Vollmacht oder Vorsorgeauftrag? Der Unterschied bei Urteilsunfähigkeit

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine Vollmacht kann einer Vertrauensperson erlauben, bereits heute für bestimmte Geschäfte zu handeln. Der Vorsorgeauftrag wird gerade für den Fall errichtet, dass die auftraggebende Person später urteilsunfähig wird. Eine Vollmacht kann zwar ausdrücklich über die Urteilsunfähigkeit hinaus gelten — ein Auftrag, der erst dann wirksam werden soll, muss aber die Form des Vorsorgeauftrags einhalten.

Direkter Vergleich

VollmachtVorsorgeauftrag
ZweckVertretung für heutige GeschäfteVorsorge für spätere Urteilsunfähigkeit
Beginnnach Inhalt meist sofortnach Urteilsunfähigkeit und KESB-Prüfung
Formgrundsätzlich formfrei; Zielgeschäft kann Form verlangenvollständig eigenhändig oder öffentlich beurkundet
Umfangkonkrete Rechtsgeschäfte/VertretungPersonen-, Vermögenssorge und Rechtsverkehr
Behördekeine allgemeine vorgängige ValidierungKESB stellt Wirksamkeit fest
PraxisBank oder Stelle prüft AkzeptanzKESB-Urkunde legitimiert beauftragte Person

Fortgeltung muss klar sein

Nach Auftrags- und Vollmachtsrecht können Tod, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Konkurs die Vertretung beenden, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt. Wer eine Vollmacht über Urteilsunfähigkeit hinaus erhalten will, sollte dies ausdrücklich formulieren. Dennoch können Banken und Behörden im Ernstfall zusätzliche Nachweise verlangen.

Warum eine Generalvollmacht allein riskant ist

Sinnvolle KombinationBank- oder Spezialvollmacht für laufende, klar begrenzte Geschäfte; Vorsorgeauftrag für den umfassenden späteren Vorsorgefall. Beide Dokumente müssen dieselben Personen, Grenzen und Widerrufsregeln konsistent abbilden.

Was Ehegatten ohne Dokument dürfen

Ehegatten und eingetragene Partner haben bei Urteilsunfähigkeit ein gesetzliches Vertretungsrecht für übliche Unterhaltsbedürfnisse, ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie nötigenfalls Post. Für ausserordentliche Vermögensgeschäfte kann eine Zustimmung der KESB erforderlich sein. Konkubinatspartner haben dieses allgemeine Ehegattenrecht nicht.

Dokumentencheck

  1. Für welche Geschäfte soll Vertretung bereits heute möglich sein?
  2. Soll die Vollmacht bei Urteilsunfähigkeit fortgelten?
  3. Wer übernimmt Personen- und Vermögenssorge im Vorsorgefall?
  4. Welche Ersatz- und Kontrollperson ist vorgesehen?
  5. Akzeptieren Bank, Versicherung und Unternehmen die vorgesehenen Dokumente?
  6. Wo liegen Originale und wie werden Widerrufe kommuniziert?

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Häufige Fragen

Ersetzt eine Generalvollmacht den Vorsorgeauftrag?

Nicht zuverlässig. Eine fortgeltende Vollmacht kann nützlich sein, deckt aber Personensorge und das gesetzliche Validierungsverfahren des Vorsorgeauftrags nicht gleich ab.

Kann eine Vollmacht erst bei Urteilsunfähigkeit beginnen?

Eine Vertretungsregel, die ausschliesslich für diesen späteren Fall vorgesehen ist, muss als Vorsorgeauftrag in der Form nach Art. 361 ZGB errichtet werden.

Braucht jede Vollmacht einen Notar?

Nein. Die Vollmacht ist grundsätzlich formfrei; das konkrete Geschäft, die Behörde oder die Praxis einer Bank kann aber besondere Form oder Beglaubigung verlangen.

Darf mein Ehegatte mich ohne Vorsorgeauftrag vertreten?

In gesetzlich begrenztem Umfang ja, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht oder regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird. Für ausserordentliche Geschäfte reicht das nicht immer.

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Quellen & StandZGB Art. 360–369 und 374–376 · OR Art. 35 und 405 · KESB Bern: Vollmacht und Vorsorgeauftrag. Keine Rechts- oder Steuerberatung; individuelle Verhältnisse und kantonale Verfahren sind zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.