Stiftungszweck oder Organisation ändern: vier Rechtswege

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine Stiftung kann ihre Urkunde nicht wie ein Verein durch eigenen Beschluss umschreiben. Je nach Tragweite gelten Art. 85, 86, 86a oder 86b ZGB; wirksam wird die Änderung erst durch den zuständigen Behördenentscheid. Ein Stiftungsratsbeschluss ist Antrag und Beleg, nicht die Genehmigung selbst.

Die vier gesetzlichen Änderungswege

NormÄnderungSchwelle
Art. 85 ZGBOrganisationErhaltung des Vermögens oder Wahrung des Zwecks erfordert Änderung dringend
Art. 86 ZGBZweckursprünglicher Zweck hat ganz andere Bedeutung oder Wirkung und entfremdet die Stiftung dem Stifterwillen
Art. 86a ZGBZweck oder Organisation auf Stifterantragausdrücklicher Vorbehalt und zehnjährige Frist
Art. 86b ZGBunwesentliche Urkundenänderungtriftige sachliche Gründe und keine Beeinträchtigung Dritter

Organisation nach Art. 85 ZGB anpassen

Art. 85 ist für wesentliche Organisationsänderungen gedacht, wenn die bestehende Struktur Vermögen oder Zweck ernsthaft gefährdet. Denkbar sind blockierte Wahlmechanismen, funktionsunfähige Organe oder eine Struktur, die den Betrieb nicht mehr trägt. Bequemlichkeit allein genügt nicht. Der Antrag muss zeigen, welches konkrete Problem besteht, weshalb mildere Mittel fehlen und wie die neue Organisation den historischen Stifterwillen möglichst wahrt.

Zweckänderung nach Art. 86 ZGB

Eine Zweckänderung ist möglich, wenn der ursprüngliche Zweck durch veränderte Verhältnisse eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat und die Stiftung dadurch dem Stifterwillen offenbar entfremdet wird. Der neue Zweck soll dem ursprünglichen Willen so nahe wie möglich kommen. Dass ein anderer Zweck moderner, populärer oder finanziell attraktiver wäre, reicht nicht. Auflagen oder Bedingungen, welche den Zweck beeinträchtigen, können unter den gleichen Voraussetzungen angepasst werden.

Stiftervorbehalt nach Art. 86a ZGB

Seit 2024 kann die Errichtungsurkunde neben dem Zweck- auch einen Organisationsänderungsvorbehalt vorsehen. Der Stifter darf die jeweilige Änderung frühestens zehn Jahre nach Errichtung oder der letzten von ihm verlangten Änderung beantragen; die Fristen für Zweck und Organisation laufen unabhängig. Das Recht ist unvererblich und unübertragbar. Bei mehreren Stiftern ist gemeinsames Handeln nötig; bei einer juristischen Person erlischt es spätestens 20 Jahre nach Errichtung.

Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach DBG, muss auch der neue Zweck öffentlich oder gemeinnützig bleiben.

Unwesentliche Änderung nach Art. 86b ZGB

Name, Sitz oder redaktionelle Präzisierungen können je nach Fall unwesentliche Änderungen sein. Art. 86b verlangt triftige sachliche Gründe und darf Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. Eine als Präzisierung bezeichnete Erweiterung des Destinatärkreises oder Förderzwecks bleibt materiell eine Zweckänderung. Die Behörde beurteilt die Einordnung; der Stiftungsrat kann sie nicht durch die gewählte Überschrift vorgeben.

Gesuch, Genehmigung und Registervollzug

  1. Aktuelle Urkunde, Reglemente und Änderungsbedarf analysieren.
  2. Passende ZGB-Grundlage bestimmen.
  3. Änderungsmarkierte Gesamtfassung und Begründung erstellen.
  4. Stiftungsratsbeschluss formgültig protokollieren.
  5. Entwurf der Aufsicht beziehungsweise zuständigen Änderungsbehörde vorprüfen lassen.
  6. Behördenentscheid abwarten.
  7. Eintragungspflichtige Tatsachen beim Handelsregister nachführen.
  8. Reglemente, Bankvollmachten, Verträge und Kommunikation anpassen.

Eine Stiftungsänderung verlangt nicht automatisch eine neue öffentliche Urkunde. Eine Beurkundung kann aber wegen eines separaten Rechtsgeschäfts, insbesondere einer Grundstücksübertragung, nötig sein.

