Konkubinat und Erbschaftssteuer: Die kantonale Steuerfalle
Konkubinatspartner haben nach Schweizer Erbrecht kein gesetzliches Erbrecht und sind steuerlich nicht automatisch Ehegatten gleichgestellt. Einige Kantone befreien oder begünstigen Lebenspartner, oft nur nach einer Mindestdauer im gemeinsamen Haushalt und mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz. Andere behandeln sie wie übrige Nichtverwandte. Testament oder Erbvertrag und Steuerprüfung müssen deshalb gemeinsam geplant werden.
Ohne Verfügung erbt der Partner nicht
Die gesetzliche Erbfolge des ZGB nennt Nachkommen, elterlichen Stamm, grosselterlichen Stamm und den überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner. Ein unverheirateter Lebenspartner gehört nicht automatisch dazu. Ohne Testament oder Erbvertrag erhält er aus dem Nachlass daher grundsätzlich keinen Erbteil.
Eine gemeinsame Wohnung, lange Beziehung oder gemeinsame Kinder schaffen allein kein gesetzliches Erbrecht. Eigentumsansprüche am eigenen Anteil, Darlehensforderungen oder vertragliche Ansprüche sind davon zu unterscheiden und müssen belegt werden.
Zivilrechtliche Begünstigung schafft erst den steuerbaren Erwerb
Mit Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis kann der Partner im Rahmen des verfügbaren Teils begünstigt werden. Dann stellt sich die Steuerfrage: Der Kanton ordnet den Empfänger einer Tarifklasse zu und prüft eine mögliche Partnerbefreiung oder einen Abzug. Die Einsetzung allein macht aus dem Konkubinatspartner keinen Ehegatten im Steuerrecht.
Pflichtteile der Nachkommen und des Ehegatten bleiben zu beachten. Ist der verfügbare Teil zu klein, kann eine Begünstigung herabgesetzt werden; die Steuer sollte deshalb auf dem rechtlich haltbaren Nettoerwerb geplant werden.
Kantonale Partnertarife haben eigene Voraussetzungen
Die ESTV-Übersichten zeigen sehr unterschiedliche Lösungen. Manche Kantone kennen eine vollständige Befreiung, andere einen reduzierten Satz oder persönlichen Abzug; wieder andere erfassen den Partner in der höchsten oder einer hohen Klasse. Wo eine Begünstigung besteht, kann sie an mehrere Jahre gemeinsamer Haushaltsführung, gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz, Unverheiratetsein oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geknüpft sein.
Es gibt deshalb weder eine einheitliche «Fünfjahresregel» noch einen Schweizer Konkubinatsfreibetrag. Massgebend sind Wortlaut, Steuerperiode und Beweisanforderungen des zuständigen Kantons.
Den gemeinsamen Haushalt beweisbar machen
Wer einen Partnertarif beansprucht, sollte nicht erst nach dem Todesfall Belege suchen. Hilfreich sind Wohnsitzbestätigungen, Miet- oder Kaufverträge, gemeinsame Haushaltskosten, Versicherungen und gegebenenfalls eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung. Entscheidend ist jedoch, was das kantonale Gesetz konkret verlangt; ein gemeinsames Konto allein beweist nicht jede Voraussetzung.
Unterbrüche durch Pflegeheim, beruflichen Wochenaufenthalt oder getrennte Meldeadressen können erklärungsbedürftig sein. Eine verbindliche Vorprüfung ist besonders bei grossem Vermögen oder einem bevorstehenden Umzug sinnvoll.
Wohnsitzvermögen und Immobilien können verschiedenen Kantonen folgen
Bankguthaben, Wertschriften und andere bewegliche Nachlasswerte folgen grundsätzlich dem letzten steuerrechtlichen Wohnsitz des verstorbenen Partners. Für ein Grundstück ist der Kanton seiner Lage zuständig. Besitzt das Paar Immobilien ausserhalb des Wohnkantons, kann dieselbe Partnerschaft in mehreren Steuersystemen beurteilt werden.
Bei Miteigentum fällt nur der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass. Hypothek, Schuldbrief, Eigentumsquote und interne Ausgleichsforderungen müssen vor der Steuerberechnung geklärt werden.
Wohnsicherheit, Eigentum und Steuerliquidität zusammen planen
Eine geerbte Haushälfte nützt wenig, wenn der überlebende Partner die Steuer, Hypothek oder Pflichtteilsauszahlungen nicht finanzieren kann. Alternativen sind ein Vermächtnis, Wohnrecht, Nutzniessung, Übernahmerecht, Todesfallversicherung oder eine abgestimmte Eigentums- und Darlehensstruktur. Jede Variante hat eigene zivil-, steuer- und vorsorgerechtliche Folgen.
Versicherungsleistungen werden nicht automatisch wie eine Erbschaft besteuert; Produkt, Begünstigung und kantonale Einordnung sind separat zu prüfen. Sie können aber die notwendige Liquidität für Steuer und Auszahlungen bereitstellen.
Testament, Erbvertrag und Konkubinatsvertrag haben verschiedene Rollen
| Instrument | Hauptfunktion | Grenze |
|---|---|---|
| Testament | Partner einseitig als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen | widerruflich, Pflichtteile beachten |
| Erbvertrag | Begünstigung und Verzichte bindend koordinieren | öffentliche Beurkundung und zwei Zeugen |
| Konkubinatsvertrag | Kosten, Eigentum, Darlehen und Trennung regeln | ersetzt keine Verfügung von Todes wegen |
| Vorsorgebegünstigung | Leistung ausserhalb oder neben Nachlass ordnen | eigenes Vorsorge- und Steuerrecht |
Planungsablauf ohne Steuerüberraschung
- Gesetzliche Erben und Pflichtteile erfassen.
- Eigentum, Schulden und Ansprüche beider Partner dokumentieren.
- Verfügbaren Teil und gewünschte Begünstigung festlegen.
- Steuerhoheit für bewegliche Werte und Immobilien bestimmen.
- Kantonale Lebenspartnerdefinition und Nachweise prüfen.
- Steuer- und Finanzierungsszenario berechnen.
- Testament, Erbvertrag, Konkubinatsvertrag und Vorsorge abstimmen.
- Dokumente und Nachweise bei Umzug oder Gesetzesänderung aktualisieren.
Partnertarif und Steuerliquidität prüfen
Wähle den zuständigen Kanton und die Beziehung «Konkubinat». Danach lässt sich die Nachlasslösung finanzierbar gestalten.
Konkubinatssteuer prüfen →Häufige Fragen
Erbt mein Konkubinatspartner ohne Testament?
Nein. Ein unverheirateter Lebenspartner gehört nicht zur gesetzlichen Erbfolge und muss durch Testament oder Erbvertrag begünstigt werden.
Sind Konkubinatspartner von der Erbschaftssteuer befreit?
Nur in einzelnen Kantonen und teilweise nur bei erfüllter Mindestdauer oder nachgewiesenem gemeinsamen Haushalt. Eine schweizweite Befreiung gibt es nicht.
Welcher Kanton besteuert meinen Partner?
Bewegliches Vermögen folgt grundsätzlich dem letzten Wohnsitz des Erblassers; Grundstücke dem Kanton ihrer Lage. Mehrere Kantone können beteiligt sein.
Reicht ein Konkubinatsvertrag für den Todesfall?
Nein. Er kann Eigentum, Kosten und Forderungen regeln, ersetzt aber kein formgültiges Testament oder einen Erbvertrag für die Erbeinsetzung.