Vorsorgeauftrag ändern oder widerrufen: Form und Checkliste

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist, kann sie ihren Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder widerrufen. Art. 362 ZGB erlaubt den Widerruf in einer der Errichtungsformen oder durch Vernichtung der Urkunde. Eine neue Fassung ersetzt die frühere grundsätzlich, sofern sie nicht zweifellos nur eine Ergänzung darstellt.

Drei Wege

WegVorgehenRisiko
Formeller Widerrufeigenhändig oder öffentlich beurkundetalte Originale trotzdem einsammeln
VernichtungOriginal bewusst zerstörenKopien und Registerhinweis können Verwirrung stiften
Neue Fassungvollständig formgültigen Auftrag errichtenunklare Ergänzung oder Widerspruch

Änderung braucht dieselbe Formstrenge

Ein datierter Randvermerk, E-Mail-Nachtrag oder maschinenschriftliches Zusatzblatt ist keine sichere Änderung eines eigenhändigen Vorsorgeauftrags. Am robustesten ist eine vollständige Neufassung mit ausdrücklicher Klausel, dass alle früheren Vorsorgeaufträge widerrufen und ersetzt werden.

Wann überprüfen?

UrteilsfähigkeitÄnderung und Widerruf setzen voraus, dass die Person die Bedeutung und Folgen versteht. Nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit kann nicht einfach die Familie eine «bessere» Fassung unterschreiben.

Nach der neuen Unterschrift

  1. Alte Originale und bekannte Kopien einsammeln.
  2. Beauftragte und Ersatzpersonen informieren.
  3. Neuen sicheren Hinterlegungsort festlegen.
  4. Eintrag zum Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt aktualisieren.
  5. Patientenverfügung, Vollmachten und Bankunterlagen abgleichen.
  6. Änderungsdatum und Gründe intern dokumentieren, besonders bei erwartetem Streit.

Was bei bereits eingetretener Urteilsunfähigkeit gilt

Dann prüft die KESB den vorhandenen Auftrag und die Eignung der bezeichneten Person. Ist der Auftrag lückenhaft oder gefährdet die beauftragte Person die Interessen, kann die KESB Weisungen, Inventar, Rechnungslegung oder weitere Schutzmassnahmen anordnen. Ein privater Nachtrag von Angehörigen ersetzt dieses Verfahren nicht.

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Häufige Fragen

Kann ich den Vorsorgeauftrag einfach zerreissen?

Die Vernichtung der Urkunde ist gesetzlich als Widerruf möglich. Praktisch sollten auch Kopien, Registerhinweis und Information der beauftragten Personen bereinigt werden.

Ersetzt ein neuer Auftrag automatisch den alten?

Grundsätzlich ja, sofern er formgültig ist und nicht zweifellos nur eine Ergänzung darstellt. Ein ausdrücklicher Widerruf früherer Fassungen ist klarer.

Kann ich nur die Ersatzperson ändern?

Ja, aber die Änderung muss die gesetzliche Form einhalten. Eine vollständige Neufassung verhindert widersprüchliche Dokumente.

Muss die Änderung der KESB gemeldet werden?

Vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit wird der Auftrag nicht durch die KESB genehmigt. Ein registrierter Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt sollte jedoch aktualisiert werden.

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Quellen & StandZGB Art. 361–363 und 368 · KESB Bern: Vorsorgeauftrag. Keine Rechts- oder Steuerberatung; individuelle Verhältnisse und kantonale Verfahren sind zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.