Steuerbefreiung und Sitzwechsel separat sichern

Eine Zweck-, Tätigkeits- oder Vergütungsänderung kann die Steuerbefreiung berühren, selbst wenn sie stiftungsrechtlich genehmigt wird. Bei Sitzverlegung in einen anderen Kanton ist die steuerliche Wirkung frühzeitig mit beiden Behörden zu klären. Erst wenn Aufsicht, Änderungsbehörde, Steueramt und Handelsregister auf derselben Endfassung arbeiten, sollte der Vollzug ausgelöst werden.

Vorprüfung vor der Stiftungsurkunde

Eine belastbare Stiftungsgründung beginnt mit sechs abgestimmten Bausteinen: präziser Zweck, ausreichendes und verfügbares Anfangsvermögen, zweckmässige Organisation, unabhängige Kontrolle, richtige Aufsichtsbehörde und geklärte Steuerstellung. Der Entwurf von Urkunde und Reglement, ein Mehrjahresbudget, Vermögensnachweise, Annahmeerklärungen der Organe sowie ein Tätigkeitskonzept sollten deshalb vor der Beurkundung gemeinsam vorgeprüft werden.

Die öffentliche Urkunde errichtet die Stiftung unter Lebenden, ersetzt aber weder Handelsregistereintrag noch Aufsichtsübernahme oder Steuerbefreiungsverfügung. Nach der Verselbständigung gehört das gewidmete Vermögen der Stiftung; der Stifter kann nicht wie ein Aktionär frei darüber verfügen. Zweckänderungs- und Organisationsvorbehalte, Governance, Vergütung und Nachfolge im Stiftungsrat müssen daher vor der unwiderruflichen Vermögenswidmung bewusst gestaltet werden.

Vor der Freigabe sollten Urkunde, Reglement, Budget, Steuerantrag und Handelsregisterbelege in einer Konsistenzprüfung nebeneinanderliegen. Zweck, Destinatärkreis, geografischer Tätigkeitsbereich, Zeichnungsregel, Revisionslösung und Vermögensherkunft müssen in allen Dokumenten dasselbe Modell abbilden. Abweichungen führen sonst zu Rückfragen oder zu einer Stiftung, die zwar eingetragen ist, ihren geplanten Zweck aber finanziell, aufsichtsrechtlich oder steuerlich nicht wie vorgesehen umsetzen kann. Das freigegebene Dossier sollte diese Querprüfung mit Datum und Verantwortlichkeiten dokumentieren.

Nach dem Handelsregistereintrag beginnt die Umsetzung, nicht die Nacharbeit irgendwann später. Ein 30-/90-/365-Tage-Plan ordnet die Übertragung des gewidmeten Vermögens, Bank- und Zeichnungsrechte, Aufsichtsübernahme, Steuerentscheid, Buchführung, Versicherungen, Datenschutz, Vertragsübernahmen und erste Förder- oder Betriebstätigkeit. Er legt auch fest, wann Reglemente definitiv genehmigt, Risiken erstmals berichtet und Interessenkonflikte offengelegt werden. Spätestens vor dem ersten Jahresabschluss müssen Abschlussstichtag, Revisionsauftrag, Frist der Aufsichtsberichterstattung, Belegablage und Verantwortlichkeit für Steuererklärungen feststehen. So bleibt die tatsächliche Geschäftsführung vom ersten Tag an mit Urkunde, Budget und bewilligtem Zweck deckungsgleich. Der Plan wird bei jeder wesentlichen Änderung kontrolliert fortgeschrieben.

Änderungsgrundlage vor dem Beschluss festlegen

Kläre zuerst Aufsicht und Behördenweg; ziehe die Urkundsperson bei, wenn der Vollzug ein eigenes formbedürftiges Geschäft enthält.

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Häufige Fragen

Kann der Stiftungsrat den Zweck selbst ändern?

Nein. Er kann eine Änderung beantragen; wirksam wird sie erst durch den zuständigen Behördenentscheid.

Kann ein Stifter jederzeit eine Änderung verlangen?

Nein. Art. 86a setzt einen ausdrücklichen Vorbehalt in der Errichtungsurkunde und zehnjährige Fristen voraus.

Braucht jede Statutenänderung einen Notar?

Nein. Das stiftungsrechtliche Änderungsverfahren beruht auf einem Behördenentscheid. Separate formbedürftige Geschäfte können trotzdem eine öffentliche Urkunde erfordern.

Ist ein Namenswechsel immer unwesentlich?

Häufig kann er nach Art. 86b behandelt werden, doch die Behörde prüft den konkreten Zusammenhang und mögliche Rechte Dritter.

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Quellen & StandZGB Art. 85–86b · ESA: Statutenänderungen · ESA: Organisationsänderungsvorbehalt · Handelsregisterverordnung · Kanton Zürich: Steuerbefreiung. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.