Öffentliche Beurkundung & Urkundenwirkung
Ablauf, kantonales Verfahren, Beweiskraft, Vertretung, Urteilsfähigkeit, Original, Ausfertigung, Korrektur und Anfechtung öffentlicher Urkunden.
Schweizweite Ratgeber
11 BeiträgeDie öffentliche Beurkundung ist ein gesetzlich geregelter Erklärungsakt – ihr konkreter Ablauf richtet sich ausser bei bundesrechtlichen Sonderverfahren grundsätzlich nach kantonalem Recht.
Ratgeber Beweiskraft der öffentlichen UrkundeÖffentlicher Glaube gilt nicht pauschal für jeden Satz: Entscheidend ist, was die Urkundsperson gesetzlich bezeugen soll.
Ratgeber Einheit des Akts und Unterschrift«Einheit des Akts» ist keine schweizweit identische Zauberformel: Entscheidend sind kantonales Verfahren, Urkundenart und wahrer Ablauf.
Ratgeber Formmangel und NichtigkeitNicht jeder Verfahrensfehler vernichtet den Vertrag – aber ein fehlender wesentlicher Formbestandteil kann ihn von Anfang an unwirksam machen.
Ratgeber Kantonales BeurkundungsrechtDer bundesrechtliche Begriff trifft auf 26 kantonale Verfahrensordnungen – plus punktuelle Bundesverfahren.
Ratgeber Notarielle Urkunde anfechtenAngefochten wird nicht der Stempel als solcher, sondern Geschäft, Erklärung, Registereintrag oder Amtshandlung auf dem passenden Rechtsweg.
Ratgeber Original, Ausfertigung oder KopieGleicher Text, andere Rechtsqualität: Entscheidend ist, wer welches Dokument aus welcher Urschrift erstellt hat.
Ratgeber Stellvertretung bei BeurkundungVertretung kann zulässig sein – doch Vertreter, Vollmacht und anwesende Person müssen im Akt richtig abgebildet werden.
Ratgeber Urkunde korrigieren und nachtragenEin Nachtrag ist ein neuer dokumentierter Rechtsakt – kein unsichtbares Überschreiben der Urschrift.
Ratgeber Urteilsfähigkeit bei BeurkundungEine Diagnose entscheidet nicht; geprüft wird, ob die Person dieses Geschäft zu diesem Zeitpunkt verstehen und frei wollen kann.
Ratgeber Zeugen bei BeurkundungZwei Zeugen sind keine allgemeine Notariatsregel, sondern vor allem Teil besonderer bundesrechtlicher Erbrechtsformen.