleibt inhaltlich begrenzt. Reichen private Vorsorge und gesetzliche Vertretung nicht, ordnet die KESB eine verhältnismässige Beistandschaft mit genau umschriebenen Aufgaben an.

Auf der dritten Ebene wird jedes Geschäft gegen Reichweite, Form und Konfliktregeln geprüft. Die Validierungsurkunde, der Beistandschaftsentscheid oder die gesetzliche Vertretungsnorm ersetzt weder eine für das Zielgeschäft notwendige öffentliche Urkunde noch die Prüfung durch Bank, Handelsregister oder Grundbuchamt. Genehmigungstatbestände für Beistände nach Art. 416 ZGB dürfen nicht pauschal auf Vorsorgebeauftragte übertragen werden; bei Ehegatten braucht die ausserordentliche Vermögensverwaltung nach Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der KESB.

Zum vollständigen Dossier gehören schliesslich Zuständigkeit, Originale und ein Belegpfad: Vorsorgeauftrag, KESB-Urkunde oder Entscheid, ärztliche Beurteilungen, Inventar, Konto- und Grundbuchunterlagen, Unternehmensregeln, Interessenbindungen und ein Fristenkalender. Das Notariat gestaltet und beurkundet, die KESB validiert oder ordnet Schutzmassnahmen an, Fachärzte beurteilen medizinische Voraussetzungen, Register und Banken prüfen die Legitimation für das konkrete Geschäft und das zuständige Gericht entscheidet Beschwerden. Diese Rollentrennung verhindert gefährliche Abkürzungen.

Ehe ist kein Ersatz für klare Vorsorge

Mit einer öffentlichen Urkunde lassen sich Aufgaben, Ersatzvertretung und besondere Vermögensfragen festlegen. Im eingetretenen Fall entscheidet die KESB über Nachweis und nötige Zustimmung.

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Häufige Fragen

Hat jeder Ehegatte automatisch eine Generalvollmacht?

Nein. Das Gesetz gewährt unter Voraussetzungen eine begrenzte Vertretung für Unterhalt und ordentliche Vermögensverwaltung. Ausserordentliche Geschäfte brauchen KESB-Zustimmung.

Darf der Ehegatte das gemeinsame Haus verkaufen?

Nicht allein gestützt auf die ordentliche Ehegattenvertretung. Für die ausserordentliche Vermögensverwaltung ist die Zustimmung der KESB nötig; zusätzlich gelten Beurkundungs- und Grundbuchregeln.

Gilt das Vertretungsrecht auch im Konkubinat?

Nach geltendem Art. 374 ZGB nicht als allgemeine vermögensrechtliche Auffangvertretung. Medizinische Vertretung kann nach separaten Regeln möglich sein.

Braucht die Bank eine KESB-Urkunde?

Die Bank darf die Vertretungsgrundlage prüfen. Eine KESB-Urkunde schafft den verlässlichen Nachweis über das festgestellte gesetzliche Vertretungsrecht und dessen Umfang.

WeiterlesenVollmacht oder Vorsorgeauftrag · Immobilienverkauf vorbereiten · Medizinische Vertretung · Interessenkonflikte erkennen
Rollen nicht verwechselnNotariat für Gestaltung und öffentliche Urkunden · KESB für Validierung, Schutzmassnahmen und gesetzlich vorgesehene Zustimmungen · medizinische Fachperson für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit · zuständiges Gericht für Beschwerden.
Quellen & StandZGB Art. 374–381 · KESB Bern: gesetzliche und medizinische Vertretung · KESB Bern: Vorsorgeauftrag und gesetzliche Auffangordnung · Parlament: aktueller Stand der Vorlage 25.096. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.